Treffer
BGH Urteil

Trunkenheitsfahrt: Revision gegen Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 292/55
Datum
24.11.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Verkehrsgefährdung nach tödlichem Unfall unter Alkoholeinfluss ein. Er rügte u.a. Beweiswürdigung, Sachaufklärung und die Vereidigung eines Zeugen. Der BGH verwarf die Revision, weil Verfahrensfehler nicht vorlagen und die Feststellungen die Verurteilung trugen. Insbesondere sei die Berechnung der BAK zum Tatzeitpunkt vertretbar, der Kausalzusammenhang belegt und ein relevantes Mitverschulden der Fußgänger nicht ersichtlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Vereidigung eines Zeugen ist nicht nach § 60 Nr. 3 StPO ausgeschlossen, wenn das Tatgericht eine Beteiligung des Zeugen an der abgeurteilten Straftat nachvollziehbar verneint und hierfür keine tatsächlichen Anhaltspunkte bestehen.

2

Der Umfang der Sachaufklärung nach § 244 Abs. 2 StPO erfordert die Einholung weiterer Sachverständigengutachten nur, wenn sich dem Tatgericht nach Lage der Dinge eine weitergehende Beweiserhebung aufdrängen musste.

3

Bei der Rückrechnung bzw. Fortschreibung einer Blutalkoholkonzentration darf das Tatgericht auf anerkannte medizinische Erfahrungssätze zur Resorptions- und Abbaukurve zurückgreifen, sofern der zeitliche Abstand zwischen Trinkende, Tat und Blutentnahme die getroffene Annahme trägt.

4

Fahrlässige Tötung im Straßenverkehr ist gegeben, wenn der Fahrzeugführer infolge pflichtwidriger Unaufmerksamkeit die Verkehrslage nicht ausreichend beobachtet, Fußgänger zu spät wahrnimmt und der Unfall bei pflichtgemäßem Verhalten vermeidbar gewesen wäre.

5

Für die fahrlässige Straßenverkehrsgefährdung nach §§ 316 Abs. 2, 315a Abs. 1 Nr. 2 StGB genügt, dass infolge alkoholbedingten Zustands der Eintritt eines Schadens für Menschen oder bedeutende Sachwerte wahrscheinlich geworden ist; ein Nachweis, dass sich die Fahrunsicherheit in konkreten Fahrfehlern ausgewirkt hat, ist nicht erforderlich.

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 15. April 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Brauereiingenieur und Kaufmann Otto [REDACTED], geboren am [REDACTED] in [REDACTED], wegen fahrlässiger Tötung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. November 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Glide als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dre Augustin, Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, ████████

Bundesanwalt ██ in der Verhandlung, ████████████████ ███ Dr. [REDACTED] bei der Verkündung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 15. April 1955 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist seit 1952 leitender Direktor der [REDACTED]-Brauerei in [REDACTED], außerdem Inhaber einer Malzfabrik in [REDACTED]. Er nahm am 23. August 1954 von 11.40 bis 18 Uhr an der Eröffnung einer ███ Gastwirtschaft teil und trank dabei erhebliche Mengen Alkohol, hauptsächlich Bier und gegen Ende der Feier noch 2 Glas Sekt. Alsdann suchte er für kurze Zeit die Brauerei auf und fuhr gegen 19 Uhr mit seinem Kraftwagen in seine Wohnung. Dort entschloss er sich, noch zu einem Gastwirt zu fahren, um dort seinen Ring zu holen, den ihm der Gastwirt während der Feier vom Finger abgezogen und eingesteckt hatte. Während der nun folgenden Fahrt gegen 19.15 bis 19.20 Uhr stieß er auf der 12,95 m breiten Frankfurter Straße mit den Eheleuten Otto und Elisabeth ███ zusammen, die von rechts nach links in langsamen, trippelnden Schritten – Otto ging an zwei Krücken, seine Frau hatte sich bei ihm eingehängt – die Frankfurter Straße überqueren wollten und bereits das rechte Gleis des stadtauswärts führenden Schienenpaars der Straßenbahn erreicht hatten, das vom rechten Straßenrand in Richtung des Angeklagten gesehen 210 m entfernt ist. Der eine Geschwindigkeit von mindestens 50 km/h einhaltende Kraftwagen des Angeklagten nahm die Fußgänger 18,20 m weit mit; dann fiel Frau ███ nach rechts, Otto ███ nach links zur Seite; beide waren sofort tot. Zur Zeit des Unfalls war es noch hell. Die Straße ist auf weite Strecken hin überschaubar. Eine nach etwa 40 bis 50 Minuten beim Angeklagten entnommene Blutprobe ergab einen Blutalkoholgehalt von 1,38 ‰; daraus hat das Landgericht für den Zeitpunkt des Unfalls einen Blutalkoholgehalt von 1,5 ‰ festgestellt.

