Aufhebung wegen Nichtbeeidigung entscheidender Zeugen und widersprüchlicher Blutalkoholwürdigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 292/57
- Datum
- 09.08.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Unterlassung der Beeidigung eines Zeugen ist nur zulässig, wenn dessen Aussage für die Überzeugungsbildung unwesentlich ist oder nicht zu erwarten ist, dass unter Eid Wesentliches hinzugefügt wird.
Beruht die richterliche Überzeugung in einem wichtigen Punkt ganz oder neben anderen Beweisanzeichen auf der unvereidigten Aussage eines Zeugen, begründet die Nichtvereidigung einen Revisionsgrund und führt zur Aufhebung des Urteils.
Bei der Beweiswürdigung alkoholbedingter Beeinträchtigung hat der Tatrichter die Plausibilität des festgestellten Blutalkoholwerts im Lichte der angegebenen Trinkmengen und der medizinischen Erfahrung zu prüfen und Widersprüche aufzuklären.
Verfahrensfehler in der Beweiserhebung oder -würdigung, die für die Entscheidungsfindung ursächlich sind, rechtfertigen die Zurückverweisung zur neuen Verhandlung und Entscheidung.
Vorinstanzen
Landgericht Saarbrücken, 22. Januar 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
Urteil
in der Strafsache gegen ███ ███████████ Karl █████ ███ aus ████████, geboren am ██████████████, wegen fahrlässiger Tötung.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. August 1957, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Prof. Dr. Busen als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ in der Verhandlung, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, als Schöffen: ██████████████ ███, Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 22. Januar 1957 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu einer Gefängnisstrafe von fünf Monaten verurteilt, die Aussetzung dieser Strafe zur Bewährung abgelehnt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen und die in § 42m Abs. 3 StGB vorgesehene Sperrfrist auf acht Monate festgesetzt.
Die Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.
Der Angeklagte hat am 26. August 1956 gegen 7 Uhr auf der Loristraße in Saarlouis-Roden den zunächst in gleicher Richtung auf einem Fahrrad mit Hilfsmotor fahrenden Friedrich ██ ████ mit einem PKW Renault angefahren, als dieser nach links einbiegen wollte. ██ kam zu Fall und wurde so schwer am Kopf verletzt, dass er an der Unfallstelle verstarb. Entgegen der Einlassung des Angeklagten stellt die Strafkammer fest, dass ██ schon auf der Straßenmitte fuhr, als der Angeklagte, mit einer Geschwindigkeit von 40 bis 45 km/h fahrend, ihn aus etwa 20 m Entfernung mitten vor sich bemerkte. Daraus hätte der Angeklagte nach der Ansicht des Landgerichts erkennen müssen, dass ██ möglicherweise nach links einbiegen wollte. Die Feststellung über die Fahrweise ██ beruht in erster Linie auf der Aussage der Augenzeugin █████████████, während der Tatrichter der gleichlautenden Aussage des Zeugen ████ deswegen nicht dieselbe Beweiskraft beimißt, weil dieser Zeuge am Abend und in der Nacht vor dem Unfall nicht unerhebliche Mengen Alkohol zu sich genommen hatte.
Die Revision rügt mit Recht die Verletzung der Vorschriften der §§ 59 und 61 Nr. 3 StPO. Die Strafkammer hat laut Sitzungsniederschrift unter Hinweis auf § 61 Nr. 5 StPO von der Beeidigung der Zeugen █████████████ und ████ abgesehen. Das durfte sie nur, wenn sie der Aussage dieser Zeugen keine wesentliche Bedeutung beimaß und auch nicht zu erwarten war, dass sie unter Eid Wesentliches aussagen würden. Unwesentlich in diesem Sinne waren nur solche Aussagen, deren Inhalt für die richterliche Überzeugung von der Begründung der Tat ohne Bedeutung ist. Das trifft jedenfalls dann nicht zu, wenn der Tatrichter seine Überzeugung vom Tathergang in einem wichtigen Punkt auf diese Aussage allein oder neben anderen Beweisanzeichen stützt und das Urteil auf diesem Fehler beruht (BGH NJW 1951, 411 Nr. 3; BGHSt 7, 92). So aber liegt die Sache hier. Ohne die Aussage der Zeugin █████████████ hätte die Strafkammer, wie die Urteilsgründe ergeben, den Tathergang nicht so feststellen können, wie es geschehen ist und zur Verurteilung des Angeklagten geführt hat. Daher muss das Urteil aus den genannten Gründen aufgehoben werden.
Für die neue Verhandlung und Entscheidung ist darauf hinzuweisen, dass die Feststellungen des Landgerichts zum Blutalkoholgehalt und der vom Angeklagten konsumierten Alkoholmenge widersprüchlich sind und den Erfahrungen der medizinischen Wissenschaft nicht entsprechen. Danach trank der Angeklagte am Tage vor dem Unfall zwischen 21 Uhr und Une des nächsten Tages etwa 4 bis 5 Glas Bier. Danach trank er in einer anderen Gastwirtschaft ein Glas Coca-Cola, ließ sich von ████ nach Busendorf mitnehmen, schlief gegen 5 Uhr in ██ Wagen, kehrte gegen 6.30 Uhr in Dillingen in eine Gastwirtschaft ein, trank hier zwei Glas Bier und aß zwei Hackschnitten. Anschließend trat der Angeklagte die Fahrt an, bei der der Unfall sich ereignete. Die zwei Glas Bier, die der Angeklagte getrunken hatte, hat die Strafkammer außer Betracht gelassen, weil sie sich wegen der Kürze der Zeit im Augenblick des Unfalls noch nicht ausgewirkt hätten. Trotzdem geht die Strafkammer von einem Blutalkoholgehalt von 1,4 ‰ aus. Das ist nur möglich, wenn der Angeklagte mehr zu sich genommen hatte als die von ihm angegebenen Alkoholmengen. Dies hätte der Tatrichter bei der Beweiswürdigung berücksichtigen müssen.
[Unterschriften]
| Busen | Dr. Dotterweich | Hoepner | |||
| Mantel | Dr. Schalscha |