Revision: Freispruch wegen Zweifel an eidlicher Aussage, Rest zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 29/55
- Datum
- 27.10.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Zweifeln darüber, ob eine Zeugin ihre eidliche Aussage bis zum Schluss aufrechterhalten hat, ist zugunsten der Beschuldigten von einem Widerruf auszugehen; verbleibende Zweifel verbieten eine Verurteilung wegen Meineids (in dubio pro reo).
Die Sitzungsniederschrift nach § 274 StPO besitzt nicht uneingeschränkte materielle Beweiskraft; widersprüchliche Protokollangaben können die für eine Verurteilung erforderliche Überzeugung erschüttern.
Sind alle zur Verfügung stehenden Beweismittel erschöpft und eine weitergehende Aufklärung ausgeschlossen, hat das Revisionsgericht nach § 354 Abs. 1 StPO bei fehlendem Beweis freizusprechen.
Wird eine Teilverurteilung aufgehoben, ist der Strafausspruch insoweit aufzuheben und die Sache zur Neuentscheidung über Strafe und Kosten an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Münster/Westf., 27. Oktober 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die geborene K——, die Hausfrau Mathilde ██ ███████, dort geboren am ███████ 1904, wegen Meineids
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31. März 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Haager als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. Ros als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Münster/Westf. vom 27. Oktober 1954 aufgehoben, soweit die Angeklagte hinsichtlich ihrer Aussage vom 28. Oktober 1952 wegen Meineids verurteilt ist. Insoweit wird die Angeklagte freigesprochen.
Im Übrigen wird das Urteil, soweit es diese Angeklagte betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Revision der wegen Meineids zu Gefängnisstrafe verurteilten Angeklagten hat teilweise Erfolg.
1) Das Landgericht hat angenommen, dass die Beschwerdeführerin bei ihren Vernehmungen als Zeugin am 28. Oktober 1952 vor dem Schöffengericht, am 27. Februar 1953 in 2. Instanz vor dem Landgericht unter Eid bewusst die Unwahrheit bekundet habe, indem sie jeweils behauptete, sie habe bei dem Aufseher ██ ██████████████████ in Betrieb gesehen.
Gegen den Schuldspruch bestehen, was ihre Aussage vom 27. Februar 1953 vor der Berufungsstrafkammer anlangt, keine durchgreifenden Bedenken; die Verurteilung musste in diesem Falle nicht nur auf § 154 StGB, sondern auch auf § 155 Nr. 2 StGB gestützt werden. Das Landgericht hat die Überzeugung gewonnen, dass die Eheleute Ho—— keine Schwarzbrenngeräte besaßen und dass die Angeklagte solche Geräte bei ihnen auch nie in Betrieb gesehen hat.
Was die Revision in diesem Zusammenhang als Verstöße des Tatrichters gegen die Denkgesetze anspricht, stellt sich im Kern als Angriff gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts dar und ist deshalb nicht zu beachten. Die Ausführungen der Revision enthalten im Übrigen neues Vorbringen oder widersprechen den Urteilsfeststellungen. Sie können deshalb nicht berücksichtigt werden. Das gilt insbesondere für die Behauptung, die Angeklagte sei möglicherweise einer Sinnestäuschung zum Opfer gefallen. Das hat das Landgericht ausdrücklich verneint; es bestand daher für den Tatrichter kein Anlass zu Prüfung, ob die Beschwerdeführerin ihre Eidespflicht etwa fahrlässig verletzt hat.
2) Die Annahme der Strafkammer, die Angeklagte habe auch am 28. Oktober 1952 vor dem Schöffengericht einen Meineid geleistet, der mit der Straftat vom 27. Februar 1953 eine fortgesetzte Handlung bilde, beruht dagegen auf Rechtsirrtum.
