Treffer
BGH Beschluss

Revision im BtMG-Verfahren: Verwerfung – Erwerb von Haschisch zum Eigenverbrauch berücksichtigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 2/91
Datum
31.01.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte richtete Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz. Der Bundesgerichtshof hat die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung keinen zu seinen Lasten wirkenden Rechtsfehler ergab. Das Landgericht hatte nicht mehrere Tatbestände strafschärfend gewertet, sondern die Strafbarkeit des Erwerbs von Haschisch zum Eigenverbrauch berücksichtigt. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die revisionsrechtliche Nachprüfung keinen zuungunsten der Revision feststellbaren Rechtsfehler ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Die bloße Feststellung mehrerer möglicher Tatbestände führt nicht zwangsläufig zu einer strafschärfenden Kumulation; es kann ausreichend sein, die Strafbarkeit des Erwerbs von Betäubungsmitteln zum Eigenverbrauch zu berücksichtigen.

3

Bei Verwerfung der Revision kann das Gericht dem unterliegenden Rechtsmittelträger die Kosten des Rechtsmittels auferlegen.

4

Die Prüfung der Strafbarkeit wegen Erwerbs von Betäubungsmitteln zum Eigenverbrauch ist von der Frage einer strafschärfenden Gesamtbewertung mehrerer Tatbestände zu trennen.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 12. September 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 2/91 BESCHLUSS in der Strafsache gegen ███ ██, geboren am ████ █, 1963 in █, ██, wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Januar 1991 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 12. September 1990 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Das Landgericht hat nicht die Verwirklichung mehrerer Tatbestände als solcher strafschärfend gewertet, sondern lediglich die Strafbarkeit des Erwerbs des zum Eigenverbrauch bestimmten Haschischs berücksichtigt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

SteindorfJahnkeMaatz
Meyer-GoßnerBasdorf