Revision: Unklare Feststellungen zu Beihilfe zur Hehlerei und Metallhandelsvergehen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 29/52
- Datum
- 13.08.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Widersprüchliche oder unklare Feststellungen zur Täterschaft bzw. Teilnahmeform hindern eine revisionsgerichtliche Nachprüfung und führen zur Aufhebung des Urteils.
Eine Strafbarkeit wegen Verstoßes gegen das Gesetz über den Verkehr mit unedlen Metallen setzt bei betriebsbezogenen Pflichten voraus, dass der Betroffene Betriebsinhaber oder Stellvertreter in dem Sinne ist, dass er den Betrieb (oder Gewerbezweig) selbständig für Rechnung und im Namen des Inhabers nach außen führt und nicht dessen Aufsicht untersteht.
Wird eine Verurteilung wegen Beihilfe zu einem betriebsbezogenen Metallhandelsvergehen auf eine Haupttat gestützt, sind Feststellungen zur Erlaubnislage des Betriebsinhabers und zur Teilnahmehandlung des Gehilfen erforderlich.
Bestreitet ein Angeklagter die Tat im Bewusstsein seiner Schuld, kann der daraus ersichtliche Mangel an Reue und Einsicht strafschärfend berücksichtigt werden.
Wird wegen Beihilfe verurteilt, muss das Tatgericht erkennen lassen, ob und inwieweit es von der gesetzlichen Möglichkeit der Strafmilderung Gebrauch gemacht hat.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 13. August 1951
Rubrum
in der Strafsache gegen D. aus G., den Fuhrunternehmer Paul D., dort geboren am █████ 1916, wegen Beihilfe zur Hehlerei u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Juni 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Hörehner, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Augustin als ███████████ ████████, Bundesanwalt als █████████ ███ ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 13. August 1951, soweit es ihn betrifft, samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte D. ist wegen Beihilfe zur fortgesetzten Hehlerei in Tateinheit mit Vergehen gegen §§ 1, 16 Abs. 1 Ziff. 4 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen zu vier Monaten Gefängnis verurteilt worden. Er hat diese Entscheidung in vollem Umfang angefochten und rügt Verfahrensverstöße sowie Verletzung des sachlichen Strafrechts.
Dem Rechtsmittel kann der Erfolg nicht versagt werden, und zwar in erster Reihe wegen sachlich-rechtlicher Mängel des Urteils.
Zur Revisionsbegründung ist allerdings im Voraus zu bemerken, dass Angriffe gegen die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts nach dem Gesetz (§ 337 StPO) im Revisionsverfahren keine Beachtung finden können. Dasselbe gilt für Vorbringen, das im Verhältnis zu den Beweisergebnissen der tatrichterlichen Hauptverhandlung neu ist. Die der Revisionsbegründung beigefügten Unterlagen – eine eidesstattliche Versicherung und ein Zeitungsausschnitt – können daher vom Senat nicht berücksichtigt werden.
I. Zur Sachrüge
1. Die Verurteilung des Mitangeklagten Erwin
Die Verurteilung des Mitangeklagten Erwin wegen fortgesetzten einfachen Diebstahls wird durch die Feststellung getragen, dass ██████ im Jahre 1950 zusammen mit einem gewissen K. zunächst ein 6 m langes Kabel und bei einer weiteren Gelegenheit an einem 4 m langen Kabelstücke entwendete, die der Bergwerksgesellschaft ███ gehörten und bei Bedarf wieder in Betrieb genommen werden sollten. Der Tatrichter führt hierzu aus: Die Entnahme der Kabel sei ausdrücklich untersagt gewesen; die Eigentümerin habe durch Verbotszeichen hierauf hingewiesen und die „Kippe“ durch einen Wächter ständig bewachen lassen; das alles hätten die Täter gewusst.
Hiernach begegnet die Feststellung, dass die Wegnahme der Kabelstücke rechtswidrig war, weder nach der äußeren noch nach der inneren Tatseite einem rechtlichen Bedenken. Die Behauptung der Revision, die Nutzung derartigen Altmetalls liege im Sinne der „Schrottsammelaktion“, zu der von höchster Stelle zwecks Überwindung der Metallknappheit aufgerufen worden sei, steht nicht im Einklang mit den bindenden tatrichterlichen Feststellungen.
