Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Beleidigung durch Hinweis auf tierischen Geschlechtsteil und Elternstrafantrag

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 292/56
Datum
11.10.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen versuchten sexuellen Missbrauchs eines Fünfjährigen und wegen Beleidigung eines Zehnjährigen verurteilt; er rügte in der Revision Verfahrens- und Sachmängel. Zentrale Fragen waren die Reichweite von § 185 StGB bei Hinweisen auf tierische Vorgänge und die Wirksamkeit des Strafantrags der Eltern nach § 158 Abs. 2 StPO. Der BGH verwirft die Revision und bestätigt die Beurteilung der Vorinstanz, dass die Äußerung eine Achtungsverletzung darstellt und der Strafantrag wirksam gestellt wurde. Die verminderte Zurechnungsfähigkeit stand der Feststellung des Vorsatzes für die Beleidigung nicht entgegen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Beleidigung i.S.v. § 185 StGB kann auch darin bestehen, die Aufmerksamkeit auf tierische Vorgänge zu lenken, wenn eine Vorstellungsverknüpfung mit dem menschlichen Geschlechtsleben nahe liegt.

2

Ob in solchen Fällen eine Achtungsverletzung vorliegt, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen; dabei sind insbesondere Alter und Geschlecht des Betroffenen sowie die Anschauungsweise und Gewohnheiten der Beteiligten zu berücksichtigen.

3

Zur wirksamen Stellung eines Strafantrags gemäß § 158 Abs. 2 StPO genügt, dass einer der gemeinsam zur Vertretung berechtigten Elternteile den Antrag in der gesetzlich vorgeschriebenen Form stellt und der andere Elternteil dem mündlich zustimmt oder die Ermächtigung zur Stellung des Antrags erteilt.

4

Für die Verwirklichung des Versuchs einer Straftat nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist erforderlich, dass der Täter das Kind zum geflissentlichen Betrachten seines Gliedes verleiten wollte; das Vorliegen dieses Tatentschlusses kann sich aus den Urteilsgründen ergeben, auch wenn er nicht wörtlich wiederholt ist.

5

Eine verminderte Zurechnungsfähigkeit schließt nicht ohne Weiteres die Annahme des vorsätzlichen Handelns bei einer Beleidigung aus; aus der bewussten Kundgabe der Nichtachtung kann der nötige Vorsatz folgen.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 24. April 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Graphiker Heinrich ██ ████████████ ██ dort, geboren am ██████, wegen versuchter Unzucht mit einem Kind und Beleidigung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Oktober 1956, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt █████████ der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Leitsatz

1.) Gesetz: StGB § 185 Eine Beleidigung kann auch darin bestehen, dass der Täter die Aufmerksamkeit eines anderen auf Vorgänge im tierischen Bereich hinlenkt, wenn eine Vorstellungsverknüpfung mit dem menschlichen Geschlechtsleben nahe liegt. Wann in solchen Fällen eine Achtungsverletzung gegeben ist, richtet sich nach den Umständen, insbesondere nach Alter und Geschlecht sowie der Anschauungsweise und den Gewohnheiten der Beteiligten.

2.) Gesetz: StPO § 158 Abs. 2 Zur wirksamen Stellung eines Strafantrages genügt es, wenn ein Elternteil den Antrag in der Form des § 158 Abs. 2 StPO stellt und der andere mündlich zustimmt oder den Handelnden zur Stellung des Strafantrags ermächtigt.

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 24. April 1956 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte hat als Kind eine Hirnhautentzündung durchgemacht und war in der russischen Kriegsgefangenschaft an Hungerdystrophie erkrankt.

Durch Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 20. September 1955 wurde er wegen eines Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt. Die Strafvollstreckung wurde bis 1958 zur Bewährung ausgesetzt. In dem damaligen Verfahren stellte das Gericht auf Grund eines psychiatrischen Gutachtens fest, dass der Angeklagte die strafbare Handlung im Zustand verminderter Zurechnungsfähigkeit ausgeführt habe.

Einige Wochen nach dieser Verurteilung beging der Angeklagte die den Gegenstand des jetzigen Verfahrens bildenden Taten.

Er ist wegen versuchten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB und wegen Beleidigung nach § 185 StGB zu einer Gesamtstrafe von sieben Monaten Gefängnis verurteilt worden. Das Gericht hat auch hier angenommen, dass der Täter zur Tatzeit nur vermindert zurechnungsfähig gewesen sei.

Mit der Revision rügt er die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlich-rechtlicher Vorschriften.

Das Rechtsmittel ist unbegründet.

