Treffer
BGH Urteil

Revision: Strafzumessung bei Trunkenheitsfahrt mit möglicher § 51 Abs. 2 StGB-Minderung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 293/62
Datum
21.09.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung verurteilt; die Revision richtete sich nur gegen den Strafausspruch. Der BGH beanstandet, dass das Landgericht das Fahren mit stark vereisten/beschlagenen Scheiben strafschärfend verwertet hat, ohne hinreichend zu klären, ob und ab wann eine erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 2 StGB a.F.) vorlag und ob der Sichtmangel überhaupt unfallursächlich war. Die Aufklärungsrüge zum möglichen Mitverschulden des Getöteten blieb erfolglos. Der Strafausspruch und damit auch die Fahrerlaubnisentziehung/Sperrfrist wurden aufgehoben und zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einer auf den Strafausspruch beschränkten Revision ist die strafschärfende Verwertung eines Umstands nur zulässig, wenn dessen tatsächliche Grundlagen und seine Schuldrelevanz tragfähig festgestellt und begründet sind.

2

Kann eine erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 2 StGB a.F.) für den Tatzeitraum in Betracht kommen, muss das Tatgericht bei der Strafzumessung erkennen lassen, ob und in welchem Umfang strafschärfend verwertete Gesichtspunkte dem Täter nur mit geminderter Schuld vorwerfbar sind.

3

Ein mögliches Mitverschulden des Verletzten ist bei Fahrlässigkeitsdelikten strafmildernd zu berücksichtigen; dies gilt jedoch nicht, wenn ein solches Mitverschulden nach den Feststellungen allenfalls unwesentlich ist und den Unfallablauf nicht beeinflusst.

4

Die Grundsätze der actio libera in causa schließen eine schuldmindernde Berücksichtigung selbst herbeigeführter Schuldminderung nicht ausnahmslos aus, entbinden das Tatgericht aber nicht von der Prüfung, ob zusätzliche strafschärfende Vorwürfe (z.B. Sichtbehinderung) dem Täter bereits im Stadium voller Verantwortlichkeit zurechenbar gesetzt wurden.

5

Bei der Bemessung der Sperrfrist ist maßgeblich, wie lange die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen voraussichtlich andauert; eine lange Sperrfrist bedarf insbesondere bei bislang bewährter Fahrpraxis und bereits vorläufiger Entziehung eingehender Begründung.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 8. Mai 1962

Rubrum

In der Strafsache gegen den Senatspräsidenten Dr. Hans ████ aus █████████, geboren am █████████ 1914 in █████████████, wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 21. September 1962 in der Sitzung vom 26. September 1962, an denen teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Bortzler als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. ███████████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

█████████████████████ in der Verhandlung, ██████████████████████ bei der Verkündung als █████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 8. Mai 1962 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung von der Anklage der Unfallflucht wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von drei Jahren entzogen.

Mit der Revision, die auf den Strafausspruch beschränkt ist, erhebt der Angeklagte eine Aufklärungsrüge und macht Verletzung des sachlichen Rechts geltend. Die Sachrüge hat Erfolg. Auf die Verfahrensrüge wird im Zusammenhang mit der Sachrüge eingegangen werden.

1. Das Landgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

Der Angeklagte nahm am Nachmittag des 15. Dezember 1961 an einer Weihnachtsfeier in Darmstadt teil. Obwohl er wusste, dass dabei alkoholische Getränke getrunken würden, war er mit seinem Kraftwagen gekommen und wollte mit diesem auch wieder nach Hause fahren. Er fühlte sich an diesem Tage müde und abgespannt; außerdem litt er, wie er wusste, schon seit Jahren an einer vegetativen Dystonie. Auf der Feier trank der Angeklagte zuerst Kaffee. Gegen 18.30 Uhr aß er zu Abend. Anschließend wurde beim geselligen Zusammensein Wein getrunken. Gegen 21.00 Uhr wollte der Angeklagte nach Hause fahren. Er entschloss sich dann aber doch, noch länger zu bleiben. Als er gegen 23.00 Uhr schließlich aufbrach, hatte er insgesamt fünf bis sechs Glas Rheingauer Wein des Jahrgangs 1959 sowie einen Kognak getrunken. Während seiner anschließenden Heimfahrt betrug sein Blutalkoholgehalt 1,6 bis 1,7 ‰.

