Revision erfolgreich: Aufhebung von Einzel- und Gesamtstrafen beim Autostraßenraub, Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 289/73
- Datum
- 05.07.1973
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Annahme eines minder schweren Falls setzt voraus, dass die Tat im Gewicht deutlich unter den regelmäßig vorkommenden Fällen dieser Art liegt, sodass der Regelstrafrahmen ersichtlich zu hart wäre.
Bei der Prüfung eines minder schweren Falls sind alle für die Strafzumessung bedeutsamen Umstände des äußeren Geschehens und der Persönlichkeit des Täters zu berücksichtigen; das Vorhandensein einzelner günstiger Umstände genügt nicht.
Persönliche Verhältnisse und Umstände, die nicht unmittelbar die Tatschuld betreffen – insbesondere das Verhalten des Täters nach der Tat – bleiben bei der Entscheidung über das Vorliegen eines minder schweren Falls unberücksichtigt.
Der Grundsatz in dubio pro reo gilt allein für die Feststellung tatsächlicher Umstände, nicht für die rechtliche Bewertung und Einordnung dieser Tatsachen bei der Annahme eines minder schweren Falls.
Ein Angriff auf die Entschlussfreiheit eines Kraftfahrzeugführers ist rechtlich dem Angriff auf Leib oder Leben gleichgestellt; daraus folgt nicht automatisch das Vorliegen eines minder schweren Falls.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 28. Juni 1972
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 4 StR 289/73 URTEIL
in der Strafsache gegen
1. den Kaufmann Michael ██ aus ███, ██ geboren ████ ██ 1941 in ███, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,
2. den Kraftfahrzeugschlosser Helmut ██ aus ███, ██ geboren ██ ███ 1941 in ███, wegen gemeinschaftlichen Autostraßenraubes u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Juli 1973, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Meyer, die Richter am Bundesgerichtshof Bortzler, Mayr, Hirxthal, Salger als beisitzende Richter, Richter am Amtsgericht ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ███ ██ als Verteidiger des Angeklagten ███, Justizangestellter ████
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 28. Juni 1972 mit den Feststellungen aufgehoben
a) in den Einzelstrafaussprüchen gegen die beiden Angeklagten für den gemeinschaftlichen Autostraßenraub in Tateinheit mit schwerem Raub und gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr,
b) in den Aussprüchen über die Gesamtstrafen.
Gründe
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
I. Das Landgericht hat die beiden Angeklagten des gemeinschaftlichen Autostraßenraubes in Tateinheit mit schwerem Raub und gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr sowie hierzu in Tatmehrheit des gemeinschaftlichen Diebstahls schuldig befunden. Es hat deswegen den Angeklagten ████████ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten, den Angeklagten ████████ unter Einbeziehung anderer rechtskräftig erkannter Strafen zur Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Außerdem hat es beiden Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen und bezüglich des Angeklagten ███████ die in einem der früheren Urteile angeordnete Untersagung der Berufsausübung bestätigt.
Das Landgericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass es sich bei dem Autostraßenraub um einen minder schweren Fall handele. Die Einzelstrafen für diese Tat in Tateinheit mit schwerem Raub und gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr hat es für den Angeklagten ███ auf drei Jahre und sechs Monate, für den Angeklagten ███ auf zwei Jahre und sechs Monate festgesetzt.
Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich nur dagegen, dass das Landgericht einen minder schweren Fall des Autostraßenraubes angenommen hat. Sie ist wirksam auf die Einzelstrafaussprüche wegen des Autostraßenraubes in Tateinheit mit schwerem Raub und gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr beschränkt.