1.) Der Verurteilung wegen versuchten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Angeklagte sprach Mitte Oktober 1955 in Bochum die 5-jährige Gabriele ██ ██████ an. Durch ihren Anblick war er geschlechtlich erregt. In der Absicht, dem Kind aus dieser Erregung heraus seinen entblößten Geschlechtsteil zu zeigen, sagte er zu dem Mädchen, er habe einen schönen „Pi“, ob es ihn mal sehen wolle. Das Kind lief jedoch fort. Das Landgericht hat angenommen, dass der Angeklagte versucht habe, Gabriele zur Verübung unzüchtiger Handlungen zu verleiten.

Die Aufklärungsrüge ist unbeachtlich, da der Beschwerdeführer keine Beweismittel angegeben hat, durch die seine innere Einstellung bei Begehung der Tat näher hätte erforscht werden können.

a) Zur Verwirklichung des versuchten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist erforderlich, dass der Täter das Kind zum geflissentlichen Betrachten seines Gliedes verleiten wollte. Es ist nun zwar zutreffend, dass der Tatrichter diese Feststellung im Urteil nicht ausdrücklich getroffen hat. Die Urteilsgründe lassen jedoch klar erkennen, dass er die Überzeugung hatte, der Angeklagte habe das Mädchen zu einem geflissentlichen Hinsehen bewegen wollen. Dies ergibt sich deutlich aus dem Satz: „Wäre es zur Durchführung des vom Täter ins Auge gefassten Planes gekommen, hätte das geflissentliche Betrachten des entblößten Geschlechtsteils durch das Kind als eine das Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Hinsicht verletzende Handlung des Kindes und die diesen Erfolg bewusst und gewollt herbeiführende Frage des Angeklagten als Verleitung zur Verübung einer unzüchtigen Handlung angesehen werden müssen.“

2.) Die Verurteilung wegen Beleidigung beruht auf folgenden Feststellungen: Am 18. November 1955 hielt sich der Angeklagte am Imbuschplatz in Bochum auf. Dort stand ein Brauereiwagen, vor den zwei Pferde gespannt waren. Bei dem einen hing der Geschlechtsteil lang heraus. Dieser Anblick versetzte den Angeklagten in geschlechtliche Erregung. In diesem Augenblick begegnete er der ihm unbekannten 10-jährigen Karin H.

Er empfand einen gewissen Reiz, dem Kind den Geschlechtsteil des Pferdes zu zeigen. Deshalb lenkte er mit den an Karin gerichteten Worten „Guck, was das Tier unter dem Bauch hat“ die Aufmerksamkeit des Kindes auf diesen. Das Mädchen entfernte sich daraufhin.

Das Gericht hat hierin kein Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB gesehen. Dieser Vorgang verletze zwar das allgemeine Anstandsgefühl, nicht aber das das menschlich-sexuelle Gebiet berührende Scham- und Sittlichkeitsgefühl, wie es für die Anwendung dieser Vorschrift erforderlich sei. Dagegen hat es den Tatbestand der Beleidigung gemäß § 185 StGB für verwirklicht erachtet.

a) Das Revisionsgericht hat zunächst von Amts wegen zu prüfen, ob der Strafantrag wirksam ist. Dieser ist (nach Blatt 316 der Akten des Landgerichts in Bochum 7 Kls 27/55) nur vom Vater und nicht auch von der Mutter gestellt worden. Wie vom Bundesverfassungsgericht entschieden worden ist, ist der in Art. 3 Abs. 2 GG ausgesprochene Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau seit dem 1. April 1953 unmittelbar geltendes Recht (BVerfGE 3, 225). Die ihm entgegenstehenden Vorschriften sind durch Art. 117 Abs. 1 GG mit dem Ablauf des 31. März 1953 außer Kraft gesetzt. Die rechtliche Stellung der Mutter gegenüber dem gemeinsamen Kinde ist sonach vom 1. April 1953 an kraft Gesetzes die gleiche wie die des Vaters. Daraus hat das Bayerische Oberste Landesgericht gefolgert, die elterliche Gewalt, die die Personen- und die Vermögensfürsorge umfasst, stehe auch hinsichtlich der Vertretung in beiden Angelegenheiten seit dem genannten Zeitpunkt dem Vater und der Mutter gemeinsam zu (BayObLGSt 1953, 372 Nr. 683; ebenso Palandt, BGB, 15. Aufl. 1956 Vorbem. A zu § 1627). In weiteren Entscheidungen hat es sodann den Schluss gezogen, dass auch der Strafantrag des gesetzlichen Vertreters wirksam nur von beiden Eltern als Gesamtvertretungsberechtigten gestellt werden könne (NJW 1956, 521, Nr. 25; MDR 1956, 628 Nr. 612). Einer abschließenden Stellungnahme zu diesen Fragen bedarf es im vorliegenden Falle nicht. Denn jener Satz würde nicht bedeuten, dass bei jeder Entscheidung beide Eltern auch nach außen mitwirken, insbesondere beim Strafantrag beide die vom Gesetz vorgeschriebene Form des § 158 Abs. 2 StPO wahren müssten. Das zur Erfüllung des Gleichberechtigungsgrundsatzes Wesentliche ist die gemeinsame Entschließung, nicht die gemeinsame Ausführung (Palandt aaO § 1630 Vorbem.). Daher würde es genügen, wenn einer der beiden Gesamtvertreter den Strafantrag in der Form des § 158 Abs. 2 StPO stellt und der andere mündlich zustimmt oder den Handelnden zur Stellung des Strafantrags ermächtigt (so auch BayObLG NJW 1956, 521, Nr. 25). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Aus den genannten Strafakten ergibt sich, dass der Polizeibeamte der Mutter des Kindes ein Strafantragsformular ausgehändigt hat, damit sie es ihrem Ehemann übergebe und der Kriminalpolizei ausgefüllt wieder zustelle (Bl. 7R der Akten). Das ist offensichtlich geschehen. Hiermit hat die Mutter deutlich zum Ausdruck gebracht, dass auch sie die Strafverfolgung begehre und mit dem Strafantrag des Vaters einverstanden war.