Widersprüchlich ist jedoch die Stellungnahme der Strafkammer zu der Frage, in welcher Weise der Beschwerdeführer und dessen damalige Verlobte beim Ankauf der gestohlenen Kabelstücke mitgewirkt haben. Einerseits stellt das Landgericht bei der Darlegung des tatsächlichen Sachverhalts fest, K. habe die Kabelstücke „an den Angeklagten verkauft“. An späterer Stelle des Urteils führt jedoch der Tatrichter aus: Inhaber des Gewerbebetriebs sei die damalige Verlobte des Beschwerdeführers gewesen; sie habe die Kabelstücke persönlich an Ort und Stelle gekauft und den Kaufpreis an K. selbst ausgezahlt; der Angeklagte habe ihr nur gegen eine bestimmte wöchentliche Vergütung geholfen, indem er das Metall abgewogen sowie Pferd und Wagen zur Verfügung gestellt habe; ihm falle deshalb nur Beihilfe zur Hehlerei seiner damaligen Verlobten zur Last. An mehreren Stellen des Urteils ist schließlich die Rede davon, dass K. und seine damalige Verlobte die Kabelstücke gekauft hätten. Alle diese Feststellungen lassen sich nicht miteinander in Einklang bringen. Sie sind mindestens so unklar, dass eine abschließende Beurteilung der beim Beschwerdeführer und seiner damaligen Verlobten in Betracht kommenden Teilnahmeform unmöglich ist.
Das angefochtene Urteil lässt übrigens eine Erörterung der Frage vermissen, ob die Hehlerei gewerbsmäßig begangen worden ist. Jedoch ist der Angeklagte hierdurch nicht beschwert.
2. Das Vergehen gegen §§ 1, 16 Ziff. 1 MetGes
Auch insoweit begegnet die Begründung des angefochtenen Urteils, wie die Revision zutreffend geltend macht, durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Da das Landgericht bei der zusammenfassenden Würdigung ausführt, der Beschwerdeführer sei „aus §§ 259, 49 StGB und §§ 1, 16 Abs. 1 Ziff. 1 des Metallgesetzes“ zu bestrafen, hat es anscheinend angenommen, dass sich D. in Tateinheit mit der Beihilfe zur Hehlerei eines in Täterschaft begangenen Vergehens des unerlaubten Metallhandelsverkehrs schuldig gemacht hat. Dafür wäre jedoch Voraussetzung, dass er entweder Mitinhaber des Betriebs oder Stellvertreter der Inhaberin gewesen ist. Nach der Rechtsprechung kann als Stellvertreter nur gelten, wer entweder den ganzen Gewerbebetrieb oder einzelne Gewerbezweige für Rechnung und im Namen des Betriebsinhabers, im Übrigen aber selbständig verwaltet und den Inhaber nach außen vertritt, ohne seiner Aufsicht oder Leitung zu unterstehen (RGSt 58, 103 ff.; 61, 183 ff.; 63, 353–356); an dieser Rechtsprechung, der der Bundesgerichtshof beigetreten ist, hält der Senat fest. Außerdem wäre erforderlich, dass der Angeklagte bei den Ankäufen der Kabelstücke tatsächlich in seiner Eigenschaft als Mitinhaber oder im Rahmen einer Vertretungsmacht der gekennzeichneten Art tätig geworden ist. Das alles kann den unklaren Feststellungen des Landgerichts (vgl. Ziff. 1) nicht entnommen werden. Die Urteilsgründe lassen vielmehr Raum für die Annahme, dass der Beschwerdeführer nur als Gewerbegehilfe gehandelt hat, ohne zur selbständigen Stellvertretung ermächtigt zu sein.
