Revision im BtMG-Verfahren: Verwerfung – Erwerb von Haschisch zum Eigenverbrauch berücksichtigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 2/91
- Datum
- 31.01.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die revisionsrechtliche Nachprüfung keinen zuungunsten der Revision feststellbaren Rechtsfehler ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die bloße Feststellung mehrerer möglicher Tatbestände führt nicht zwangsläufig zu einer strafschärfenden Kumulation; es kann ausreichend sein, die Strafbarkeit des Erwerbs von Betäubungsmitteln zum Eigenverbrauch zu berücksichtigen.
Bei Verwerfung der Revision kann das Gericht dem unterliegenden Rechtsmittelträger die Kosten des Rechtsmittels auferlegen.
Die Prüfung der Strafbarkeit wegen Erwerbs von Betäubungsmitteln zum Eigenverbrauch ist von der Frage einer strafschärfenden Gesamtbewertung mehrerer Tatbestände zu trennen.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 12. September 1990
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 2/91 BESCHLUSS in der Strafsache gegen ███ ██, geboren am ████ █, 1963 in █, ██, wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Januar 1991 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 12. September 1990 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Das Landgericht hat nicht die Verwirklichung mehrerer Tatbestände als solcher strafschärfend gewertet, sondern lediglich die Strafbarkeit des Erwerbs des zum Eigenverbrauch bestimmten Haschischs berücksichtigt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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