Revision verworfen: Verurteilung wegen versuchten Straßenraubes bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 293/71
- Datum
- 19.08.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Revisionsgericht ist an die tatsächlichen Feststellungen des Urteils gebunden und hat nicht die Aufgabe, diese anhand der Sitzungsniederschrift oder sonstiger Unterlagen auf Übereinstimmung mit der Einlassung des Angeklagten neu zu überprüfen.
Die Vereidigung eines verletzten Zeugen kann unterbleiben; das Gericht entscheidet hierüber im pflichtgemäßen Ermessen, dessen Fehlerhaftigkeit vom Revisionsgericht darzulegen ist.
Die tatrichterliche Beweiswürdigung, wonach glaubwürdige Augenzeugen (z. B. Polizeibeamte) den Tathergang allein tragfähig darlegen, rechtfertigt es, die Aussage eines als stark angetrunken beurteilten Verletzten als entbehrlich zu erachten.
Die Würdigung des Verhaltens eines Täters als "brutal" und seine Berücksichtigung als strafschärfender Umstand ist zulässig, wenn das Opfer aufgrund einer Behinderung wehrlos war und daraus besondere Gefährdung oder Rücksichtslosigkeit des Täters folgt.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 15. Februar 1971
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
4 StR 293/71 in der Strafsache gegen den Bergmann Klaus-Dieter Walter aus ██ ██ ███ ███ ██ ██, dort geboren am █████ 1945, wegen versuchten Straßenraubes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. August 1971, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Meyer als Vorsitzender, Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Salger als beisitzende Richter, Oberstaatsanwältin ██ als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 15. Februar 1971 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen versuchten Straßenraubes zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt worden. Seine Revision, die Verletzung des formellen und des sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.
I. Die Verfahrensrügen
1. Bei ihrer auf Verletzung des § 261 StPO gestützten Rüge übersieht die Revision, dass das Revisionsgericht an die tatsächlichen Feststellungen des Urteils gebunden ist. Es hat weder anhand der Sitzungsniederschrift noch auf andere Weise zu prüfen, ob diese Feststellungen mit der Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung übereinstimmen. Für die behauptete Verletzung des § 136a StPO besteht nicht der geringste Anhalt. Sie liegt selbst dann nicht vor, wenn die Behauptungen der Revision als richtig unterstellt werden.
2. Das Landgericht hat nicht gegen § 64 StPO i. V. mit § 61 Nr. 2 StPO verstoßen. Die Vereidigung des Zeugen ████████ ist wegen dessen Verletzteneigenschaft unterblieben. Dafür, dass das Gericht hierbei sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt haben könnte, ist nichts ersichtlich.
3. Das Landgericht hat die Beweismittel und Beweistatsachen angeführt, die seine Überzeugung begründet haben. Damit hat es den Anforderungen genügt, die an die Urteilsgründe zu stellen sind. Seine Feststellungen über den Tathergang beruhen einzig und allein auf den für glaubwürdig beurteilten Aussagen der beiden Polizeibeamten, die den Vorfall aus nächster Nähe beobachtet haben. Daher erübrigte sich eine Würdigung der Aussage des Verletzten, der zur Tatzeit stark angetrunken war.
II. Die Sachrüge
Das Urteil hält auch der sachlich-rechtlichen Nachprüfung stand. Der Schuldspruch lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Das gilt auch für die Strafzumessungsgründe. Wenn das Gericht das Verhalten des Angeklagten als „brutal“ würdigt und es daher straferschwerend berücksichtigt, so nach den Urteilsgründen deswegen, weil sein Opfer ein beinamputierter und wehrloser Invalide war. Das kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.
| Meyer | Mayr | Salger | |||
| Bortzler | Spiegel |