Revision gegen Verurteilung wegen Rückfallbetrugs verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- Ferien-Strafsenat (4. Strafsenat)
- Aktenzeichen
- 4 StR 290/59
- Datum
- 19.08.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein psychiatrisches Sachverständigengutachten ist verwertbar, obwohl die Untersuchung nicht unmittelbar vor der Hauptverhandlung erfolgte, wenn es auf fortlaufenden Beobachtungen, früheren fachärztlichen Untersuchungen und Besprechungsergebnissen beruht.
Die Zurückweisung eines Beweisantrags auf weitere psychiatrische Begutachtung ist zulässig, wenn das vorhandene Gutachten und die Lebensumstände des Beschuldigten eine tragfähige Grundlage bieten und kein Anhaltspunkt besteht, dass ein anderer Sachverständiger über wesentlich überlegene Forschungsmittel verfügt.
Die Revision ist zur Überprüfung der richterlichen Beweiswürdigung nur befugt, soweit die Würdigung gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt.
Charakterzüge wie innere Haltlosigkeit begründen nicht ohne weiteres eine verminderte Zurechnungsfähigkeit i.S.v. § 51 Abs. 2 StGB; es bedarf konkreter Feststellungen erheblicher Beeinträchtigungen von Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit.
Sind der Täter und seine Tatumstände als voll zurechnungsfähig festgestellt, rechtfertigt dies nicht die Anordnung der Maßregelunterbringung nach § 42e StGB.
Vorinstanzen
Landgericht Arnsberg, 24. März 1959
Rubrum
im Namen des Volkes
in der Strafsache gegen ██ ans ████████ Kreis, den Lagerarbeiter Hans ██, geboren am ██ ██ in ████, zur Zeit ███, wegen Rückfallbetruges u. a. hat der Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. August 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██ in der Verhandlung, Landgerichtsrat ███ █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom 24. März 1959 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Dem Angeklagten wird die in dieser Sache seit dem 25. März 1959 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist als gefährlicher gewohnheitsverbrecherischer Rückfalltäter in zehn Fällen, wegen eines versuchten Rückfallbetruges und wegen einer Unterschlagung zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus und elf Geldstrafen von je 50 DM, ersatzweise je fünf Tagen Zuchthaus, verurteilt worden. Das Landgericht hat ferner die Sicherungsverwahrung des Angeklagten auf fünf Jahre angeordnet und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf fünf Jahre aberkannt.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren. Sie ist unbegründet.
I.
Die Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
Das Landgericht hat den Angeklagten für voll zurechnungsfähig erachtet. Der Sachverhalt ergibt, dass der Angeklagte als angeborener Fürsorgezögling im Jahre 1937 wegen Führerscheinerschleichung strafbar gemacht worden ist. Schwachsinnig und unter medizinischen Gesichtspunkten haben vier der zahlreichen späteren Strafverfahren den Angeklagten auf seinen Geisteszustand untersucht, und zwar in den Jahren 1938, 1940, 1949 und 1953. Sie haben alle vier die Frage der Zurechnungsfähigkeit im Sinne von § 51 StGB bejaht, dagegen die Mängel auf dem Gebiet des Gefühls- und Willenslebens unterschiedlich beurteilt.
Während sich der Amtsarzt Dr. ███████████ im Jahre 1938 und Dozent Dr. ████████████ im Jahre 1949 gegen eine erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit im Sinne von § 51 Abs. 2 StGB ausgesprochen haben, haben Dr. █████████████ im Jahre 1940 den Angeklagten als einen psychopathen, haltlosen und willensschwachen Menschen bezeichnet und ihm die Zurechnungsfähigkeit im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB abgesprochen. Die beiden anderen Gutachter, zuletzt Dr. ███ im Jahre 1953, haben sich dahin ausgesprochen, dass dem Angeklagten der Schutz des § 51 Abs. 2 StGB zuzubilligen sei.
II.
1. Die Revision beanstandet, dass das Landgericht den in der Hauptverhandlung gestellten Antrag des Verteidigers des Angeklagten zurückgewiesen hat, diesen auf seine strafrechtliche Verantwortlichkeit hin durch einen medizinischen Sachverständigen untersuchen und begutachten zu lassen.
Begründet war dieser Beweisantrag damit, dass eine Begutachtung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten ohne voraufgegangene Untersuchung und Beobachtung angesichts der Vielzahl der widersprechenden vorliegenden Gutachten nicht ausreiche, zumal das von Dr. ███ erstattete Gutachten von dem Sachverständigen Dr. ████ nicht entkräftet worden sei.
Das Landgericht hat diesen Antrag abgelehnt, weil durch das im Verfahren abgegebene Gutachten des Sachverständigen Dr. ████ und das Vorleben des Angeklagten erwiesen sei, dass der Angeklagte nicht erheblich vermindert einsichts- oder hemmungsfähig sei, außerdem weil nicht zu ersehen sei, dass ein anderer Sachverständiger über Forschungsmittel verfügen würde, die denen des Sachverständigen Dr. ████ überlegen seien, gutachter dieser den Angeklagten aus dessen Unterbringungszeit in der Heilanstalt Eickelborn gekannt habe (§ 244 Abs. 4 Satz 2 StPO).
