Revision verworfen: Ablehnung eines Sachverständigenbeweises als nicht entscheidungserheblich
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 290/90
- Datum
- 26.07.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Beweisantrag kann als "für die Entscheidung ohne Bedeutung" zurückgewiesen werden, wenn die behaupteten Tatsachen durch sonstige Beweismittel oder nach Lebenserfahrung bereits ausreichend beurteilt werden können.
Das Gericht darf eigene Sachkunde (§ 244 Abs. 4 StPO) zur Beurteilung tatsächlicher Behauptungen heranziehen und darauf gestützt die Einholung eines Sachverständigengutachtens für entbehrlich halten.
In der Revisionsbegründung erstmals substantiiert vorgetragene Tatsachen können einen ursprünglich unklaren oder inhaltlich beschränkten Beweisantrag nicht nachträglich erweitern oder dessen Richtigkeitsgehalt begründen.
Verfahrensrügen sind nur begründet, wenn sie konkret darlegen, welcher entscheidungserhebliche Verfahrensfehler vorliegt; bloße Behauptungen ohne substanziierten Vortrag genügen nicht zur Aufhebung des Urteils.
Vorinstanzen
Landgericht Frankenthal, 27. November 1989
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
4 StR 290/90 in der Strafsache gegen Gerhard M ███ aus ███ ██ ████ dort geboren am ████████ 1950, wegen sexueller Nötigung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Juli 1990, an der teilgenommen haben: Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Salger als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Goydke Dr. Meyer-Goßner Dr. Steindorf Dr. Blauth als beisitzende Richter, Staatsanwalt █████ in der Verhandlung, Staatsanwältin █████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███████ aus ███████ als Verteidiger, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 27. November 1989 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit (vorsätzlicher) Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der Revision. Er beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
1. Die Verfahrensbeschwerden sind sämtlich unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Der Erörterung bedarf – im Hinblick auf die abweichende Stellungnahme des Generalbundesanwalts – nur die Verfahrensbeschwerde Nr. 7. Mit ihr wird gerügt, die Strafkammer habe den Hilfsbeweisantrag Nr. 4 des Angeklagten rechtsfehlerhaft abgelehnt. Hiermit hat es folgende Bewandtnis:
Der Angeklagte beantragte hilfsweise für den Fall seiner Verurteilung die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass er „auf Grund eines angeborenen Sehfehlers links und einer dadurch bedingten Überbelastung des rechten Auges eine Brille tragen muss, ohne Brille weder Autofahren noch Waldspaziergänge unternehmen kann“. Diesen Antrag hat die Strafkammer gemäß § 244 Abs. 3 und 4 StPO als „für die Entscheidung ohne Bedeutung“ abgelehnt mit folgender Begründung (UA 16):
„Aus den am Tattage gefertigten Lichtbildern ist zu ersehen, dass der Angeklagte eine Brille bei sich hatte, so dass er die Autofahrt und den unternommenen Waldspaziergang zumindest zeitweise durchaus mit Brille durchgeführt haben kann. Dem steht nicht entgegen, dass er die kurze Wegstrecke ab Begegnung mit der Zeugin Rausch bis zur Tatausführung keine Brille getragen hat. Es ist nicht unter Beweis gestellt, dass er auch auf dem rechten Auge so schlecht sieht, dass er ohne Brille nicht zur Tatausführung in der Lage gewesen wäre.“
Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts ist die Ablehnung dieses Beweiserbietens nicht zu beanstanden.
Auszugehen ist von der Tatsache, dass der Angeklagte einräumt, an dem betreffenden Tage einen Waldspaziergang in der fraglichen Gegend unternommen zu haben und der Zeugin ████████ hierbei zweimal begegnet zu sein. Feststeht weiter, dass der Angeklagte hierbei nicht „ohne Brille“ war, diese vielmehr mit sich führte. Auf den Lichtbildern, die von ihm im Anschluss an seine Festnahme am Tattage gefertigt worden sind, ist er mit Brille abgebildet (UA 9). Die Überlegung der Strafkammer geht von der Erfahrungstatsache aus, dass auch eine Person, die wie der Angeklagte auf einem Auge sehbehindert ist und wegen einer dadurch bedingten Überbelastung des anderen Auges an sich auf eine Brille angewiesen ist, sich im Gelände zeitweise durchaus ohne Sehhilfe orientieren kann. Dieser Erfahrungssatz gilt selbst dann, wenn aus ärztlicher Sicht der Angeklagte ohne Brille keine Waldspaziergänge unternehmen „kann“. Die Strafkammer ist deshalb zu Recht diesen Beweisbehauptungen als für die Entscheidung aus tatsächlichen Gründen ohne Bedeutung, aber auch aufgrund eigener Sachkunde (§ 244 Abs. 4 Satz 1 StPO), nicht nachgegangen.
Erst in der Revisionsbegründung (S. 60) hat der Angeklagte unter Beweis gestellt, dass auch sein anderes Auge als mit einem extremen Sehfehler behaftet angesehen werden müsse, der ohne Brille nicht korrigiert werden könne. Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts war dem ursprünglichen Beweisantrag, über den die Strafkammer zu befinden hatte, diese Tragweite – auch durch gebotene Auslegung – nicht zu entnehmen. Es kann deshalb nicht davon gesprochen werden, dass die Strafkammer die unter Beweis gestellten Behauptungen in ihrem Ablehnungsbeschluss in unzulässiger Weise verkürzt habe.
Die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge hin deckt ebenfalls keinen Rechtsfehler auf. Auch die Frage der Schuldfähigkeit hat die Strafkammer in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise erörtert. Das Rechtsmittel erweist sich damit als insgesamt unbegründet.
| Goydke | Salger | Steindorf | |||
| Meyer-Goßner | Blauth |