Die Sitzungsniederschrift über die Hauptverhandlung vom 28. Oktober 1952 besagt nach den Urteilsfeststellungen, dass die Angeklagte als Zeugin damals erklärt hat, sie habe nie gesehen, dass „schwarz“ gebrannt wurde, sie habe auch keine Geräte für „Schwarzbrand“ gesehen. Wenn das Landgericht zur Überzeugung gekommen ist, die Angeklagte habe damals doch zunächst ausgesagt, sie habe Schwarzbrenngeräte in Betrieb gesehen, so kann dem mit Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden. Die Sitzungsniederschrift hat insoweit nicht die Beweiskraft, die ihr für die Beobachtung der für die Hauptverhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten nach § 274 StPO zukommt (vgl. RGSt 58, 58).
Die Niederschrift enthält indes weiter die Schlussbemerkung: „Auf Vorhalt: Alles, was ich weiß, ist, dass es oft aus der Wohnung RO merkwürdig roch.“ Bei der Sachverhaltsschilderung führt das Landgericht aus, es habe nicht feststellen können, dass dieser Satz auch nur dem Sinne nach von der Angeklagten ausgesprochen wurde. Aus den Urteilsausführungen zur Beweiswürdigung des Tatrichters ergibt sich, dass der damalige Vorsitzende des Schöffengerichts sowie der damalige Protokollführer der Überzeugung waren, die Angeklagte habe diese Erklärung abgegeben und damit alles vorher Gesagte widerrufen; der damalige Vertreter der Anklagebehörde war jedoch anderer Auffassung.
Die Strafkammer hat angesichts dieser widersprechenden Bekundungen eine volle Überzeugung, welcher Sachverhalt gegeben ist, nicht gewinnen können; denn sie führt aus: „Es ist zweifelhaft geblieben, ob die letzten Worte der Angeklagten einen Widerruf enthielten. Bei den bestehenden Zweifeln ist davon auszugehen, dass die Angeklagte ihre Aussage über die Brenngeräte aufrechterhalten hat.“
Damit hat das Landgericht den das Strafverfahren beherrschenden Grundsatz außer Acht gelassen, dass im Zweifel zugunsten eines Angeklagten zu entscheiden ist (vgl. OGHSt 1, 165, 166). Die Angeklagte hatte nicht den Beweis zu führen, dass sie ihre Aussage widerrufen habe. Vielmehr musste das Landgericht von der Schuld der Angeklagten, also auch davon überzeugt sein, dass sie bis zum Schluss ihrer Vernehmung ihre Bekundung, sie habe Brenngeräte in Betrieb gesehen, aufrechterhalten und beeidigt hat. Zweifel daran mussten sich zugunsten der Angeklagten in der Weise auswirken, dass von einem Widerruf der Bekundung auszugehen war. In diesem Falle entfällt der Vorwurf des Meineids. Der möglicherweise begangene Versuch einer uneidlichen falschen Aussage ist nicht mehr strafbar (Drittes Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. August 1953 Art. 2 Ziffer 26, § 2 Abs. 2 StGB n.F.), ganz abgesehen davon, dass insoweit auch ein Rücktritt nach § 46 Nr. 1 StGB zu beachten wäre.
Wie sich aus der Beweiswürdigung des Landgerichts ergibt, sind alle zur Klärung der Sachlage zur Verfügung stehenden Beweismittel erschöpft worden. Es ist mithin ausgeschlossen, dass in dieser Hinsicht noch eine weitere Aufhellung erreicht werden könnte. Gemäß § 354 Abs. 1 StPO muss die Angeklagte daher von dem Vorwurf, am 28. Oktober 1952 einen Meineid geleistet zu haben, unter teilweiser Aufhebung des angefochtenen Urteils mangels Beweises freigesprochen werden.
Das Landgericht wird nunmehr die Strafe für den am 27. Februar 1953 begangenen Meineid neu zu bilden und über die Kosten des Verfahrens, einschließlich des Rechtsmittels, zu entscheiden haben.
| Krumme | Dr. Augustin | Haager | |||
| Engels | Seibert |