Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Toter Winkel beim Ausfahren – fahrlässige Tötung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 290/68
Datum
11.10.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der ortskundige Transportunternehmer wurde wegen fahrlässiger Tötung verurteilt; die Freiheitsstrafe von zwei Monaten wurde in eine Geldstrafe von 1.000 DM umgewandelt. Er rügte Verletzung des sachlichen Rechts; der BGH verwarf die Revision. Zentrale Frage war, ob die Sichtprüfung beim Ausfahren den vom Fahrersitz aus bestehenden toten Winkel ausreichend berücksichtigte. Das Gericht bestätigte die nach § 17 StVO gebotene erhöhte Sorgfaltspflicht und befand einen bloßen Blick vom Fahrersitz für unzureichend; die Strafzumessung wies keine Rechtsfehler auf.

Abstrakte Rechtssätze

1

Beim Ausfahren auf einen öffentlichen Gehweg hat der Fahrzeugführer bei schlechten Sichtverhältnissen sein Hauptaugenmerk darauf zu richten, ob sich von der rechten Seite Fußgänger, insbesondere Kinder, der Ausfahrt nähern.

2

Erfasst vom Fahrersitz aus ein „toter Winkel“ ein Stück des Gehwegs, reicht ein einfacher Blick nach rechts in der Regel nicht aus; der Fahrzeugführer muss sich die Einsicht in den toten Winkel verschaffen (z. B. durch Herantreten an die Fahrzeugtür).

3

Die nach § 17 StVO gebotene erhöhte Sorgfaltspflicht beim Ausfahren umfasst die Ergreifung solcher zumutbarer Maßnahmen, die das Erkennen auch kleinerer Personen ermöglichen; dies stellt keine unzumutbare Überforderung dar, wenn das Fahrzeug angehalten ist.

4

Verletzt der Fahrzeugführer diese gebotene Sorgfalt und kommt es dadurch zur fahrlässigen Tötung, rechtfertigt dies eine strafrechtliche Verurteilung; auch die darauf gestützte Strafzumessung ist zu prüfen, bleibt aber bei fehlerloser Begründung bestehen.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 23. Februar 1968

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

4 StR 290/68

in der Strafsache gegen den Transportunternehmer Heinrich █ aus ██████████, geboren ██████ ██ 1930 in ████, wegen fahrlässiger Tötung.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Oktober 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Faller, Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Dr. Spiegel, Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Landgerichtsrat ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ███ ████, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte ██

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 23. Februar 1968 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung an Stelle einer verwirkten Gefängnisstrafe von zwei Monaten zu einer Geldstrafe von 1.000 DM verurteilt worden. Seine Revision, die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.

1. Der Schuldspuch ist im Ergebnis begründet.

Der ortskundige Angeklagte, dem die ungünstigen Sichtverhältnisse an der Ausfahrt bekannt waren, war verpflichtet, sein Hauptaugenmerk darauf zu richten, ob sich nicht auf dem öffentlichen Gehweg von rechts Fußgänger der Ausfahrt näherten. Dass die Schlenhofstraße nicht durch ein ausgesprochenes Wohnviertel führt, schließt keineswegs aus, dass sich auf ihrem Gehweg nicht auch spielende Kinder aufhielten.

Unter diesen Umständen genügte es nicht, wenn der Angeklagte, nachdem er zuerst nach links auf die Fahrbahn geschaut hatte, sich vor dem erneuten Anfahren vom Fahrersitz des von ihm geführten Lastkraftwagens aus nur durch einen Blick „nach rechts“ orientierte. Er wusste, dass er bei einem solchen Blick von seinem Fahrersitz aus nach rechts den im Urteil näher bezeichneten „toten Winkel“ zu berücksichtigen hatte. Da dieser tote Winkel gerade ein Stück des Gehwegs erfasste, musste er auch damit rechnen, dass ihm dadurch bei seiner Vergewisserung nach rechts kleinere Personen, insbesondere Kinder, entgehen konnten.

Die Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte sei daher im Rahmen der nach § 17 StVO gebotenen erhöhten Sorgfalt gehalten gewesen, sich die Einsicht in den toten Winkel dadurch zu verschaffen, dass er von der Fahrerseite aus zur rechten Tür des Fahrerhauses hinrückte, stellt

entgegen der Ansicht der Revision schon deswegen keine Überforderung des Angeklagten dar, weil dieser, wie die Strafkammer zu Recht ausführt, den Lastwagen ohnehin am Ende der Zufahrt angehalten hatte und von niemandem zu sofortiger Weiterfahrt gedrängt wurde (vgl. auch BGH VRS 31, 401).

2. Da auch die Strafzumessungsgründe keinen Rechtsfehler enthalten, war die Revision insgesamt zu verwerfen.

RotbergBörtzlerSpiegel
FallerHürxthal