Entschädigung für überschießende Untersuchungshaft trotz rechtmäßiger Haft
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 294/74
- Datum
- 18.07.1974
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei "überschießender" Untersuchungshaft nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 StrEG ist für die Billigkeitsentscheidung nicht ausschließlich die Stärke des dringenden Tatverdachts maßgeblich.
Die Rechtmäßigkeit der Untersuchungshaft (dringender Tatverdacht) schließt die Gewährung einer Entschädigung für die überschießende Haft nicht aus; auch bei rechtmäßiger Haft kann nach § 2 Abs. 1 StrEG eine Entschädigung gerechtfertigt sein.
Maßgebend für die Billigkeitsabwägung ist eine Gesamtabwägung der vorläufigen Maßnahmen und der endgültig ausgesprochenen Rechtsfolgen; steht die Haftdauer in keinem angemessenen Verhältnis zur späteren Strafe, spricht dies regelmäßig für Entschädigung.
Soziodemographische Merkmale wie ausländische Staatsangehörigkeit oder fehlende familiäre Bindungen sind keine tauglichen Gründe, eine Entschädigung wegen überschießender Untersuchungshaft zu versagen.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 29. Oktober 1973
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 294/74 in der Strafsache gegen den Kranführer Jusim ██ aus ███, geboren am ██ 1944 in ████, Jugoslawien, wegen vorsätzlicher Körperverletzung.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Juli 1974
Tenor
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 29. Oktober 1973 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
2. Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird jedoch die Entscheidung des Landgerichts über die Entschädigungspflicht aufgehoben. Der Verurteilte ist für 6 Monate und 10 Tage Untersuchungshaft aus der Staatskasse zu entschädigen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit ausscheidbaren notwendigen Auslagen des Verurteilten fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
Zu 2: Der Angeklagte befand sich vom 19. Januar 1973 bis zum Tag der Urteilsverkündung, dem 29. Oktober 1973, also 9 Monate und 10 Tage in Untersuchungshaft. Es war ihm zur Last gelegt,
- zwei jugoslawische Landsmanninnen in seine Wohnung entführt und dort vergewaltigt, ferner versucht zu haben, seine leibliche Schwester in seiner Wohnung zu vergewaltigen.
Von der Anklage wegen Entführung und Notzucht in zwei Fällen hat ihn das Landgericht freigesprochen. Auch die angebliche versuchte Vergewaltigung seiner Schwester ist schließlich nicht erwiesen worden. Insoweit hat ihn das Landgericht nur wegen Körperverletzung zu drei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, die durch die Untersuchungshaft verbüßt ist. 6 Monate und 10 Tage Untersuchungshaft sind demnach nicht durch die Strafe abgegolten.
Das Landgericht hat es abgelehnt, dem Verurteilten eine Entschädigung für die überschießende Untersuchungshaft zuzusprechen, weil gegen den Verurteilten auf Grund der Angaben der drei Frauen bis zum Tag der Hauptverhandlung ein dringender Tatverdacht im Sinne der Anklage bestanden habe und die Untersuchungshaft rechtmäßig gewesen sei; eine Entschädigung entspreche daher nicht der Billigkeit.
Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Verurteilten (§ 8 Abs. 3 StrEG, § 464 Abs. 3 Satz 2 und 3 StPO) ist begründet.
Ob es nach den Umständen der Billigkeit entspricht, für „überschießende“ Untersuchungshaft (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 StrEG) eine Entschädigung zu gewähren, richtet sich nicht, jedenfalls nicht allein, danach, ob und wie lange der Verurteilte der ihm zur Last gelegten Tat dringend verdächtig war. Dringender Tatverdacht ist schon Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Verhaftung und der Fortdauer der Untersuchungshaft. Die Entschädigung ist aber grundsätzlich auch dann zu gewähren, wenn die Haft rechtmäßig war. Das ergibt sich aus § 2 Abs. 1 StrEG, wonach im Falle eines vollen Freispruchs die Entschädigung stets zu gewähren ist. Die Stärke des Tatverdachts kann daher nicht allein Beurteilungsmaßstab für die Billigkeitsentscheidung nach § 4 StrEG sein. Maßgebend für die Billigkeitsentscheidung ist vielmehr eine Gesamtabwägung der vorläufigen Maßnahmen und der endgültig ausgesprochenen Rechtsfolgen (Kleinknecht, StPO, 30. Aufl. § 4 StrEG Anm. 2). Steht die verhängte Strafe in keinem angemessenen Verhältnis zu der erlittenen Untersuchungshaft, so entspricht es in der Regel der Billigkeit, den Betroffenen zu entschädigen. So ist es hier: Die Untersuchungshaft des Verurteilten hat mehr als dreimal so lange gedauert wie die schließlich ausgesprochene Strafe. Irgendwelche Umstände, die es trotzdem ausnahmsweise als unbillig erscheinen lassen könnten, dem Verurteilten eine Entschädigung zu gewähren, sind nicht ersichtlich; dass er Ausländer ist und keine familiären Bindungen hat, sind jedenfalls keine Tatsachen, die für die Entscheidung von Bedeutung sein könnten. Er ist daher für die Untersuchungshaft, soweit sie die Strafe übersteigt, aus der Staatskasse zu entschädigen.
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