Revision verworfen – Auslegung von 'Geisteskrankheit' bei §176 Ziff.2 StGB bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 294/51
- Datum
- 05.07.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Begriff der ‚Geisteskrankheit‘ im Sinne des § 176 Ziff. 2 StGB umfasst bei entsprechender Ausprägung auch schwere, an Idiotie grenzende Imbezillität; die einschlägige Rechtsprechung des Reichsgerichts bleibt maßgeblich.
Es genügt für die Verwirklichung des Tatbestands des § 176 Ziff. 2 StGB bedingter Vorsatz: Wer den abartigen Geisteszustand des Opfers billigend in Kauf nimmt, handelt vorsätzlich (dolus eventualis).
Die tatrichterliche Beweiswürdigung, insbesondere die Würdigung eines sachverständigen Gutachtens und des persönlichen Eindrucks des Gerichts, ist für die Revisionsprüfung maßgeblich und nur auf Rechtsfehler überprüfbar.
Die Ablehnung eines hilfsweise gestellten Beweisantrags verletzt § 244 Abs. 2 StPO nicht, wenn das Gericht die streitige Tatsache, soweit sie erheblich ist, als wahr unterstellt und sich auf ein tragfähiges Gutachten stützt.
Vorinstanzen
Landgericht Göttingen, 31. Januar 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Sattler und Polsterer Heinz W█████ aus █████, geboren am █████, wegen Sittlichkeitsverbrechens hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Juli 1951, an der teilgenommen haben:
der Senatspräsident Dr. Gross als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Härchner, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Oberlandesgerichtsrat ██████████████████ als Vertreter der ███████████████████, ██████████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Leitsatz
An der Auslegung, die das Reichsgericht dem Begriff der Geisteskrankheit hat zuteilwerden lassen, wird festgehalten (RGSt 70, 323; RG JW 1934, 903, 16; 1934, 3131, 16; RG DR 1940 Nr. 639).
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Göttingen vom 31. Januar 1951 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
I.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht macht die Revision geltend, dass durch die Ablehnung des hilfsweise gestellten, auf Vernehmung der Zeugin Emma H█ gerichteten Beweisantrags die §§ 244, 338 Ziff. 8 StPO verletzt seien.
Diese Verfahrensrüge kann keinen Erfolg haben.
Die bezeichnete Zeugin sollte nach dem Beweisantrag darüber vernommen werden, dass die Martha W██ sittliche Einsicht bezüglich eines außerehelichen Verkehrs anlässlich entsprechender Vorhaltungen im Herbst 1950 gezeigt habe.
Das Landgericht hat diesen Hilfsantrag in zulässiger Weise in den Urteilsgründen abgelehnt, und zwar mit folgender Begründung: Es komme nicht auf die unter Beweis gestellte Tatsache an, denn selbst wenn Martha W██ damals der Frau H█ auf Vorhaltungen etwas geäußert habe, was diese als Wiedergabe solcher sittlichen Einsicht aufgefasst habe, sei diese Äußerung nur wieder auf Vorhaltungen zurückzuführen und nicht auf eigene Urteilsfähigkeit; außerdem könne für die Strafkammer nicht entscheidend sein, was Frau H█ auf Grund ihrer Vorhaltungen und deren Ergebnis aus den Äußerungen der Martha W██ entnommen habe, sondern das, was der fachlich dazu weit geeignetere Sachverständige gutachtlich erklärt habe, sowie der persönliche Eindruck des Mädchens in der Hauptverhandlung; der hilfsweise gestellte Antrag sei daher abzulehnen gewesen, weil das in das Wissen der Zeugin Gestellte, soweit es überhaupt erheblich sei, wahr unterstellt werden könne (§ 244 Abs. 2 StPO).
Diese für die Ablehnung des Hilfsbeweisantrags gegebene Begründung begegnet keinem durchgreifenden verfahrensrechtlichen Bedenken.
