Revision gegen Verurteilung wegen mehrfachem schweren Diebstahl verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 294/69
- Datum
- 27.08.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Qualifikation als schwerer Diebstahl nach § 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB ist nicht allein der Wert oder die Menge der entwendeten Nahrungs- und Genussmittel maßgeblich, sondern ob die Wegnahme zum alsbaldigen Verbrauch bestimmt war.
Tatsächliche Umstände wie das Verstecken und die Aufbewahrung der Entwendungen beim Täter sprechen dafür, dass die Wegnahme nicht zum alsbaldigen Verbrauch erfolgte und ermöglichen somit die Anwendung der Qualifikation.
Bei der Prüfung der Strafzumessung übersieht die Revision nur dann Rechtsfehler, wenn die Anwendung von Milderungsgründen (z. B. erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit nach § 51 Abs. 2 StGB) rechtsfehlerhaft begründet oder außer Verhältnis gesetzt wurde.
Die allgemeine Sachrüge genügt nicht zur Begründung der Revision; das Rechtsmittel ist unbegründet, wenn nicht konkret dargetan wird, welche entscheidungserheblichen Rechtsverletzungen vorliegen.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 25. März 1969
Rubrum
im Namen des Volkes
URTEIL
4 StR 294/69 in der Strafsache gegen den Schmied Helmut Günter geboren am █████ 1927 in F(__/Sachsen, wegen schweren Diebstahls u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. August 1969, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Bortzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Sanders Bundesrichter Dr. Spiegel als beisitzende Richter,
██████████████████ ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 25. März 1969 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls in 14 Fällen sowie wegen eines versuchten schweren Diebstahls und eines einfachen Diebstahls zur Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Urteil mit der allgemeinen Sachrüge.
Das Rechtsmittel ist unbegründet.
1. Der Generalbundesanwalt hat in seinem dem Angeklagten bekanntgegebenen Schriftsatz vom 3. Juli 1969, mit welchem er beantragt hat, über die Revision des Angeklagten durch Beschluss zu entscheiden, zutreffend ausgeführt, dass das Urteil in den Fällen 1, 2, 4, 6 bis 10, 12, 14 und 15 der Urteilsgründe keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen lässt.
2. Auch in den Fällen 3, 5, 11, 13 und 16, in denen nach Auffassung des Generalbundesanwalts gegen den Schuldspruch rechtliche Bedenken bestehen, sind aber die Voraussetzungen des schweren Diebstahls – im Falle 16 des versuchten schweren Diebstahls und nicht bloß des Mundraubes (§ 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB) – den Urteilsfeststellungen zufolge einwandfrei gegeben. Das Landgericht hat eindeutig seine Überzeugung zum Ausdruck gebracht, dass der Angeklagte in keinem dieser Fälle, selbst wenn die dabei entwendeten oder (im Falle 16) zur Entwendung vorgesehenen Nahrungs- und Genussmittel oder anderen Gegenstände des hauswirtschaftlichen Verbrauchs nur von geringerer Menge oder von unbedeutendem Wert gewesen sein sollten, die Entwendung in der vom § 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB vorausgesetzten Weise „zum alsbaldigen Verbrauch“ begangen oder (im Falle 16) beabsichtigt hat. Im Urteil ist zusammenfassend für alle Fälle festgestellt, dass der Angeklagte die entwendeten Gegenstände „bei sich zu Hause im Keller oder auch in der Gartenlaube seines Schrebergartens versteckte“ (UA S. 4) und dass diese dort „zunächst aufbewahrten“ Waren von dem Angeklagten und seiner Familie erst „im Laufe der Zeit“ verbraucht wurden (UA S. 8/9).
3. Die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts sind ebenfalls nicht von Rechtsirrtum beeinflusst. Das Landgericht hat dem Angeklagten für sämtliche Fälle mildernde Umstände zugebilligt und ihm mit Rücksicht auf den möglicherweise jeweils vorausgegangenen Alkoholgenuss die erhebliche Verminderung seiner Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 2 StGB) zugute gehalten und hierwegen die Einzelstrafen nach Versuchsgrundsätzen ermäßigt. Auch sonst enthalten die Bemessung der Einzelstrafen und die Festsetzung der Gesamtstrafe, bei der das Landgericht die Einzelstrafen in einer Summe von 6 Jahren und 5 Monaten auf zwei Jahre zurückgeführt hat, keinen Rechtsfehler.
| Rotberg | Mayr | Spiegel | |||
| Bortzler | Sanders |