Treffer
BGH Urteil

Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzulässiger Anwendung des § 20a StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 289/69
Datum
06.08.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob den Strafausspruch des Landgerichts Essen auf, bestätigte jedoch den Schuldspruch wegen Diebstahls und die Rückfallfeststellung; die Sache wurde zur neuen Entscheidung über die Straffrage an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Streitpunkt war die Anwendung der Strafschärfung des §20a StGB. Der BGH stellt klar, dass §20a nur bei Taten von erheblicher Schwere anwendbar ist und eine einzelne geringfügige Gelegenheitstat dafür nicht genügt; bei erheblicher Verminderung der Zurechnungsfähigkeit kommt eine Milderung nach Versuchsgrundsätzen in Betracht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anwendung des § 20a StGB betrifft ausschließlich die Straffrage und setzt voraus, dass die zur Aburteilung stehende Tat oder deren Gesamtheit von erheblicher Schwere ist und eine erhebliche Störung des Rechtsfriedens darstellt.

2

Die Einstufung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher kann nicht allein auf einer einzelnen, geringfügigen Gelegenheitstat beruhen, auch wenn frühere gleichgelagerte Verurteilungen vorliegen.

3

Für eine nach § 20a Abs. 1 StGB vorzunehmende Strafschärfung kommen mildernde Umstände gesetzlich nicht in Betracht; ist die Zurechnungsfähigkeit nach § 51 Abs. 2 StGB erheblich vermindert, ist die Strafe nach den Grundsätzen über Versuchsmilderung zu mindern.

4

Ist die rechtliche Subsumtion oder die Begründung für die Anwendung des § 20a StGB unklar oder unzutreffend, ist der Strafausspruch aufzuheben und über die Straffrage neu zu entscheiden.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 24. März 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 289/69 in der Strafsache gegen ██ ███, ohne festen Wohnsitz, den Putzer Adolf Josef ██, geboren am ████████ 1924 in ████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls i. R.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. August 1969, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Sanders, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 24. März 1969 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die Feststellungen zum Rückfall bleiben jedoch bestehen. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen. Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls im Rückfall als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt. Es hat ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf zwei Jahre aberkannt und Polizeiaufsicht für zulässig erklärt.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung sachlichen Rechts.

1. Der Schuldspruch wegen Diebstahls und die Feststellung, dass der Angeklagte diese Tat unter den Voraussetzungen des Rückfalls begangen hat, lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Insoweit hat auch die Revision im Einzelnen keine Beanstandungen erhoben.

2. Dagegen, dass das Landgericht den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher erachtet hat, bestehen jedoch rechtliche Bedenken. Die Anwendung des § 20a StGB betrifft nur die Straffrage (RGSt 68, 385, 388 bis 390; BGH NJW 1951, 893). Im Strafausspruch muss daher das angefochtene Urteil aufgehoben werden.

a) Das Landgericht hat nicht ausdrücklich erklärt, ob es den Absatz 1 oder den Absatz 2 des § 20a StGB angewendet hat. Aus den Urteilsfeststellungen ergibt sich jedoch, dass die formellen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind.

b) Das Landgericht hat aus den zahlreichen, vom Angeklagten früher begangenen und rechtskräftig abgeurteilten Diebstählen und aus der jetzt zur Aburteilung stehenden Straftat geschlossen, dass der Angeklagte einen angeborenen oder durch Übung erworbenen Hang zur Begehung von Diebstählen besitzt. Dagegen und somit gegen die Feststellung, dass der Angeklagte ein Gewohnheitsverbrecher ist, kann aus Rechtsgründen nichts eingewendet werden. Die Strafkammer hat nicht übersehen, dass der Angeklagte den neuen Diebstahl nicht zielbewusst geplant hat, sondern dass es sich um eine reine Gelegenheitstat handelt. Der Hang zum Verbrechen kann aber auch darauf beruhen, dass der Täter willensschwach ist und dass er aus innerer Haltlosigkeit, besonders wenn er im Übermaß Alkohol getrunken hat, dem Anreiz zum Verbrechen nicht widerstehen kann. In einem solchen Fall kann auch eine reine Gelegenheitstat eines infolge des Alkoholgenusses nur vermindert zurechnungsfähigen (§ 51 Abs. 2 StGB) Täters als kennzeichnend für einen Gewohnheitsverbrecher angesehen werden (RGSt 73, 44, 46; BGH LM Nrn. 14a und 16 zu § 20a StGB).

c) Rechtsirrig sind jedoch die Erwägungen, aus denen das Landgericht den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher erachtet hat.