II. Das Rechtsmittel ist begründet.
1. Ob die Voraussetzungen, unter denen für eine bestimmte Straftat mildernde Umstände (soweit in der betreffenden Strafvorschrift vorgesehen) oder minder schwere Fälle (soweit, wie bei § 316a StGB, ins Auge gefasst) angenommen werden können, völlig übereinstimmen, ist in Rechtsprechung und Schrifttum bestritten (bejahend Schönke/Schröder, StGB 16. Aufl. vor § 13 Rz. █; verneinend Dreher, StGB 33. Aufl. § 13 Anm. 9, Maurach, Deutsches Strafrecht AT 4. Aufl. S. 832, Jescheck, Lehrbuch des Strafrechts AT 2. Aufl. S. 642 und die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs BGHSt 4, 8; NJW 1966, 894). Übereinstimmung besteht jedenfalls darin, dass es für die Annahme mildernder Umstände oder eines minder schweren Falles nicht ausreicht, dass bestimmte einzelne Umstände zugunsten des Täters sprechen. Entscheidend ist vielmehr, dass bei der Abwägung aller für die Strafzumessung bedeutsamen Umstände sowohl des äußeren Geschehens als auch der persönlichen Verhältnisse des Täters (der Art seiner Persönlichkeit, seines Vorlebens, seiner Motive, seines Tatverhaltens usw.) die zur Aburteilung stehende Tat so weit in ihrem Gewicht unter den regelmäßig vorkommenden Fällen der betreffenden Art liegt, dass ersichtlich nach dem Willen des Gesetzes der regelmäßig vorgesehene Strafrahmen zu hart wäre. Nach der oben angeführten Auffassung des Bundesgerichtshofs und der ihm Zustimmenden müssen hierbei bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall anzunehmen ist (anders als bei der Entscheidung über das Vorliegen mildernder Umstände), diejenigen persönlichen Verhältnisse und Umstände des Täters, die nicht unmittelbar seine Tatschuld betreffen – besonders regelmäßig sein Verhalten nach der Tat –, unberücksichtigt bleiben. Der Umstand, dass das Gesetz das Mindestmaß des in Betracht kommenden Regelstrafrahmens bewusst hoch festgesetzt hat – im Falle des § 316a StGB mit fünf Jahren Freiheitsstrafe –, berechtigt nicht dazu, bei der Annahme eines minder schweren Falles großzügiger zu verfahren, als allgemein geboten.
Hiernach war es in der vorliegenden Sache fehlerhaft, dass das Landgericht einen minder schweren Fall des Autostraßenraubes allein mit der Begründung angenommen hat, die Angeklagten hätten ihren Angriff nicht auf Leib und Leben, sondern „nur“ auf die Entschlussfreiheit des in seinem Kraftwagen fahrenden Sparkassendirektors Benz gerichtet (UA S. 16). Übrigens ist im § 316a StGB der Angriff auf die Entschlussfreiheit eines Kraftfahrzeugführers demjenigen auf seinen Leib oder sein Leben rechtlich gleichgesetzt. Erfahrungsgemäß sind auch in Fällen von Autostraßenraub die Angriffe gerade auf die Entschlussfreiheit und nicht auf Leib oder Leben des Kraftfahrzeugführers recht häufig. Dadurch allein, dass der Angriff „nur“ auf die Entschlussfreiheit des Opfers gerichtet ist, unterscheidet sich also ein Autostraßenraub nicht von den „Normalfällen“ dieser Straftat.
Fehl geht insbesondere der Hinweis des Landgerichts (UA S. 16 unten) auf den Grundsatz, dass im Zweifel zugunsten des Angeklagten entschieden werden muss. Dieser Satz ist allein für die Feststellung der maßgebenden Tatsachen, nicht aber für die rechtliche Bewertung der festgestellten Tatsachen von Bedeutung.
Das Landgericht hätte auf die für die Bemessung der Strafe sonst bedeutsamen Umstände nicht erst bei der eigentlichen Strafzumessung eingehen dürfen. Es hätte sich vielmehr damit bei der Entscheidung darüber befassen müssen, ob der für minder schwere Fälle geltende Ausnahmestrafrahmen oder der Regelstrafrahmen zu Grunde zu legen ist.
Hier spricht schon das äußere Tatgeschehen kaum dafür, dass sich der festgestellte Autostraßenraub in seinem Gewicht deutlich von den Durchschnittsfällen dieser Art zugunsten der Täter abhebe. Das Vorgehen der beiden Angeklagten gegen ██████ war keineswegs ungefährlich. Die Angeklagten hatten sich nach Art von Berufsverbrechern mit einer Schusswaffe und mit sonstigen Verbrecherwerkzeugen (Handschuhe, Gesichtsmasken, Wischeleine zur Fesselung des Opfers) ausgerüstet und diese teilweise auch verwendet. Sie haben, worauf sie von vornherein ausgingen, eine sehr erhebliche Beute gemacht. Zudem sind beide Angeklagte schon oft und – jedenfalls ██████ – erheblich, wenn auch nicht einschlägig, vorbestraft. Sie haben die Tat lange geplant, sorgfältig vorbereitet und kaltblütig durchgeführt.
Nach allem kann für beide Angeklagten der Einzelstrafausspruch für den Autostraßenraub mit den tateinheitlich zusammentreffenden weiteren Taten nicht bestehen bleiben.
2. Die Aufhebung je eines Einzelstrafausspruchs hat die Beseitigung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe für beide Angeklagte notwendig zur Folge.
Damit entfallen von selbst auch die weiteren Maßnahmen (Entziehung der Fahrerlaubnis für beide Angeklagte; Bestätigung des Berufsverbots für ███████), obwohl insoweit ein Rechtsfehler nicht erkennbar ist. Auch darüber wird das Landgericht neu zu befinden haben.
| Meyer | Mayr | Salger | |||
| Bortzler | Hirxthal |