Revision verworfen: Verurteilung wegen Unzucht mit Abhängigen und Nötigung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 293/69
- Datum
- 20.08.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die auf Tatsachenwürdigung beruhende Entscheidung des Tatrichters ist nach § 261 StPO für das Revisionsgericht verbindlich; das Revisionsgericht überprüft sie nur auf Rechtsfehler und darf die Würdigung nicht als neue Tatsacheninstanz neu treffen.
Der strafbefreiende Rücktritt vom unbeendeten Versuch nach § 46 Nr. 1 StGB setzt einen freiwilligen Entschluss voraus, die weitere Tatausführung aufzugeben.
Freiwilligkeit des Rücktritts fehlt, wenn der Täter die Tataufgabe allein wegen nachträglicher, für ihn nachteiliger Umstände vornimmt, insbesondere aus berechtigter Furcht vor Entdeckung und unmittelbar drohender Verfolgung oder dienstlicher Nachteile.
Das Gericht kann Zeugenaussagen, auch solcher Personen mit negativer Vorprägung, für glaubhaft halten, wenn es Umstände darlegt, die ihre Glaubwürdigkeit stützen, und keine Denkfehler oder wesentlichen Übersehungen erkennbar sind.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 10. Februar 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
4 StR 293/69 in der Strafsache gegen den Kriminalobermeister Alfred ███████ aus █, geboren ███████████████████ in ███, wegen Unzucht mit Abhängigen u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. August 1969, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Mayr, Dr. Sanders, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ███
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 10. Februar 1969 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten in zwei Fällen der Unzucht mit Abhängigen in Tateinheit mit Nötigung und außerdem der versuchten Unzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit mit versuchter Nötigung für schuldig befunden und zur Gesamtstrafe von einem Jahr und zwei Monaten Gefängnis verurteilt.
Die Revision des Angeklagten erhebt die allgemeine Sachrüge. Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.
1. Die Beweiswürdigung des Landgerichts bewegt sich in dem Rahmen, der gemäß § 261 StPO dem Tatrichter eingeräumt ist. Das Landgericht hat nicht übersehen, dass der Angeklagte ein bisher unbescholtener Polizeibeamter ist, die geschädigten Zeuginnen ██████, ██ und ███ dagegen Dirnen sind. Die Ausführungen des angefochtenen Urteils darüber, weshalb das Landgericht nicht dem Angeklagten, sondern den Bekundungen dieser Zeuginnen, die in wesentlichen Punkten auch von anderen Zeugen bestätigt worden sind, Glauben geschenkt hat, enthalten weder Denkfehler noch lassen sie irgendwelche wesentlichen Umstände außer acht. Insbesondere kann keine Rede davon sein, dass das Landgericht den Grundsatz verletzt hätte, dass im Zweifel zugunsten des Angeklagten entschieden werden muss; das Landgericht hat in den drei Fällen, die den Gegenstand der Verurteilung bilden, jeden Zweifel an der Täterschaft und der Schuld des Angeklagten überwunden.
2. Die Urteilsfeststellungen tragen den Schuldspruch. a) In den Fällen ██████ und ███████ sind Ausführungen hierüber nicht veranlasst. b) Im Falle █████ hat das Landgericht ohne Rechtsirrtum bejaht, dass der Angeklagte den Tatbestand der versuchten Unzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit mit versuchter Nötigung erfüllt hat. Es können auch keine rechtlichen Bedenken dagegen erhoben werden, dass das Landgericht dem Angeklagten nicht einen strafbefreienden Rücktritt vom unbeendigten Versuch (§ 46 Nr. 1 StGB) zugute gehalten hat.
Die Anwendung des § 46 Nr. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter die Ausführung der bereits begonnenen Tathandlung nicht deshalb aufgegeben hat, weil er „durch Umstände gehindert worden ist, welche von seinem Willen unabhängig waren“. Der Rücktritt muss „freiwillig“ sein (vgl. hierzu und zum folgenden Schönke/Schröder StGB 14. Aufl. § 46 Rz. 22 bis 26 mit zahlreichen Hinweisen auf die höchstrichterliche Rechtsprechung). Zwar braucht der Beweggrund zum Rücktritt nicht sittlich billigenswert oder gar hochwertig zu sein (BGHSt 7, 296; 9, 48, 50). Die Freiwilligkeit des Rücktritts entfällt aber nicht nur dann, wenn dem Täter die weitere Tatausführung objektiv unmöglich geworden ist (etwa weil das für die Tat vorgesehene Werkzeug versagt, das Opfer den Täter mit Erfolg abgewehrt oder der Täter bereits durch den Beginn der Tathandlung einen lähmenden Schock erlitten hat). Unfreiwillig ist der Rücktritt vielmehr auch dann, wenn sich der Täter nach Beginn der Tatausführung unerwartet einer für ihn nachteiligen wesentlichen Veränderung der Sachlage gegenübersieht und die Nachteile derart sind, dass er sie vernünftigerweise nicht auf sich nimmt, obwohl er die Tat an sich gerne weiter ausgeführt hätte.
Ein solcher Fall der Unfreiwilligkeit liegt insbesondere dann vor, wenn der Täter auf Grund bestimmter nach Beginn der Tatausführung eingetretener Umstände befürchten muss, bei weiterer Durchführung der Tat, von der er sich nicht auf Grund innerer Sinneswandlung losgesagt hat, alsbald entdeckt und darauf bestraft zu werden (BGHSt 9, 48, 52/53).
So aber liegt es im vorliegenden Fall den Urteilsfeststellungen und der Überzeugung des Landgerichts zufolge. Der Angeklagte hat „nicht freiwillig seinen Plan aufgegeben“, ebensowenig wie er dies in den Fällen █████████ und ███ getan hat. Er hat vielmehr auf Grund der Bemerkung der Dirne ███, dass sie die Kriminalbeamten ██ und ██████ kenne, befürchtet, sie werde, wenn er sie nicht in Ruhe lasse, diesen ihr bekannten Kriminalbeamten den Vorfall erzählen und dadurch könnten ihm erhebliche Nachteile entstehen. Was mit diesen „erheblichen Nachteilen“ gemeint war, brauchte das Landgericht nach den Umständen des Falles nicht näher darzulegen. Der Angeklagte musste sich sagen, dass die ███ ██ sowohl ihn selbst nach seiner Person wie seinen Wagen den beiden Polizeibeamten genau beschreiben könnte, dass er dadurch in kürzester Frist zu ermitteln sei und dass ihm dann sowohl eine strafgerichtliche Verfolgung als auch die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder mindestens andere einschneidende dienstliche Nachteile bevorstünden. Dass er sich dieser Gefahr nicht aussetzen wollte und „nur deshalb“ seinen Plan aufgab (UA S. 21), liegt auf der Hand.
3. Die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts lassen ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen.
Die Revision muss daher verworfen werden.
| Rotberg | Mayr | Spiegel | |||
| Bortzler | Sanders |