Die Revision rügt, dass die Martha W██ nach dem Beweisantrag die „sittliche Einsicht“ anlässlich entsprechender Vorhaltungen der Frau H█ gezeigt haben soll, während das Landgericht den Beweisantrag dahin ausgelegt habe, dass das Mädchen jene Einsicht erst nach entsprechenden Vorhaltungen der benannten Zeugin an den Tag gelegt habe. Mit diesem Vorbringen kann die Revision nicht durchdringen. Das Landgericht hat den Beweisantrag so ausgelegt, wie er verstandigerweise aufgefasst werden musste, nämlich dahin, dass die als Zeugin benannte Frau H█ im Herbst 1950 wegen der in Großengottern aufgetauchten Gerüchte über die Martha W██ Vorhaltungen gemacht und dass diese derhin im Verlauf des weiteren Gesprächs das Unterscheidungsvermögen und die Entschlussfähigkeit im Sinne der Rechtsprechung zu § 176 Ziff. 2 StGB gezeigt habe.
Die Strafkammer hat die unter Beweis gestellte Tatsache, dass die Martha W██ im Herbst 1950 anlässlich von Vorhaltungen der Frau H█ dieser gegenüber die „sittliche Einsicht“ gezeigt habe, als solche und nicht nur, wie die Revision meint, eine Aussage der Frau H█ im Sinne des Beweisantrags als wahr unterstellt. Der gegenteiligen Ansicht der Revision, der Tatrichter habe insoweit das Wesen der Beweisantretung verkannt und in unzulässiger Weise das Beweisergebnis vorweggenommen, kann nicht beigetreten werden. Die Ausführungen der Strafkammer halten sich vielmehr im Rahmen der zulässigen tatrichterlichen Beweiswürdigung.
Ebensowenig kann von einer Verletzung der Aufklärungspflicht im Sinne des § 244 Abs. 2 StPO gesprochen werden.
Offensichtlich fehl geht auch die Rüge der Revision, der Sachverständige habe sein Gutachten auf Grund von Erkundigungen bei unbekannten dritten Personen erstattet. Das Gegenteil ergibt sich einwandfrei aus seinem schriftlichen Gutachten vom 6. Januar 1951. Hiernach hat sich der Sachverständige seine Überzeugung ersichtlich auf Grund einer mehr als zweistündigen Untersuchung der Martha W██ gebildet.
II.
Auch die sachlich-rechtliche Prüfung des Urteils hat keinen Rechtsirrtum erkennen lassen.
Der Tatrichter hat zum äußeren Tatbestand festgestellt:
Die Martha W██ habe zur Tatzeit an schwerer, an Idiotie grenzender Imbezillität gelitten; ihr Schwachsinn sei so erheblich gewesen, dass sie nicht in der Lage gewesen sei, zwischen einer dem Sittengesetz entsprechenden und einer ihm widerstreitenden Befriedigung des Geschlechtstriebs zu unterscheiden und dem ihr gestellten Verlangen nach außerehelichem Beischlaf mit freier Entschließung zu begegnen; sie habe sich gleichsam wie ein willenloses Werkzeug betätigt und gebrauchen lassen. Das Landgericht hat das Mädchen demgemäß bei der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts einer Geisteskranken gleichgestellt. Dies entspricht der Rechtsprechung des Reichsgerichts, der sich der Senat anschließt (vgl. insbesondere RGSt 70, 352; RG JW 1934, 905, 16; 1934, 3131, 16; RG DR 1940 Nr. 639). Es besteht keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzugehen, die dem Begriff der Geisteskrankheit im Sinne des § 176 Ziff. 2 StGB eine dem gesetzgeberischen Grundgedanken dieser Vorschrift entsprechende Auslegung hat zuteilwerden lassen. Mit Ausführungen, die sich gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters richten, kann die Revision nach dem Gesetz nicht gehört werden. Verstöße gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze sind insoweit nicht erkennbar. Das gilt namentlich auch für die Ausführungen, mit denen die Strafkammer zu den von der Revision hervorgehobenen Gesichtspunkten Stellung nimmt, dass die Martha W██ sich beim ersten und dritten Verkehr erst nach mehrfacher Aufforderung hingegeben und beim dritten Verkehr geäußert hat, sie wolle „es nun nicht mehr machen“.