b) Zu der vom Landgericht vertretenen Auffassung, dass § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB auf dem vorliegenden Fall nicht anwendbar sei, braucht nicht Stellung genommen zu werden, da der Angeklagte hierdurch nicht beschwert ist.

Die Merkmale der Beleidigung gemäß § 185 StGB sind jedenfalls mit Recht bejaht worden.

Eine Beleidigung des Kindes setzt voraus, dass der Angeklagte einen Angriff auf das Schamgefühl des Mädchens in geschlechtlicher Hinsicht verübte und sich dadurch über den sittlichen Wert des Kindes hinwegsetzte (vgl. BGHSt 1, 288, 289). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Verletzung des geschlechtlichen Schamgefühls auch einen Angriff auf die geschlechtliche Ehre bildet. Sie ist nicht nur bei Handlungen möglich, die sich auf das menschlich-geschlechtliche Gebiet beziehen, vielmehr kann sie auch darin bestehen, dass auf entsprechende Vorgänge im tierischen Bereich hingewiesen wird, wenn eine Vorstellungsverknüpfung mit dem menschlichen Geschlechtsleben nahe liegt. Ob in Fällen letzterer Art eine Achtungsverletzung gegeben ist, richtet sich wie bei der Beleidigung überhaupt (vgl. LK Band 2, 1951, § 185 II S. 130) nach den Umständen, wobei das Alter und das Geschlecht des Betroffenen sowie die Anschauungsweise der Beteiligten und ihre Gewohnheiten zu berücksichtigen sind. Insbesondere können der Zusammenhang, in welchem der Hinweis auf solche Vorgänge geschieht, sowie die innere Einstellung und die verfolgten Zwecke (z. B. Aufklärung der Eltern gegenüber ihren Kindern, ernste Belehrung durch einen hierzu Berufenen) eine Beleidigung ausschließen. Von solchen besonderen Fällen abgesehen, wird eine Achtungsverletzung jedoch immer dann vorliegen, wenn der Hinweis durch einen Mann gegenüber einer Frau oder einem Mädchen erfolgt. Gerade darin, dass diesen zugemutet wird, den Vorgang in Anwesenheit eines Mannes zu betrachten, besteht der das Schamgefühl verletzende Umstand. Diese Zumutung ist ein Ausdruck der Missachtung, da sie die Auffassung zu erkennen gibt, die Frau oder das Kind besäßen so wenig Schamgefühl, dass man ihnen zutrauen könne, einen solchen Anblick in Gegenwart eines Mannes in sich aufzunehmen (vgl. BGHSt 1, 288, 291). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Gründe, die zu einer anderen Beurteilung Anlass geben könnten, liegen nicht vor. Das Landgericht hat daher den Tatbestand der Beleidigung mit Recht als erfüllt angesehen.

Auch der Vorsatz ist mit der Feststellung, dass es sich um eine bewusste Kundgebung der Nichtachtung des kindlichen Scham- und Sittlichkeitsgefühls handele, ausreichend dargelegt. Das Gericht konnte bereits aus der Tatsache, dass der Angeklagte in geschlechtliche Erregung geraten war und einen Reiz empfand, das Kind auf den Vorgang hinzuweisen, nach allgemeinen Erfahrungen den Schluss ziehen, dass der Angeklagte seine eigenen Gelüste bewusst über das Schamgefühl des Kindes stellte und so vorsätzlich dessen Ehre verletzte. Die Annahme, dass der Angeklagte vermindert zurechnungsfähig sei, stand dem nicht entgegen.

SeibertKrummeLang-Hinrichsen
Dr. SauerDr. Wiefels

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