Seinen Kraftwagen hatte der Angeklagte im Hof abgestellt. Bei der herrschenden Außentemperatur von etwa minus 6° waren sämtliche Scheiben des Wagens eisverkrustet. Der Angeklagte kratzte oder rieb sie soweit ab, dass er glaubte, ausreichende Sicht zu haben. Alsdann trat er am Steuer seines Wagens die Heimfahrt an, während seine Ehefrau neben ihm saß. Während der Fahrt beschlugen sich die Scheiben des Kraftwagens auf der Innenseite stark.

Nachdem der Angeklagte zunächst andere Straßen durchfahren hatte, fuhr er gegen 23.15 Uhr durch die Heinrichstraße ostwärts und überquerte die Kreuzung mit der Wilhelminenstraße. Die Heinrichstraße ist dort gut ausgeleuchtet. Nach der Kreuzung mit der Wilhelminenstraße kam der Wagen des Angeklagten unvermittelt und ohne besonderen Anlass auf die linke Straßenseite.

Etwa 80 m östlich der Kreuzung mit der Wilhelminenstraße war am nördlichen, also in der Fahrtrichtung des Angeklagten linken Rand der Heinrichstraße der Kraftwagen des Dr. ██████ geparkt. Die Eigenbeleuchtung dieses Wagens war nicht eingeschaltet. Der Wagen war so abgestellt, dass nur seine linken Räder auf der Fahrbahn standen, während der größte Teil des Wagens sich über dem zwischen der Fahrbahn und dem Gehweg hinziehenden Sandstreifen befand.

Dr. ███████ und seine Angehörigen waren gerade aus einer Gastwirtschaft gekommen und zu ihrem Wagen gegangen. Während die Angehörigen teils vor, teils hinter den Wagen stehen blieben, begab sich Dr. ███████ an die linke Wagenseite, um aufzuschließen.

In diesem Augenblick kam, wie erwähnt, der Wagen des Angeklagten, der mit einer nicht mehr feststellbaren, aber jedenfalls nicht langsamen Geschwindigkeit fuhr – seine durchschnittliche Geschwindigkeit betrug 38 bis 43 km/h –, schräg über die Fahrbahn der Heinrichstraße herüber. Mit dem linken vorderen Kotflügel stieß er an das linke vordere Ende des – in entgegengesetzter Fahrtrichtung stehenden – Kraftwagens des Dr. ████████ und beschädigte an diesem Wagen die linke Ecke des vorderen Stoßfängers, den linken Vorderkotflügel, die linke vordere Tür und den linken vorderen Radzierdeckel. Der Wagen des Angeklagten wurde sofort wieder nach rechts gesteuert und fuhr in einem spitzen, etwa 20° betragenden Winkel auf die rechte Fahrbahnseite zurück; an ihm entstanden an der ganzen linken Seite vom vorderen bis zum hinteren linken Kotflügel Streifschäden.

Dr. █████████ selbst wurde von dem Wagen des Angeklagten erfasst und zu Boden geschleudert. Sein Standplatz im Augenblick des Anstoßes war nicht mehr genau festzustellen. Möglicherweise war er gerade etwas zurückgetreten. Er blieb jedenfalls etwa einen Meter vom Fahrbahnrand entfernt hinter seinem Wagen liegen. Bald darauf wurde er ins Krankenhaus verbracht und ist dort am 23. Dezember 1961 an den Folgen der beim Unfall erlittenen Verletzungen gestorben.

Der Angeklagte, der den Zusammenstoß mit dem anderen Kraftwagen und erst recht das Anfahren eines Menschen trotz des lauten Knalls, der beim Zusammenprall entstand und von verschiedenen Personen bis zu einer Entfernung von 180 m deutlich wahrgenommen und sofort als Unfallgeräusch gedeutet wurde, nicht bemerkt haben will, fuhr ohne anzuhalten weiter. Von den Insassen eines zufällig gerade vorbeikommenden Polizeistreifenwagens, denen zunächst der Wagen des Angeklagten durch den unvermittelten Wechsel auf die linke und anschließend wieder auf die rechte Fahrbahnseite aufgefallen war und die bei langsamem Heranfahren von Frau ████████ angerufen und von dem Unfall verständigt wurden, konnte der Wagen des Angeklagten erst in einer Entfernung von etwa 620 m zum Halten gebracht werden. Sie stellten sofort fest, „dass bei noch laufendem Scheibenwischer die Windschutzscheibe des Wagens des Angeklagten so stark vereist war, dass außer durch wenige, etwa von Fingernägeln herrührende Kratzer eine Sicht so gut wie nicht möglich war“ (UA S. 9).