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Verkehrsgefährdung zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit der Maßgabe entzogen, dass sie vor Ablauf von zwei Jahren nicht erteilt werden darf. Der Tatrichter macht dem Angeklagten zum Vorwurf, dass er die Fußgänger erst gesehen habe, als der Unfall nicht mehr zu vermeiden war.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts; sie ist nicht begründet.

Verfahrensrügen

1. § 60 Nr. 3 StPO ist nicht verletzt. Dass der Zeuge [REDACTED] durch fahrlässiges verkehrswidriges Verhalten zum Tod der Eheleute ███ beigetragen habe, hat das Landgericht verneint; denn es hält dem Angeklagten die verkehrsgemäße Fahrweise des Lehmann vor Augen und bemerkt dazu: [REDACTED] habe dem Angeklagten geradezu vorgemacht, wie auch er (Angeklagter) bei Annäherung an die █████████ █████ fahren solle. Für die Behauptung der Revision, ██ könnte durch sein Warnzeichen und das Fahrgeräusch ██████ Rollers die Eheleute ███ erschreckt und in Bestürzung versetzt haben, fehlt es an jedem Anhalt in den Urteilsgründen. Da das Landgericht ersichtlich jeden Verdacht der Beteiligung des Lehmann an der den Gegenstand der Untersuchung bildenden Straftat verneint hat, stand der Vereidigung dieses Zeugen § 60 Nr. 3 StPO nicht im Wege.

2. Auch die Rüge der mangelnden Sachaufklärung (§ 244 Abs. 2 StPO) ist nicht begründet.

a) Die Blutuntersuchung ergab einen Blutalkoholgehalt von 1,38 ‰. Daraus hat das Landgericht, dem Sachverständigen folgend, unter Hinzurechnung einer Alkoholverbrennungsmenge für die Zeit zwischen Unfall und Blutentnahme eine Blutkonzentration zur Zeit der Tat mit 1,5 ‰ ermittelt. Die Revision wendet dagegen ein, der Kulminationspunkt des Blutalkohols könne möglicherweise zur Zeit des Unfalls noch gar nicht erreicht gewesen sein; hierüber hätte das Landgericht mit Hilfe eines Sachverständigen genaue Feststellungen treffen müssen. Dem kann nicht zugestimmt werden. In der ärztlichen Wissenschaft ist anerkannt, dass die Konzentrationskurve nach dem Genuss von Alkohol rasch ansteigt. Sie erreicht ihren Höhepunkt nach Schwarz in Lehrbuch der gerichtlichen Medizin von Dettling, Schneeberg und Schwarz, 1951, S. 516, nach einer Stunde, nach B. Müller, Gerichtliche Medizin, 1953, S. 755, 763, im Allgemeinen nach einer bis anderthalb Stunden nach dem Trinkabschluss. Genaueres lässt sich nach Ansicht des letztgenannten Autors über die Geschwindigkeit des Ansteigens nicht sagen. Im vorliegenden Falle endete die Feier um 18 Uhr; gegen deren Ende nahm der Angeklagte noch ein Glas Sekt zu sich. Der Unfall ereignete sich um 19.15 bis 19.20 Uhr; es liegt also ein Zeitabschnitt von ungefähr 80 Minuten zwischen dem Trinkabschluss und dem Unfall. Wenn das Landgericht mit den Sachverständigen davon ausging, dass zur Zeit des Unfalls der Kulminationspunkt erreicht war, so deckt sich demnach seine Auffassung mit den angeführten Forschungsergebnissen. Es brauchte sich daher nicht veranlasst zu sehen, hinsichtlich des zeitlichen Verlaufs der Alkoholresorption einen weiteren Sachverständigen zu hören.

