Revision teilweise stattgegeben wegen Unterrichtung der Jugendgerichtshilfe und Berichtigungs des Schuldspruchs
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 290/93
- Datum
- 11.06.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein offensichtlicher Fehler im Urteilstenor kann von der Revisionsinstanz berichtigt werden, wenn sich aus den Urteilsgründen zweifelsfrei ein abweichender Sachverhalt ergibt.
Die Unterrichtung der zuständigen Jugendgerichtshilfe nach § 50 Abs. 3 JGG i.V.m. § 109 Abs. 1 S.1 JGG ist verfahrenswesentlich; ihr Unterbleiben kann den Strafausspruch aufheben, wenn eine Beteiligung Erkenntnisse erbracht haben könnte, die die Sanktion beeinflussen.
Zur Begründung einer Verfahrensrüge wegen unterbliebener Hinzuziehung der Jugendgerichtshilfe bedarf es nicht des Nachweises, dass zuvor einer andernorts zuständigen Jugendbehörde Unterlagen zugeleitet wurden, wenn die entscheidende Hauptverhandlung ohne Unterrichtung stattfand.
Die Hinzuziehung der Jugendgerichtshilfe dient dazu, ein vollständiges Bild von Persönlichkeit und sozialer Eingliederung des Jugendlichen zu gewinnen; prozessuale Fehler hinsichtlich ihrer Beteiligung sind deshalb für die Strafzumessung und die Entscheidung über Strafaussetzung zur Bewährung von Bedeutung.
Vorinstanzen
Landgericht Saarbrücken, 5. Februar 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 290/93 vom 11. Juni 1993 in der Strafsache gegen ██ aus ████, geboren am ███ Mai 1970 in ██, ███, zur Zeit in Haft, wegen Diebstahls u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 11. Juni 1993 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 5. Februar 1993 im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte des Diebstahls in 14 Fällen, des versuchten Diebstahls in vier Fällen sowie des Betruges schuldig ist, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten „des Diebstahls in 19 Fällen, davon in vier Fällen des Versuchs, sowie des Betruges“ für schuldig befunden und zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung materiellen Rechts.
1. Zum Schuldspruch hat das Rechtsmittel lediglich den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist es insoweit unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Aus den Urteilsgründen lässt sich zweifelsfrei entnehmen, dass der Angeklagte nur insgesamt 18 Diebstahlstaten begangen hat, wobei es in vier Fällen beim Versuch geblieben ist. Der Senat hat daher den abweichenden Urteilstenor, der offensichtlich auf einem Fassungsversehen beruht, entsprechend berichtigt.
2. Die auf die Verletzung der §§ 50 Abs. 3, 109 Abs. 1 Satz 1 JGG gestützte Verfahrensrüge führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Die Rüge ist entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts zulässig erhoben. Zwar teilt die Revision nicht mit, dass dem für einen früheren Wohnsitz des Angeklagten zuständigen Jugendamt die Anklageschrift und eine Ladung zu der auf den 24. Juni 1992 anberaumten Hauptverhandlung zugeleitet worden ist. Dessen bedarf es jedoch auch nicht, da es für die erhobene Rüge auf diese Verfahrensvorgänge nicht ankommt. Zu jenem ersten Hauptverhandlungstermin erschien der Angeklagte nämlich nicht, so dass das Verfahren gegen ihn ausgesetzt werden musste. Erst am 5. Februar 1993, nach der Inhaftierung des Angeklagten in der Justizvollzugsanstalt Duisburg, wurde die Hauptverhandlung gegen ihn durchgeführt.
Wie die Revision zutreffend und zur Begründung des von ihr beanstandeten Verfahrensverstoßes auch ausreichend vorträgt, fand eine Unterrichtung der nunmehr zuständigen Jugendgerichtshilfe über Ort und Zeit dieser allein maßgebenden Hauptverhandlung unter Verstoß gegen die zwingende Vorschrift des § 50 Abs. 3 JGG in Verbindung mit § 109 Abs. 1 Satz 1 JGG (vgl. BGH NStZ 1982, 257 m. w. N.; BGHR JGG § 50 Abs. 3 Heranziehung 1) nicht mehr statt.
Auf diesem Verfahrensfehler kann das Urteil beruhen. Die Hinzuziehung der Jugendgerichtshilfe zur Hauptverhandlung hat vor allem den Zweck, zur Gewinnung eines möglichst vollständigen Bildes von der Persönlichkeit des Täters, seiner Entwicklung und seiner Umwelt (BGHSt 27, 250, 251) Gesichtspunkte beizutragen und auf Umstände aufmerksam zu machen, die ohne ihre Mitwirkung möglicherweise nicht zur Sprache gekommen wären. Es ist nicht auszuschließen, dass bei einer Beteiligung der zuständigen Jugendgerichtshilfe an der Hauptverhandlung über den durch seine Übersiedlung aus der ehemaligen DDR in die Bundesrepublik Deutschland entwurzelten, nicht vorbestraften Angeklagten Erkenntnisse hätten gewonnen werden können, die sich bei der Bemessung der Strafe und gegebenenfalls bei einer Entscheidung über eine Strafaussetzung zur Bewährung zu seinen Gunsten ausgewirkt hatten. Insbesondere hätten die Lebensumstände des Angeklagten seit September 1992, die von ihm behauptete Betreuung durch einen Sozialarbeiter und seine Bemühungen um eine Berufsfindung und soziale Wiedereingliederung (UA 5) besser aufgeklärt und möglicherweise zu seinem Vorteil gewertet werden können.
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