Der Angeklagte hat nicht bestritten, dass er bei der Fahrt infolge Alkoholgenusses fahruntüchtig war und dass er mit seinem Wagen das Fahrzeug des Dr. ██████████ und diesen selbst angefahren und dadurch seinen Tod verursacht hat. Er hat aber angegeben, er habe den Unfall nicht wahrgenommen; während der Fahrt müsse ihn, zumal er des Alkohols ungewohnt sei, die Müdigkeit übermannt haben.

2. Bei der Bemessung der Strafe hat es das Landgericht dahingestellt gelassen, ob dem Angeklagten für die Zeitspanne der Heimfahrt, insbesondere für den Zeitpunkt des Unfalles selbst, mit Rücksicht auf das Zusammenwirken seiner Müdigkeit und Abgespanntheit sowie seiner vegetativen Dystonie mit dem genossenen Alkohol eine Verminderung seiner Zurechnungsfähigkeit gemäß § 51 Abs. 2 StGB zuzubilligen wäre und müsste (UA S. 14 unten, 19 unten). Es hat unter Beachtung der Grundsätze über das verantwortliche Ingangsetzen der Ursachenreihe (sog. actio libera in causa) rechtsirrtumsfrei dargelegt, dass der Angeklagte die entscheidende Ursache sowohl für die Gefährdung des Straßenverkehrs wie für die Tötung des Dr. ████████ während der Dauer der Weihnachtsfeier zu einem Zeitpunkt, als seine Zurechnungsfähigkeit mit Sichorheit noch nicht erheblich herabgesetzt war, dadurch gesetzt hat, dass er sich zum Bleiben und Weitertrinken entschloss, obwohl er wusste, dass er anschließend am Steuer seines Wagens heimfahren werde. Dass in diesem Falle dem Täter die durch das Weitertrinken herbeigeführte wesentliche Verminderung seiner Zurechnungsfähigkeit nicht zugute gehalten werden darf, hat das Landgericht im Anschluss an die in VRS 21, 45, 47 veröffentlichte Entscheidung des Senats mit Recht angenommen.

3. Unbegründet ist die Meinung der Revision, das Landgericht hätte dem Angeklagten ein mögliches Mitverschulden des Dr. ████████ bei der Bemessung der Strafe zugute halten müssen.

Zwar ist es richtig, dass sich bei der Beurteilung der Fahrlässigkeitstaten eines Verkehrsteilnehmers, die zu einem Verkehrsunfall geführt haben, regelmäßig das „Mitverschulden des Verletzten oder eines Dritten strafmildernd auswirken muss. Schon dann, wenn das Mitverschulden des Verunglückten oder eines Dritten nicht bewiesen, aber auch nicht ausgeschlossen werden kann, muss es nach dem Grundsatz, dass im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden ist, berücksichtigt werden (vgl. BGH VRS 14, 191; 19, 126).

Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten wird aber nicht gemindert, wenn das festgestellte oder mögliche Mitverschulden des Verletzten oder eines Dritten nur so unwesentlich war, dass es den Ablauf der Ereignisse und das Zustandekommen des Unfalls nicht beeinträchtigt hat (vgl. BGHSt 3, 218/219; BGH VRS 18, 121, 123).