b) Die Revision macht weiter geltend, das Gericht hätte näher aufklären müssen, wie sich die Eheleute ███ im Einzelnen beim Überschreiten der Straße und insbesondere kurz vor dem Zusammenprall verhalten haben. Indes ist es nicht ausgeschlossen, dass das Landgericht hierüber befragt, aber keine weitere Aufklärung hat schaffen können, als in der Sachschilderung festgehalten ist. In der Hauptverhandlung sind ein medizinischer Sachverständiger und ein Kraftfahrzeugsachverständiger vernommen worden. Die Zuziehung weiterer Sachverständiger drängte sich dem Gericht keineswegs auf.

c) Von der Beantwortung der Frage, wo drei den Eheleuten ███ gehörende Gegenstände (Laufkrücke, Damenschirm und Damenhandschuhe) nach dem Unfall gelegen haben, brauchte sich das Landgericht für die Aufklärung der Schuldfrage nichts zu versprechen. Die Lage der Fundorte besagt nämlich noch nicht, dass die Eheleute ███ diese Sachen dort fallen gelassen haben.

d) Dass das Landgericht zur Ortsbesichtigung nicht auch die Zeugin [REDACTED] zugezogen hat, stellt sich nicht als Verfahrensfehler dar. Die Ortsbesichtigung diente dem Gericht dazu, sich ein Bild über die Örtlichkeit zu verschaffen. Das Landgericht hat dabei Zeugen zugezogen, die ersichtlich über den Unfallhergang selbst Aussagen machen konnten. Frau [REDACTED] hatte dagegen, wie ihre Angaben bei der Polizei ersehen lassen, den Unfall nicht beobachtet; sie war erst später an die Unfallstelle gekommen. Unter diesen Umständen verlangte die Sachaufklärung keineswegs die Hinzuziehung dieser Zeugin zur Ortsbesichtigung.

3. Die Revision sieht § 261 StPO als verletzt an, weil der Grundsatz, dass im Zweifel zugunsten eines Angeklagten zu entscheiden ist, nicht zur Anwendung gebracht worden sei. Das Landgericht hat indes gegen ihn nicht verstoßen. Es hat die Überzeugung gewonnen, dass der Angeklagte in hohem Maße fahrlässig gehandelt und dadurch den Tod der Eheleute ███ verursacht habe. Er habe infolge grober Unaufmerksamkeit die beiden Fußgänger erst auf der Mitte der Fahrbahn wahrgenommen, zu einem Zeitpunkt, als es für ihn schon zu spät war, um das Unglück zu verhüten. In einer durch Alkohol erzeugten Hochstimmung sei er bedenken- und rücksichtslos drauflosgefahren und habe so den Unfall hervorgerufen. Die Möglichkeit, dass die Eheleute ███ den Unfall durch ein Rückwärtsschreiten im letzten Augenblick verursacht haben, hat das Landgericht verneint; darüber lassen die Urteilsausführungen keinen Zweifel. Der Tatrichter hat lediglich hilfsweise untersucht, welche Rechtsfolgen bei Unterstellung eines solchen Verhaltens der Eheleute ███ zu ziehen waren. Die Annahme der Revision, das Landgericht habe zwei Möglichkeiten des Unfallgeschehens offengelassen, trifft nicht zu. Daher entbehrt auch der Vorwurf der Revision der Berechtigung, das Landgericht habe es unterlassen zu prüfen, welche dieser beiden Möglichkeiten für den Angeklagten die günstigere sei, und von Boden dieser Möglichkeit aus die Schuld- und Straffrage zu beurteilen.

Entgegen der Auffassung der Revision lassen die Strafzumessungserwägungen einen Verstoß gegen § 267 StPO nicht erkennen. Das Urteil enthält hierzu eingehende Ausführungen, ████. Zur Frage eines etwaigen Mitverschuldens der Eheleute █████. Es hat Milderungsgründe hervorgehoben und führt weiter die Erwägungen an, die zur Entziehung der Fahrerlaubnis Anlass gegeben haben. Den Anforderungen des Gesetzes (§ 267 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 6 StPO) ist damit in ausreichendem Maße genügt.

