Rücktritt vom Versuch (§24 StGB): Aufhebung wegen fehlender Feststellungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 294/90
- Datum
- 03.07.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der strafbefreiende Rücktritt vom Versuch (§24 StGB) setzt voraus, dass der Täter freiwillig und aus eigenen Motiven die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder die Vollendung verhindert.
Die Verneinung eines strafbefreienden Rücktritts bedarf tragfähiger tatsächlicher Feststellungen darüber, weshalb der Täter die Tat nicht fortsetzte; bloße Verhaltensänderungen ohne Motivfeststellung genügen nicht.
Wenn Dritte die Tat vereiteln, muss das Gericht konkret feststellen, ob der Täter aufgrund der Einwirkung erkannte, die Tat nicht mehr ausführen zu können, oder ob die Aufgabe der Tat nicht freiwillig war.
Fehlen derartige Feststellungen, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen; dabei sind ggf. Schuldfähigkeit und eine Maßnahme nach §64 StGB zu prüfen.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 16. Februar 1990
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 294/90 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen Ralf R. ████ ohne festen Wohnsitz, geboren am ██████ 1955 in ███ ██, zur Zeit in Haft, wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 3. Juli 1990 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 16. Februar 1990 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit versuchtem unerlaubten Verschaffen von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg, weil das Landgericht die Voraussetzungen des strafbefreienden Rücktritts vom Versuch (§ 24 StGB) nicht fehlerfrei verneint hat.
Nach den Feststellungen erschien der Angeklagte im Dezember 1988 in der Wohnung seines Bekannten █████████, 20 g ein Bowiemesser und richtete es im Abstand von etwa ½ Meter auf den Hals █████████, um ihn zur Herausgabe von Heroin zu veranlassen. Diesen Vorgang hatte der Mitbewohner ███ aus dem Nachbarzimmer beobachtet, ging zum Angeklagten und sagte: „Tu das Messer weg!“ Der Angeklagte steckte darauf das Messer ein, während ███ ██████ mit den Worten zurechtwies, er solle sich nicht einmischen. Dieser zog sich deshalb zurück.
Das Landgericht verneint einen strafbefreienden Rücktritt im Rahmen der rechtlichen Würdigung mit der Begründung, der Angeklagte habe eingesehen, dass er „auch auf diese Weise kein Heroin erhalten könne“ (UA 10). Diese Begründung hat indessen – sofern darin eine Feststellung zu erblicken ist – keine tragfähige Grundlage. Nicht der Bedrohte, sondern der unbeteiligte Mitbewohner ███ hat den Angeklagten zur Aufgabe seines Plans veranlasst; ob der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt wusste, dass ████ ihm Betäubungsmittel nicht würde überlassen können oder aus anderen Gründen annahm, dass sein Plan nicht mehr durchführbar sei, ist nicht festgestellt. Nach dem dargestellten Geschehensablauf ist es möglich, dass ████ sich über seine Möglichkeiten und seine Bereitschaft zur Abgabe von Heroin noch gar nicht geäußert hatte. Unter diesen Umständen bedurfte es einer näheren Darlegung der Tatsachen, auf die das Landgericht seine Würdigung stützt, dass der Angeklagte vom Versuch nicht freiwillig zurückgetreten sei. Das Fehlen dieser Darlegungen nötigt zur Aufhebung des Urteils.
Sollte der neue Tatrichter wiederum zu einer Verurteilung gelangen, wird er sich der Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten zuwenden und auch prüfen müssen, ob dieser in einer Entziehungsanstalt unterzubringen ist. Ob der Angeklagte drogenabhängig und eine Maßnahme nach § 64 StGB veranlasst ist, darf nicht offenbleiben.
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