In der vorliegenden Sache hat das Landgericht ausgeführt, dass „ein mitwirkendes Verschulden des Verletzten bei dem Vergehen der fahrlässigen Tötung nicht zu erkennen“ sei und dass „keine schlüssigen Tatumstände hierfür ersichtlich“ seien (UA S. 20). Erkennbar hat das Landgericht damit seine Auffassung darlegen wollen, dass ein irgendwie ins Gewicht fallendes, das Verschulden des Angeklagten minderndes Mitverschulden des Dr. ███████████ dem Unfall nach der Sachlage nicht in Betracht komme. Diese Auffassung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

Nach den Feststellungen waren Dr. █████████ und seine Begleiter, schon ehe der Wagen des ███████████ herankam, zu ihrem Wagen gegangen (UA S. 5). Dr. ████ selbst hatte sich, um seinen Wagen aufzuschließen, auf die Straße an die linke Seite seines Fahrzeugs begeben (UA S. 6). Daraus geht die Überzeugung des Landgerichts hervor, dass sich Dr. ███████ unmittelbar vor dem Unfall entweder dicht an der linken Tür seines Wagens oder zumindest in ihrer nächsten Nähe befand. Das geht auch daraus hervor, dass Dr. ████ – der nicht etwa, worauf die Revision selbst hinweist, von der Vorderseite des Wagens des Angeklagten erfasst und auf diese Weise vielleicht ein Stück mitgeschleift wurde – unmittelbar hinter seinem Wagen etwa 1 m vom Fahrbahnrand entfernt liegen blieb (UA S. 7). Der Wagen des Angeklagten ist nicht mit seiner linken Seitenwand an der linken Seite des Wagens des Dr. ████████████████████████ vorbeigefahren. Das ergibt sich klar daraus, dass am Wagen des Dr. ██████ nur das linke Vorderteil beschädigt wurde (UA S. 6). Offensichtlich hatte der Lenker des Angeklagten spätestens in dem Augenblick, in dem er an die linke vordere Ecke des Wagens des Dr. █ anstieß, bereits wieder die Richtung nach rechts genommen, in der er dann über die Fahrbahn wieder auf deren rechte Hälfte hinüberfuhr. Deswegen gehen die Ausführungen der Revision darüber fehl, Dr. ███████████████ gar nicht auf die vom Landgericht für erwiesen erachtete Weise angefahren und verletzt werden können, wenn er an der linken Tür seines Wagens oder in ihrer Nähe gestanden wäre. Aus dem Verlauf des Unfalls geht hervor, dass Dr. █████ nicht etwa gegen die Mitte der Fahrbahn zu, sondern nur dicht an seinem Wagen gegen dessen rückwärtiges Ende hin „etwas zurückgetreten“ sein kann, als er angefahren wurde.

Das Landgericht hat nur nicht klären können, ob Dr. █████████ als er angefahren wurde, überhaupt „etwas“ zurückgetreten war. In der Tat kommt es bei der Bemessung der Strafwürdigkeit des Angeklagten nicht darauf an, ob Dr. ████████ gerade an seiner Wagentür oder wenige Schritte von ihr entfernt angefahren wurde. Der Wagen des Dr. ████████ stand, in der Fahrtrichtung des Angeklagten gesehen, am äußersten linken Rande der Fahrbahn und zwar nur noch mit den linken Rädern auf dieser. Dr. ████████ musste, als er zum Aufschließen seines Wagens auf die Fahrbahn trat, zwar auf den Straßenverkehr Rücksicht nehmen. Dabei brauchte er aber unter den vom Landgericht festgestellten Umständen nicht in Rechnung zu stellen, dass ein wie der Wagen des Angeklagten in östlicher Richtung fahrendes Fahrzeug ohne jeden ersichtlichen Anlass auf die äußerste linke Fahrbahnseite kommen werde. Dafür, dass der Angeklagte, der in seinem übermüdeten und angetrunkenen (UA S. 11 und 14), „geistig abwesenden“ (UA S. 16) Zustand und hinter eisverkrusteten und beschlagenen Scheiben sitzen bei seinem Abkommen auf die linke Fahrbahnseite Dr. ██████ überhaupt nicht gesehen und den Unfall nicht als solchen wahrgenommen hat, auf der äußersten linken Fahrbahnseite Dr. ████████████ trifft allein den Angeklagten die volle Verantwortung.

Da es somit für die Entscheidung auf den genauen Platz des Dr. ███████ in dem Augenblick, als er angefahren wurde, nicht ankommt, brauchte es sich dem Landgericht nicht aufzudrängen, von Amts wegen die Mutter der Ehefrau des Getöteten als Zeugin zu hören. Die insoweit erhobene Aufklärungsrüge ist unbegründet.