Sachrügen

1. Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils wird von den getroffenen Feststellungen getragen.

a) Der Angeklagte hat seine Fahrbahn nicht aufmerksam beobachtet, obwohl er wegen des Genusses von Alkohol zu erhöhter Sorgfalt Anlass hatte; denn nach allgemeiner Erfahrung reagiert ein unter Alkoholeinfluss stehender Kraftfahrzeugführer langsamer als sonst. Weil er die Verkehrslage auf der Straße außer acht ließ, bemerkte der Beschwerdeführer zu spät die beiden Fußgänger und konnte nunmehr den Zusammenstoß nicht mehr vermeiden. Hätte er seine Pflichten ernst genommen, so hätte er nach den Urteilsfeststellungen auf der geraden, überschaubaren und vom ██████████ beleuchteten Straße auf große Entfernung das Ehepaar ████ sowie dessen langsame Gehweise wahrnehmen und durch Ausbiegen nach rechts, gegebenenfalls unter Verringerung seiner Geschwindigkeit, im Rücken der Fußgänger vorbeifahren können und müssen, wie dies auch [REDACTED] getan hatte. Dazu war der Angeklagte nach Auffassung der Strafkammer imstande. Damit ist der ursächliche Zusammenhang zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten des Angeklagten und dem Tod der Eheleute dargetan. Was die Revision hierzu ausführt, geht an den eindeutigen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils vorbei. Das Revisionsgericht darf aber nur den Sachverhalt einer rechtlichen Nachprüfung unterziehen, den das Landgericht festgestellt hat.

b) In eingehender Weise befasst sich die Revision mit den Ausführungen des Tatrichters hinsichtlich des Verhaltens der Eheleute ██ im Angesicht des heranfahrenden Kraftwagens. Dabei verkennt sie Aufbau und Sinnzusammenhang der Urteilsgründe. Das Landgericht war davon überzeugt, dass die Eheleute ███ nicht wieder zurückgegangen sind, nachdem sie an dem rechten Gleis des stadtauswärts führenden Schienenpaars der Straßenbahn angelangt waren. Freilich sind sie nach den Urteilsfeststellungen nicht von der Seite her, sondern von hinten erfasst und jeweils nach einer anderen Richtung zu Boden geschleudert worden. Dies lässt sich aber zwanglos damit erklären, dass sich die Eheleute im letzten Augenblick vor dem herannahenden Kraftwagen noch abgewandt haben konnten und dann von der Stoßstange des Kraftwagens so erfasst wurden, dass sie nicht in dieselbe Richtung bewegt wurden. Dass sie in diesem Zeitpunkt noch einen Schritt rückwärts dem Wagen zu gemacht haben, hat das Landgericht lediglich hilfsweise unterstellt, wobei es nochmals darauf hinweist, dass mehrere Umstände gegen eine dahin gehende Annahme vom Geschehensablauf sprechen. Eindeutig verneint hat der Tatrichter die Möglichkeit, dass die Fußgänger mehr als allenfalls einen Schritt zurückgegangen sind, also, wie der Angeklagte behauptet hatte, in das Fahrzeug hineingelaufen seien. Aus dem Umstand, dass [REDACTED] unmittelbar ███████ im Rücken der über die Fahrbahn gehenden Eheleute vorbeigefahren war und den starken Knall des Zusammenstoßes gehört hat, schloss das Landgericht, dass die beiden Eheleute ███ sich „höchstens im letzten Augenblick“ noch vor dem Wagen des Angeklagten abgewandt oder „wieder einen Schritt nach dem rechten Bürgersteig zu gemacht haben mögen“.

Die rechtliche Würdigung der Hilfsunterstellung ist nicht zu beanstanden. Das Landgericht geht davon aus, der Angeklagte hätte beim Vorbeifahren an den beiden Fußgängern so viel seitlichen Abstand einhalten müssen, dass auch bei einem etwaigen Zurückgehen um einen Schritt ein Zusammenstoß vermieden wurde. Dem Angeklagten war es auch ohne Weiteres möglich, weit nach rechts auszubiegen. Bis zum rechten Straßenrand stand ein Raum von 6,10 m zur Verfügung. Selbst vom Boden dieser Hilfserwägung aus kann mithin der ursächliche Zusammenhang zwischen der verkehrswidrigen Fahrweise des Angeklagten und dem Unfallsfolgen nicht fraglich sein.

