Treffer
BGH Urteil

Revisionen verworfen: Verurteilungen wegen Hehlerei und Beihilfe bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 290/58
Datum
17.09.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten riefen gegen das Urteil des Landgerichts Essen Revision ein; es ging um fortgesetzte Hehlerei und Beihilfe. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revisionen als unbegründet und bestätigt die Verurteilungen. Er hält fest, dass auch aus einem bereits zur Erlangung der Sache geführten Tatversuch eine durch strafbare Handlung erlangte Sache folgen kann und dass wiederholter Ankauf sowie tatrelevante Umstände Vorsatz begründen können.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Hehlerei (§ 259 StGB) genügt es, dass die Vortat die Sache durch eine strafbare Handlung erlangt hat; ein Tatversuch, der praktisch zur Erlangung der Beute geführt hat, kann diese Voraussetzung erfüllen.

2

Der innere Tatbestand der Hehlerei setzt Kenntnis von der unredlichen Herkunft voraus; wiederholte Ankaufshandlungen können den erforderlichen Vorsatz begründen.

3

Zur Überzeugungsbildung über den Tatvorsatz eines Gehilfen dürfen tatrelevante Umstände (z. B. verabredetes Umladen abseits der Örtlichkeit) herangezogen werden; daraus kann sich die Überzeugung von unredlichem Gut ergeben.

4

Bei der Strafzumessung können Sicherungsinteressen (z. B. Erhalt des Arbeitsplatzes) als mildernder Umstand berücksichtigt werden; die Versagung der Strafaussetzung kann jedoch auf weiteren gesetzlichen Gründen beruhen und wird durch Vorstrafen nicht in jedem Fall ausgeschlossen.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 6. Mai 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den Kraftfahrer █████████ ███ aus ██, dort geboren am ██, 2.) Eduard HC. aus ███████, dort geboren am ██, 3.) ███ ███████, dort geboren am ██, wegen Hehlerei

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. September 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Sauer, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat Dr. ███████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter C.>

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 6. Mai 1958 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

I. Das Landgericht in Essen hat u.a. die Rohproduktenhändlerin Anna █████ wegen fortgesetzter Hehlerei zu sechs Monaten Gefängnis, unter Strafaussetzung zur Bewährung, verurteilt, ferner die Angeklagten █████ und HC., unter Freisprechung im Übrigen, wegen Beihilfe zur versuchten Hehlerei zu je einem Monat Gefängnis.

Hiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten, welche die allgemeine Sachrüge erheben. Die Angeklagte MaC.> rügt auch die Verletzung des Verfahrensrechts, ohne dies indes durch Tatsachenangaben zu belegen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Die Rechtsmittel können keinen Erfolg haben.

II. Die Angeklagte ██████ betreibt seit 1952 einen Schrotthandel, nachdem ihrem Ehemann wegen seiner Vorstrafen die Ausübung dieses Gewerbes untersagt worden war. In dem Betrieb der Angeklagten █████ sind ihr Bruder, der Angeklagte Friedrich █████, als Kraftfahrer und der Angeklagte MCD., ein Neffe ihres Ehemanns, als Platzarbeiter beschäftigt. Die Angeklagte hat wiederholt von dem Mitangeklagten ██ Kupferabfälle angekauft, die dieser bei seiner Firma entwendet hatte. In einem weiteren Fall (Vorkommnis vom 21. Juni 1957; S. 5, 6 UA) kam es nicht zum Ankauf, weil die Täter und die Beauftragten der Angeklagten KaC.> ███ und KS. bei dem Umladen von einer Polizeistreife überrascht wurden.

Die Verurteilung der Angeklagten Anna waC.> unterliegt keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Dies gilt auch bezüglich des als versuchte Hehlerei gewürdigten Vorfalls vom 21. Juni 1957 (S. 10 UA). Der § 259 StGB setzt zwar voraus, dass die von der Hehlerei betroffene Sache vom Vortäter bereits „mittels einer strafbaren Handlung erlangt“ war. Andererseits hat das Landgericht bei den Vortätern ███ und Sch.>D in diesem Fall nur versuchten Diebstahl angenommen, weil sich die Kupferabfälle „noch zumindest im Mitgewahrsam“ der Eigentümer-Firma befunden hätten (S. 9 unten UA). Jedenfalls aber hatte dieser „Versuch“ bereits zur Erlangung der Beute durch die Vortäter geführt, wie die Sachverhaltsfeststellungen des Urteils (S. 6 UA) ergeben (Umladen abseits der Autobahn).