Aber auch dann, wenn man das angefochtene Urteil unter Zugrundelegung der Fassung des erkennenden Gerichts („Beihilfe zur fortgesetzten Hehlerei in Tateinheit mit Vergehen gegen die §§ 1, 16“ usw.) dahin versteht, dass das Landgericht auch bei dem Vergehen gegen §§ 1, 16 Ziff. 1 MetGes die Haupttäterschaft der damaligen Verlobten des Beschwerdeführers und lediglich die Beihilfe des Angeklagten feststellen wollte, so würde die Entscheidung durch die getroffenen Feststellungen nicht getragen. In diesem Falle hätte klargestellt werden müssen, ob der damaligen Verlobten des Angeklagten eine Erlaubnis zum Betrieb eines Altmetallhandels erteilt war. Das ist weder ausdrücklich festgestellt worden noch dem Zusammenhang zu entnehmen. In den Urteilsgründen ist lediglich dargelegt, dass dem Beschwerdeführer keine Erlaubnis zur Ausübung des Metallhandels erteilt worden ist.
Zu einer abschließenden Beurteilung der Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Teilnahmeform dem Beschwerdeführer ein Verstoß gegen §§ 1, 16 Ziff. 1 MetGes zur Last fällt, ist sonach der Senat angesichts der unzulänglichen Feststellungen des Tatrichters außerstande.
Auch die Verurteilung aus § 16 Ziff. 1 MetGes war von Einfluss auf das Strafmaß. Das ergibt sich namentlich daraus, dass in den Zumessungsgründen hervorgehoben worden ist, strafschärfend sei bei dem Angeklagten ███████ berücksichtigt worden, dass der unerlaubte Handel mit unedlen Metallen ein Ausmaß angenommen hat, dass dadurch die allgemeine Sicherheit und der Rechtsfrieden in hohem Maße gestört werden.
Fehl geht allerdings die weitere Rüge der Revision, das Leugnen des Angeklagten hätte nicht strafschärfend berücksichtigt werden dürfen, weil ein Angeklagter nach heutiger Rechtsauffassung nicht verpflichtet sei, seine Straftat einzugestehen. Das Landgericht hat offensichtlich zum Ausdruck bringen wollen, dass der Beschwerdeführer die Tat im Bewusstsein seiner Schuld geleugnet hat. In einem solchen Falle darf das Bestreiten und der hieraus sich ergebende Mangel an Reue und Einsicht straferschwerend berücksichtigt werden (BGHSt 1, 105 ff.).
Unverständlich ist dagegen der in den Zumessungsgründen enthaltene Hinweis, der Angeklagte D. habe dadurch, dass er die Schuld seiner damaligen Verlobten „zugeschoben“ habe, erkennen lassen, dass er zu derartigen Straftaten neige. Diese Bemerkung lässt sich, wie die Revision zutreffend rügt, auch mit der zum Schuldspruch getroffenen Feststellung, die damalige Verlobte habe sich der Hehlerei und der Beschwerdeführer nur der Beihilfe hierzu schuldig gemacht, nicht in Einklang bringen, jedenfalls nicht ohne eine nähere Darlegung, wie dieser Hinweis verstanden werden soll.
Das Landgericht hätte, da es den Angeklagten wegen Beihilfe verurteilt hat, auch klarstellen sollen, ob es von der Möglichkeit der Strafmilderung (§§ 49 Abs. 2, 44 StGB) Gebrauch gemacht hat (BGH 4 StR 16/51 vom 19. April 1951).
Nach alledem muss schon die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht führen.
II. Zu den Verfahrensrügen
Soweit eine Verletzung des § 267 StPO, namentlich widersprüchliche Urteilsbegründung, geltend gemacht worden ist, genügt es, auf die Stellungnahme zur Sachrüge Bezug zu nehmen.
Nach dem Gesetz (§ 267 Abs. 1 Satz 2 StPO) „sollen“ die Tatsachen, aus denen der Beweis gefolgert worden ist, im Urteil angegeben werden. Die Unterlassung begründet jedoch nach ständiger Rechtsprechung nicht die Revision. Insoweit kann dem Beschwerdeführer nicht beigetreten werden.
Ob die Verfahrensrügen, mit denen die Revision beanstandet, dass die Strafkammer keine weiteren Beweise erhoben hat, für sich betrachtet zur Aufhebung des Urteils geführt hätten, braucht nicht abschließend entschieden zu werden, da das Urteil schon aus sachlich-rechtlichen Erwägungen nicht bestehen bleiben kann. Es genügt deshalb, auf folgendes hinzuweisen:
Beweisanträge sind vom Beschwerdeführer und von seinem Verteidiger ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht gestellt worden. Es steht sonach nur die Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) in Frage.