Dass der Angeklagte schuldhaft, nämlich fahrlässig gehandelt hat, legt das Landgericht eingehend dar. Die Voraussehbarkeit des Unfalls ist im Übrigen auch dann zu bejahen, wenn beide Fußgänger etwa noch einen Schritt zurückgemacht haben sollten. Es liegt nämlich nicht außerhalb der Erfahrung des Lebens, dass ältere Menschen beim Überqueren einer Straße, verwirrt durch das Heranfahren eines Kraftwagens, insbesondere bei Gehbehinderung, sich ungeschickt verhalten. Gerade aus diesem Grunde ist der Kraftfahrzeugführer gehalten, mit einem entsprechenden großen seitlichen Abstand an ihnen vorbeizufahren, damit ein Anstoß vermieden wird. Dass der Angeklagte als erfahrener und im Leben erfolgreicher Mann solche Überlegungen anstellen in der Lage war, kann den Urteilsgründen in ihrem Zusammenhang entnommen werden.

Die Annahme einer fahrlässigen Tötung begegnet mithin weder nach der äußeren noch nach der inneren Tatseite durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Dass das Landgericht den Angeklagten nicht wegen zweier tateinheitlich zusammentreffender Vergehen der fahrlässigen Tötung verurteilt hat, beschwert den Angeklagten nicht.

c) Auch die Merkmale der fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung (§§ 316 Abs. 2, 315a Abs. 1 Nr. 2 StGB) sind dargetan. Hierzu war es, wie der Senat bereits ausgesprochen hat (BGHSt 8, 28), nicht erforderlich, dass sich die Fahrunsicherheit des Angeklagten, hervorgerufen durch Alkoholgenuss, gerade in der Fahrweise ausgewirkt hat. Es genügte, dass infolge dieses Zustandes der Eintritt einer Schädigung für Menschen oder bedeutende Sachwerte wahrscheinlich geworden war. Dies hat das Landgericht dargetan.

2. Da das Landgericht davon überzeugt war, dass die Eheleute ███ beim Überqueren der Straße unmittelbar vor dem Wagen des Angeklagten nicht zurückgegangen waren, kam ein Mitverschulden der Getöteten nicht in Frage. Aber auch dann, wenn sie „im letzten Augenblick einen Schritt zum rechten Bürgersteig zu gemacht haben mögen“, vermochte das Landgericht darin kein für die Strafzumessung im Sinne einer Strafmilderung für den Angeklagten irgendwie bedeutsames Mitverschulden zu sehen. Denn nicht jedes Mitverschulden muss strafmildernd berücksichtigt werden (BGHSt 3, 218, 220). Wenn der Tatrichter unter den hier gegebenen Umständen das unterstellte Verhalten der Eheleute ███ für die Strafzumessung nicht ins Gewicht fallen ließ, so ist das mit Rechtsgründen nicht anzugreifen; er bewegte sich dabei noch innerhalb der seinem pflichtgemäßen Ermessen gesetzten Schranken.

Auch im Übrigen lässt die Strafzumessung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Das Landgericht hat sorgfältig die Strafmilderungs- und Straferschwerungsgründe abgewogen und kam zu der Auffassung, dass zur Sühne der schweren Schuld wie auch zur Abschreckung anderer möglicher Täter in der Zeit der nicht abreißenden Trunkenheitsdelikte am Steuer eines Kraftwagens die ausgesprochene Strafe unbedingt erforderlich sei. Die Strafe steht nicht außer Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Tat und zur Schuld des Täters. Die für die Strafbildung maßgeblichen Erwägungen sind mit dem Recht vereinbar; dass andere Gesichtspunkte den Tatrichter bestimmt haben, die erkannte Strafe auszusprechen, hat der Senat keine Anhaltspunkte. Schließlich steht auch die Begründung, mit der das Landgericht die Fahrerlaubnis entzogen hat, mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Einklang (vgl. BGHSt 7, 168 ff.).

EngelsKrummeSeibert
GlideDr. Augustin