Revision teilweise stattgegeben: Strafausspruch aufgehoben wegen fehlender Feststellungen zur Alkoholisierung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 28/98
- Datum
- 19.02.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Fehlen erheblichkeitsrelevanter Feststellungen zur Alkoholisierung des Täters, ist das Urteil aufzuheben und der Tatrichter zu ergänzenden Feststellungen zu verweisen.
Die Anwendbarkeit des § 21 StGB (verminderte Schuldfähigkeit) ist zu prüfen und soweit möglich durch Feststellungen zu belegen, wenn die Tatumstände Alkoholkonsum nahelegen.
Alkoholbedingte Enthemmung kann strafmildernd zu berücksichtigen sein, auch wenn sie nicht die Schwelle einer erheblichen Minderung der Steuerungsfähigkeit erreicht.
Bei Verhängung einer hohen Freiheitsstrafe sind den Anforderungen entsprechende, hinreichend konkrete Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und vorverurteilungsrelevanten Tatsachen zu treffen.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 28/98 vom 19. Februar 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Vergewaltigung
Gründe
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 19. Februar 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dessau vom 20. August 1997 im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung unter Einbeziehung einer rechtskräftig erkannten Geldstrafe (von 50 Tagessätzen) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und einem Monat verurteilt.
Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.
Das Rechtsmittel erweist sich als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sich der Beschwerdeführer gegen den Schuldspruch wendet.
Dagegen kann der gesamte Strafausspruch nicht bestehen bleiben.
Die Erwägungen, mit denen das Landgericht die Freiheitsstrafe von acht Jahren wegen der Vergewaltigung begründet hat, halten rechtlicher Nachprüfung schon deswegen nicht stand, weil das Urteil keine Feststellungen zur Frage der Alkoholisierung des Angeklagten zur Tatzeit und einer etwaigen alkoholbedingten Minderung seiner Steuerungsfähigkeit enthält.
Solcher Feststellungen hatte es hier aber bedurft: Die Tat ereignete sich im Anschluss an eines der üblichen abendlichen Treffen, zu denen die Jugendlichen des Ortes öfters zusammenkamen, um, wie es in dem Urteil heißt, „sich zu unterhalten und gemeinsam Alkohol zu trinken“. Unter diesen Umständen drängt sich – zumal der Angeklagte unter anderem wegen Verkehrsgefährdung durch Trunkenheit vorbestraft war – die Frage auf, ob und gegebenenfalls in welchen Mengen er auch am Tatabend Alkohol zu sich genommen hat.
Der Senat kann aufgrund der im Übrigen festgestellten Tatumstände ausschließen, dass die Schuldfähigkeit des Angeklagten aufgrund des in Betracht kommenden Alkoholkonsums aufgehoben war. Die Anwendbarkeit des § 21 StGB kann aber nicht ausgeschlossen werden.
Auf dem aufgezeigten Rechtsfehler würde das Urteil auch dann beruhen, wenn die Alkoholisierung des Angeklagten die Schwelle einer erheblichen Minderung der Steuerungsfähigkeit nicht erreicht hat. Die Strafkammer hat, abgesehen davon, „dass der Angeklagte von seiner Urgroßmutter und seinem Onkel aufgezogen wurde und in der Familie seiner Mutter nicht integriert war“, keine „weiteren strafmildernd wirkenden Umstände“ gefunden.
Eine alkoholbedingte Enthemmung kann als ein solcher Umstand aber auch dann Beachtung verlangen, wenn sie keine erhebliche Herabsetzung der Steuerungsfähigkeit zur Folge hatte und nicht zur Anwendung des § 21 StGB führt.
Im Übrigen gibt das angefochtene Urteil Anlass zu dem Hinweis, dass angesichts der Höhe der verhängten Freiheitsstrafe die äußerst knappen Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten den Anforderungen kaum noch gerecht werden.
Der neue Tatrichter wird schlüssig, wenn er – wie anscheinend die Strafkammer in der angefochtenen Entscheidung – die Verhängung einer Strafe dieser Höhe vor allem wegen der einschlägigen Vorverurteilung und des Bewährungsversagens für geboten erachtet, Gelegenheit haben, nähere Feststellungen zu der der Vorverurteilung zugrundeliegenden Tat zu treffen.
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