Offensichtlich fehl geht der Hinweis der Revision, es hätte kein Diebstahl festgestellt werden können, wenn die Strafkammer berücksichtigt hätte, dass die Bergwerksgesellschaft ███ nur Strafantrag wegen Sachbeschädigung und nicht wegen Diebstahls gestellt hat. Die von der Revision bezeichnete Eingabe der ███ vom 26. Oktober 195[REDACTED] betrifft den Fall III der Anklageschrift, an dem der Beschwerdeführer überhaupt nicht beteiligt ist; überdies hat die in jener Eingabe erstattete Strafanzeige wegen Diebstahls und Sachbeschädigung den Strafantrag ersichtlich nur deshalb auf die Sachbeschädigung beschränkt, weil der Diebstahl von Amts wegen verfolgt wird. Gegen die Mitwirkung des Beschwerdeführers bei den Ankäufen in den Fällen I und II der Anklageschrift kann aus jener Strafanzeige nichts hergeleitet werden.
Zu der Frage, ob der Wächter der Bergwerksgesellschaft über das Schrottsammelverbot als Zeuge zu vernehmen ist, wird das Landgericht in der neuen Hauptverhandlung ohnehin Stellung zu nehmen haben.
Im angefochtenen Urteil fällt auf, dass in den Fällen I und II der Anklageschrift zwei verschiedene Tatorte („Am Sch[REDACTED]haus“ und „Schuttabladestelle K[REDACTED]“) angegeben werden, während sich die zur Aufstellung der Verbotszeichen und zur ständigen Bewachung getroffenen Feststellungen nur auf die „Kippe“, womit offenbar die Schuttabladestelle gemeint ist, beziehen. Es wird klarzustellen sein, ob das Verbot der Metallentnahme an beiden Fundorten erkennbar gemacht war und von den Tätern erkannt worden ist.
In diesem Zusammenhang ist auf eine weitere Unstimmigkeit der Urteilsgründe hinzuweisen. Das Landgericht stellt fest, dass die „Kippe“ ständig durch einen Wächter der Gesellschaft bewacht worden sei. Andererseits soll das Metall am Fundort angekauft, abgewogen und mit einem Pferdegeschirr weggeschafft worden sein. Diese Vorgänge können bei ständiger Bewachung des Platzes kaum verborgen geblieben sein.
Die neue Hauptverhandlung wird auch Gelegenheit bieten, die Angaben zu berücksichtigen, die der Mitangeklagte K. bei seiner Vernehmung vom 2. Oktober 1950 über die Zerlegung der Kabel nach Metallsorten gemacht hat. K. wird gegebenenfalls hierzu als Zeuge zu hören sein.
Entsprechendes gilt für die Frage, ob die damalige Verlobte des Beschwerdeführers als Zeugin zu vernehmen ist. Zulässig ist freilich die Verurteilung wegen Beihilfe ohne vorherige oder gleichzeitige Aburteilung des Haupttäters. Jedoch ist dessen Vernehmung im Verfahren gegen den Gehilfen in der Regel sachdienlich. Im vorliegenden Fall wird namentlich aufzuklären sein, wer Inhaber des Gewerbebetriebs war, welche Stellung der Beschwerdeführer in diesem Betrieb eingenommen hat, ob und wem eine Gewerbeerlaubnis erteilt war, sowie ob die damalige Verlobte des D. wusste oder den Umständen nach annehmen musste, dass das Metall strafbar erlangt war. Die Strafkammer wird zu prüfen haben, ob es sich nicht empfiehlt, zu allen diesen Fragen die genannte Zeugin zu hören. Das gilt umso mehr, als dem Beschwerdeführer in den Zumessungsgründen zum Vorwurf gemacht worden ist, er habe seiner damaligen Verlobten „die Schuld zugeschoben“.
Auf einen Verstoß gegen § 267 StPO oder gegen Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes kann der Beschwerdeführer die Revision schon deshalb nicht stützen, weil die gegen ihn ergangene Entscheidung nicht darauf beruht (§ 337 StPO), dass Vorschriften zum Nachteil einer anderen Person außer Acht gelassen worden sind.
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| Hörehner | Engels |