Rechtliche Bedenken gegen diese Ablehnung des Beweisantrags durch das Landgericht sind nicht ersichtlich.
Das Landgericht konnte von der Richtigkeit des von Dr. ████ erstatteten Gutachtens ausgehen, sich ihm anschließen und die Untersuchung und Begutachtung des Angeklagten durch einen anderen Sachverständigen ablehnen.
Dr. █████ war als Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, Landesobermedizinalrat bei der Landesheilanstalt Bickelborn, sachverständig. Er hat zur Begutachtung des Angeklagten nicht unmittelbar vor der Hauptverhandlung den Angeklagten zwar untersucht, konnte sein Gutachten aber auf laufende Beobachtungen und Untersuchungen des Angeklagten in den Jahren 1955 und 1956 durch forensisch erfahrene Psychiater der Heilanstalt Bickelborn und auf das Ergebnis einer Ärztekonferenz vom 6. Juli 1957 gründen, in der der Angeklagte von 6. Oktober 1955 bis 4. Januar 1956 seiner ärztlichen Autorität in der Heilanstalt unmittelbar unterstanden hat und die Beobachtungs- und Untersuchungsergebnisse besprochen wurden.
Nachdem die Ärztekonferenz zu der Ansicht gelangt war, dass die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 51 Abs. 2 StGB auf den Angeklagten mit Sicherheit nicht vorlagen, wurde der Angeklagte gemäß Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 4. Juli 1957 (Aktenzeichen: 5 KLs 3/82) aus der Heilanstalt entlassen und führte sich während seiner Tätigkeit bei der Firma Karl ███ ████ vom August 1957 bis zum 13. Januar 1958 und von März 1958 bis Oktober 1958 strafrei.
Das Landgericht konnte dem Sachverständigen Dr. ████ darin folgen, dass der Angeklagte im Sinne von § 51 Abs. 2 StGB nicht willensschwach und daher voll verantwortlich sei.
Das Gutachten des Dr. ███ ist auch deswegen nicht unverwertbar, weil es keine Widersprüche aufweise. In ihm heißt es nach seiner Wiedergabe im angefochtenen Urteil:
"Nach Auffassung des Sachverständigen ist der Angeklagte nicht an mangelnder Willensfähigkeit immer wieder gestrauchelt, sondern Anspruchsfülle, innere Haltlosigkeit und Geltungssucht haben ihn zu seinen Taten getrieben."
Aber der Beschwerdeführer meint zu Unrecht, dass innere Haltlosigkeit "nur eine Folge mangelnder Willensschwäche sein könne". Innere Haltlosigkeit ist eine Charaktereigenschaft, die vom Willen gehindert oder entfaltet werden kann. Dass hier nach Ansicht des Sachverständigen, dem sich das Landgericht angeschlossen hat, letzteres in Betracht kommt, besagen die anschießenden Sätze des angeführten Urteils. Denn nach ihnen sind die gekennzeichneten Charakterzüge des Angeklagten zusammen bei ihm dazu geeignet, mehr egozentrisch als altruistisch zu denken, zu fühlen und zu handeln. "Der Angeklagte erscheint nach dem angefochtenen Urteil infolge seiner egozentrischen Veranlagung mangelhaft; das lässt seine Persönlichkeit zwar als abartig, aber doch nicht als zurechnungsfähigkeitsgemindert erscheinen."
III.
Die Sachrüge lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Soweit der Beschwerdeführer aus den Darlegungen des Landgerichts Rechtsfehler ableitet, ist dazu zu bemerken:
1. Da die Strafkammer zu der Überzeugung gelangt ist, dass der Angeklagte voll zurechnungsfähig ist, durfte sie dem Angeklagten den Schutz des § 51 Abs. 2 StGB nicht zubilligen. Somit hat das Landgericht den Grundsatz "in dubio pro reo" nicht verletzt. Soweit der Beschwerdeführer Zweifel an der Überzeugungskraft des Gutachtens von Dr. ███ gegenüber dem von Dr. █████ geltend macht, greift er die Beweiswürdigung des Landgerichts an. Das ist jedoch unzulässig, wenn diese nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt. Das ist aber nicht der Fall.
2. Auch der Angriff des Beschwerdeführers auf die Anordnung der Sicherungsverwahrung schlägt fehl. Da die Strafkammer zu der Überzeugung gelangt ist, dass der Angeklagte zurechnungsfähig ist, konnte die von der Revision für den Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt für den Fall einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit (§ 51 Abs. 1 StGB) oder der verminderten Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 2 StGB) für erforderlich gehaltene Unterbringung nicht in Betracht kommen. § 42e StGB sieht eine solche Unterbringung nur für den Fall vor, dass eine mit Strafe bedrohte Handlung im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit (§ 51 Abs. 1 StGB) oder der verminderten Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 2 StGB) begangen worden ist.
Nach alledem ist die Revision des Angeklagten zu verwerfen.
| Dr. Dotterweich | Krumme | Flitner | |||
| Baldus | Seibert |