In solchem Fall kann aber unbedenklich von einer durch strafbare Handlung erlangten Sache gesprochen werden (RG GA Bd. 61 S. 126; Schönke/Schröder, 8. Aufl. Anm. V 2a § 259 S. 906).

Hinsichtlich der inneren Tatseite hat das Landgericht, wie seine Darlegungen erkennen lassen, bestimmten Vorsatz der Angeklagten KaC.> angenommen (S. 7 UA), und zwar „spätestens bei dem wiederholten Ankauf“. Das ist dahin zu verstehen, dass sie mindestens vom zweiten Ankauf ab wusste, dass die Kupferabfälle durch strafbare Handlung erlangt waren.

Auch der Strafaussprach ist rechtlich unbedenklich.

III. Die Angeklagten UC.> und MCD. sind nur wegen des bereits erwähnten Vorkommnisses vom 21. Juni 1957 verurteilt worden, und zwar wegen Beihilfe zur versuchten Hehlerei. Auch insoweit lässt das Urteil keine zur Aufhebung führenden Rechtsfehler erkennen. Zunächst kann insoweit auf das zur Revision MaC.> Ausgeführte verwiesen werden. Zur inneren Tatseite legt das Landgericht dar, die beiden Angeklagten hätten gewusst, dass sie es mit unredlichem Gut zu tun hatten. In Wirklichkeit hat aber das Landgericht die Beweisregel angewendet, wie die weiteren Ausführungen ergeben: „Unter diesen Umständen musste sich ihnen die Überzeugung aufdrängen …“ (S. 8 UA) vgl. wegen der Anwendung der Beweisvermutung auf den Gehilfen: BGHSt 2, 146. Es kann dabei dahinstehen, ob hierfür genügen würde, dass beide Angeklagten „bereits mehrfach wegen Vermögensstraftaten vorbestraft sind“. Entscheidende Grundlage der tatrichterlichen Überzeugung war indes das verabredungsgemäße Umladen abseits der Autobahn (S. 8 UA). Dies war rechtlich unbedenklich.

Das Streben nach Sicherung des bisherigen Arbeitsplatzes genügt zur Bejahung eines Handelns in Vorteilsabsicht (BGH NJW 1954, 481 Nr. 10; BGHSt 6, 60, 61).

Die für diese Angeklagten bestehende gewisse Zwangslage hat ihnen der Tatrichter bei der Strafzumessung gutzugehalten. Dagegen glaubte das Landgericht bei ihnen „von der durch die §§ 49 Abs. 2, 44 StGB gegebenen Möglichkeit einer Strafmilderung“ angesichts ihrer zahlreichen Vorstrafen absehen zu müssen. Auch hiergegen ist rechtlich nichts zu erinnern. Zunächst kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Tatrichter erkannt hatte, dass nur zu einem versuchten Hehlereivergehen Beihilfe geleistet worden war. – Die „zahlreichen Vorstrafen“ werden zwar nur dahin erläutert, dass ihnen im Wesentlichen vermögensrechtliche Verfehlungen zugrunde lagen (S. 12 UA). Nähere Angaben wären zweckmäßig gewesen. Ihr Fehlen kann indes rechtlich nicht beanstandet werden. Dies hat der Senat in der von der Bundesanwaltschaft angezogenen Entscheidung vom 17. April 1958 – 4 StR 93/58 – 19 Ks 26,57 StA Essen bei ähnlicher Sachlage bereits dargelegt.

Die Ablehnung einer Strafaussetzung ist in erster Linie auf § 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB, also nicht auf die Vorstrafen gestützt worden.

Nach alledem sind sämtliche Revisionen als unbegründet IV. zu verwerfen.

SauerRotbergSeibert
KrummeDr. Hengsberger

Zitiert (1)

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