Aber auch der innere Tatbestand ist im angefochtenen Urteil rechtlich einwandfrei festgestellt. Wenn die Strafkammer an einer Stelle der Urteilsgründe ausgeführt hat, der Beschwerdeführer habe möglicherweise seinerzeit nicht gewusst, dass die Martha W██ wie eine Geisteskranke schwachsinnig war, als er mit ihr geschlechtlich verkehrte, so sollte hiermit, wie der Urteilszusammenhang zweifelsfrei erkennen lässt, nur zum Ausdruck gebracht werden, dass dem Beschwerdeführer nicht der bestimmte Vorsatz voll nachzuweisen sei. Bei der zusammenfassenden Stellungnahme zur inneren Tatseite hat das Landgericht ohne Rechtsirrtum den bedingten Vorsatz festgestellt, indem es dargelegt hat: Der Beschwerdeführer habe bewusst den abartigen Zustand des Mädchens in Kauf genommen und es zur Befriedigung seines Geschlechtstriebs selbst auf die Gefahr hin missbraucht, dass es sich um eine „fast geisteskranke Person“ handelte. Damit sollte ersichtlich eine Person gemeint sein, deren hochgradiger Schwachsinn an Geisteskrankheit grenzt und im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 176 Ziff. 2 StGB der Geisteskrankheit gleichzusetzen ist.
Wenn das Landgericht am Schluss seiner Stellungnahme zum inneren Tatbestand zu dem Ergebnis gelangt, der Beschwerdeführer habe „zwar möglicherweise nicht schlechthin vorsätzlich, aber bedingt vorsätzlich, d. h. mit sogenanntem dolus eventualis gehandelt“, so sollte hiermit, wie es nach der Rechtsprechung zu § 176 Ziff. 2 StGB erforderlich ist (RG HRR 1940 Nr. 639), zum Ausdruck gebracht werden, dass der Beschwerdeführer mit der Möglichkeit gerechnet hat, die Martha W██ besitze infolge ihres hochgradigen Schwachsinns nicht das Unterscheidungsvermögen und die Entschlussfähigkeit in dem bezeichneten Sinne, und dass er diesen Geisteszustand des Mädchens in Kauf genommen hat, als er es zum Beischlaf missbrauchte. Diese Auslegung des Urteils kann nach den rechtlich einwandfreien Feststellungen, die vom Landgericht zum äußeren Tatbestand getroffen worden sind, nicht zweifelhaft sein, zumal der Beschwerdeführer nach den Feststellungen des Urteils dieselbe Dorfschule wie die Martha W██ besucht hat, dass ihm ihre körperliche Abartigkeit (die verkrüppfte Handhaltung, die ganz ungeschickte Gehweise und die merkwürdige Kopfhaltung) sowie ihre starke geistige Zurückgebliebenheit von Kindheit an bekannt war und dass er bis zur Tat in demselben kleinen Dorfe wie die Martha W██ gewohnt hat. Gegenüber der einwandfreien tatrichterlichen Würdigung des Beweisergebnisses vermag die Revision nicht mit der Berufung auf einen allgemeinen Erfahrungssatz durchzudringen, der dahin gehe, dass man die Abartigkeit einer in seiner Umgebung lebenden Person nach längerer Gewöhnung nicht mehr empfindet. Darauf, ob sich der Beschwerdeführer über den strafrechtlichen Begriff der Geisteskrankheit oder über die Strafbarkeit seiner Handlungsweise in einem Irrtum befunden hat, kommt es nach der Rechtsprechung nicht an. Es genügt, dass er die tatsächlichen Merkmale, die zum gesetzlichen Tatbestand gehören, bei Begehung der Tat gekannt oder wenigstens mit ihrem Vorliegen gerechnet hat. Dies ist den Urteilsgründen zweifelsfrei zu entnehmen.
Von alledem war der Revision der Erfolg zu versagen.
| Dr. Gross | Engels | Dr. Augustin | |||
| Dr. Härchner | Dr. Hille |