Zur Anwendung der Strafschärfung gemäß § 20a StGB kann nur eine (oder mehrere) jetzt zur Aburteilung stehende Straftat führen, die (oder jedenfalls deren Gesamtheit) von „erheblicher Schwere“ ist (BGHSt 1, 95, 99 ff.) und daher eine erhebliche Störung des Rechtsfriedens in sich schließt. In der vorliegenden Sache ist nur über die Bestrafung einer einzigen Tat zu befinden, bei der der Angeklagte lediglich einen Damenknirps und eine Tüte Bonbons entwendet hat. Die strafschärfende Vorschrift des § 20a StGB darf nur auf Fälle von einigem Gewicht angewendet werden; eine ganz geringfügige, unter den Voraussetzungen des Rückfalls begangene Diebstahlstat kann schon nach der Vorschrift des § 244 StGB angemessen geahndet werden. Der Angeklagte hat in der Zeit nach Verbüßung seiner letzten Strafe, wenn er auch keine feste Unterkunft und keine feste Arbeitsstelle hatte, an vier bis fünf Tagen wöchentlich gearbeitet und dabei die für seinen bescheidenen Lebensunterhalt erforderlichen Beträge verdient. Zwar können auch kleinere Betrügereien oder kleinere Diebstähle eine erhebliche Störung des Rechtsfriedens bedeuten. Das setzt aber voraus, dass der Täter diese an sich wenig bedeutungsvollen Taten, die jetzt zur Aburteilung stehen, „in rascher Folge begangen“ hat (BGH NJW 1968, 1484 mit weiteren Hinweisen). Eine einzige, für sich allein betrachtet den Rechtsfrieden nur wenig beeinträchtigende Straftat, die der Täter nach einige Monate dauernder straffreier Führung seit seiner letzten Strafverbüßung als eine reine Gelegenheitstat begangen hat, kann den Täter, auch wenn er die Tat gewohnheitsmäßig ausgeführt hat, nicht als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher erscheinen lassen.

d) Das Landgericht hat ausdrücklich die Strafe, die es sonst für angemessen gehalten hätte, gemäß § 20a StGB „noch verschärft“. Die Höhe der gegen den Angeklagten verhängten Strafe ist somit von der Anwendung des § 20a StGB beeinflusst.

Über die Straffrage wird daher das Landgericht neu zu befinden haben. Der Senat hält insoweit folgende Hinweise für angebracht:

Von seinem Standpunkt aus hätte das Landgericht die Frage des Vorliegens mildernder Umstände überhaupt nicht zu prüfen brauchen; denn für eine gemäß § 20a Abs. 1 StGB zu bestrafende Tat ist die Zubilligung mildernder Umstände gesetzlich nicht vorgesehen.

Hat der Angeklagte die Tat im Zustand der erheblichen Verminderung seiner Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 2 StGB) begangen, so kann die Strafe, selbst wenn die Strafschärfung gemäß § 20a StGB eintritt, nach Versuchsgrundsätzen gemildert werden. In diesem Falle beträgt die gesetzliche Mindeststrafe – von der Zubilligung mildernder Umstände abgesehen – nur drei Monate Zuchthaus, die gemäß § 21 StGB umzurechnen sind.

e) Mit der Aufhebung des Strafausspruchs entfallen auch die Nebenentscheidungen (Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und Zulässigkeit der Polizeiaufsicht). Auch darüber wird das Landgericht neu zu befinden haben.

MayrRotbergSpiegel
BortzlerSanders