4. Mit Recht beanstandet aber die Revision die Art, in der das Landgericht dem Angeklagten das Fahren mit „völlig vereisten und nur sehr unzulänglich gereinigten Scheiben“ als „seine Fahrlässigkeit noch verschärfend“ angerechnet hat (UA S. 21).

Das Landgericht hat die Möglichkeit nicht ausschließen können, dass der Angeklagte im Zeitpunkt des Unfalls „von Müdigkeit übermannt“, „geistig weggetreten“ und „sogar eingenickt“ war (UA S. 14). War dies der Fall, so braucht die Undurchsichtigkeit der Scheiben des Wagens nicht ursächlich für den Unfall gewesen zu sein; er hätte genauso eintreten können, wenn der Angeklagte in einen Wagen mit klaren Scheiben „eingenickt“ gewesen wäre.

Allerdings durfte auch in diesem Falle das Landgericht den Umstand, dass der Angeklagte die Fahrt in einen Wagen ausgeführt hat, dessen Scheiben so gut wie keine Sicht boten (UA S. 9), als deutliches Zeichen seiner Leichtfertigkeit und Verkehrsgefährlichkeit strafschärfend berücksichtigen. Das angefochtene Urteil lässt aber nicht erkennen, ob sich das Landgericht dessen bewusst war, dass den Angeklagten für diesen ausdrücklich zusätzlich verwerteten Gesichtspunkt möglicherweise nur ein nach § 51 Abs. 2 StGB gemindertes Verschulden trifft.

Das Landgericht hat dahinstehen lassen, ob der Angeklagte bis zu dem Unfall als strafrechtlich voll verantwortlich zu betrachten oder ob ihm, von den Grundsätzen über die verantwortliche Ingangsetzung eines ursächlichen Ablaufs (der sog. actio libera in causa) abgesehen, die Voraussetzungen der erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit zuzubilligen wären (UA S. 19). Es hat an anderer Stelle das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Ehrhardt als überzeugend angesehen, der dem Angeklagten „für den gesamten Zeitraum seiner abendlichen Autofahrt“ die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB zugebilligt hat (UA S. 14 unten).

Was der Sachverständige und das Landgericht unter dem gesamten Zeitraum der abendlichen Autofahrt verstehen, dessen zeitliche Abgrenzung sie „nicht für eindeutig bestimmbar“ halten (UA S. 15), geht aus dem Urteil nicht deutlich hervor. Möglicherweise zieht das Landgericht eine Verminderung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten erst von dem Augenblick an in Betracht, als „nach Beginn der Autofahrt plötzlich eine Reaktion der einer völligen Erschöpfung gleichkommenden, spontanen Müdigkeit eingetreten“ war (UA S. 14 Mitte). Angesichts der „nicht eindeutigen Bestimmbarkeit“ kann aber in den „gesamten Zeitraum der abendlichen Autofahrt“ möglicherweise schon der Zeitpunkt einzubeziehen sein, in dem der Angeklagte sich zu seinem im Hofe stehenden Fahrzeug begab, um wegzufahren.

Sollte der Beginn der Verminderung der Zurechnungsfähigkeit erst als während der eigentlichen Fahrt liegend anzusehen sein, so kommt es darauf an, ob der Angeklagte beim Wegfahren annehmen konnte, ausreichende Sicht zu haben. Das Landgericht hat nicht klar zu der Einlassung des Angeklagten (UA S. 4) Stellung genommen, er habe die Windschutzscheibe abgekratzt oder abgerieben und gemeint, gute Sicht zu haben. Erst nach der Abfahrt „begannen die Scheiben des Wagens von innen immer wieder zu beschlagen“ (UA S. 5).

Das Landgericht hat auch die von ihm wiedergegebenen Zeugenbekundungen der Polizeibeamten, nach dem Anhalten des Wagens sei die Windschutzscheibe so stark vereist gewesen, „dass außer durch wenige, etwa von Fingernägeln herrührende Kratzer eine Sicht so gut wie nicht möglich“ gewesen sei (UA S. 9), nicht selbst gewürdigt. Es kann nach all diesen Umständen nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass eine starke Sichtbehinderung erst während der Fahrt, und zwar nicht nur durch eine Vereisung der Scheiben auf der Außenseite, sondern vor allem durch ihr erst während der Fahrt – und möglicherweise erst nach der Verminderung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten – eingetretenes Beschlagen auf der Innenseite herbeigeführt worden ist. Auf S. 21 UA führt das Landgericht aus, die „Vermutung“ des Angeklagten, seine Sicht sei ausreichend, sei durch seine Erfahrung über das Beschlagen der Scheiben alsbald widerlegt worden. Diese Erfahrung hat der Angeklagte erst während der eigentlichen Fahrt machen können.

Die bisherigen Feststellungen rechtfertigen es auch nicht, für die auf dem Vereisen und Beschlagen der Scheiben beruhende Sichtbehinderung den Angeklagten unter dem Gesichtspunkt des verantwortlichen Ingangsetzens der Ursachenreihe in vollem Umfang verantwortlich zu machen. Abgesehen davon, dass – wie erwähnt – die Sichtbehinderung für den Unfall nicht ursächlich war, ist bisher nicht festgestellt, dass der Angeklagte, als er sich noch auf der Weihnachtsfeier befand und voll Herr seiner Geisteskräfte war, mit einer so starken Sichtbehinderung durch Vereisen und Beschlagen der Scheiben gerade an diesem Abend rechnen musste.

Ob das Landgericht den auf der Sichtbehinderung beruhenden zusätzlichen Schuldvorwurf dem Angeklagten in der Schwere, wie es das offensichtlich getan hat, machen durfte, hängt nach allem von zusätzlichen Feststellungen ab, die bisher nicht getroffen sind.

Im Strafausspruch kann daher das angefochtene Urteil keinen Bestand haben.

5. Mit der Aufhebung des Strafausspruchs entfällt zugleich der Ausspruch über die Entziehung der Fahrerlaubnis. Das Landgericht wird auch darüber und gegebenenfalls über die Dauer der Sperrfrist erneut zu befinden und seine Entscheidung insoweit eingehender als bisher zu begründen haben.

Bei der Entscheidung, ob sich der Täter als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat und ob ihm demgemäß die Fahrerlaubnis entzogen werden soll, ist zwar in erster Linie die Tat als solche, aber nicht nur sie zu berücksichtigen. Vielmehr dürfen auch die Gesamtpersönlichkeit des Täters und sonstige Umstände, die einen Schluss auf sein Verantwortungsbewusstsein im Verkehr zulassen, nicht außer Betracht bleiben (vgl. BGHSt 5, 168, 174 bis 177; 7, 165, 175/176; BGH VRS 13, 210, 212). Allerdings kann eine Verfehlung so schwerwiegend sein, dass eine nähere Beleuchtung der Persönlichkeit des Täters – die aber nicht ganz unbeachtet bleiben kann – nicht mehr erforderlich ist; insbesondere werden den Täter einer Trunkenheitsfahrt auch seine sonst einwandfreie Führung und seine langjährige Bewährung im Verkehr nur in Ausnahmefällen vor der Entziehung der Fahrerlaubnis schützen können (vgl. BGH VRS 17, 21, 25). Bei einem Täter, der sich bisher im Verkehr in langer Fahrpraxis bewährt hatte und dem gleichwohl auf Grund einer einmaligen, besonders schweren Verfehlung die Fahrerlaubnis entzogen werden muss, bedarf die Festsetzung einer länger dauernden Sperrfrist einer eingehenden Begründung, zumal wenn ihm die Fahrerlaubnis bereits vorläufig geraume Zeit entzogen war (vgl. BGH VRS 16, 350/ 351; 19, 108, 110). Zu beachten ist auch, dass die Dauer der Sperrfrist nicht nach der Höhe des Verschuldens des Täters und der Schwere der Tatfolgen bemessen werden darf, sondern dass es entscheidend nur darauf ankommt, wie lange die Ungeeignetheit des Täters zum Führen von Kraftfahrzeugen voraussichtlich bestehen wird (vgl. BGH VRS 21, 262, 263).

Bundesrichterin Krumme Martin ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben.

RotbergFlitner
Bortzler