Treffer
BGH Urteil

BGH: Aufhebung und Zurückverweisung wegen Zweifeln an Vollstreckungsvereitelung; Untreue bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 289/59
Datum
04.12.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Bundesgerichtshof hebt die Verurteilung wegen Vollstreckungsvereitelung auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück; die Verurteilung wegen Untreue bleibt dagegen grundsätzlich tragfähig. Entscheidungsgrund ist, dass unklar ist, ob der Angeklagte Kenntnis von der bevorstehenden Vollstreckung hatte. Zudem billigt der Senat die Beschränkung der Beweisaufnahme nach §244 Abs.2 StPO unter den gegebenen Umständen, lässt aber weitere Prüfungen zu möglichen Betrugstatbeständen zu.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Tatbestandsmäßigkeit der Untreue (§ 266 StGB) kann auch dann bestehen, wenn der Beschuldigte Akten an seine Ehefrau übergibt; der Besitz der Ehefrau als Mitberechtigte begründet keine Außenstehendeneigenschaft, die eine Herausgabepflicht gegenüber dem Gericht entfallen lässt.

2

Vollstreckungsvereitelung setzt voraus, dass der Täter bei seinem Verhalten Kenntnis von der bevorstehenden oder eingeleiteten Zwangsvollstreckung hatte; bei ungewisser Kenntnis kann keine Verurteilung gestützt werden.

3

Das Gericht darf die Beweisaufnahme nach § 244 Abs. 2 StPO einschränken, wenn die Verteidigung keine entsprechenden Anträge oder Anregungen stellt; eine solche Beschränkung ist nur bei Verletzung des rechtlichen Gehörs zu beanstanden.

4

Für den Betrugsvorwurf muss Täuschung, Vermögensverfügung und Kausalität der Täuschung für die Vermögensminderung konkret festgestellt werden; bloße Indizien oder unklare Feststellungen genügen nicht, eine weitergehende Prüfung in der Hauptverhandlung ist erforderlich.

Vorinstanzen

Landgericht in ███, 4. Februar 1959

Rubrum

im Namen des Volkes

Urteil

In der Strafsache gegen den Rechtsanwalt Hans ██ aus ███, geboren am ████, hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 4. Dezember 1959, in der Sitzung vom 9. Dezember 1959,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in ███ vom 4. Februar 1959 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vollstreckungsvereitelung und wegen Untreue in Tateinheit mit Betrug zur Gesamtstrafe von drei Jahren und zwei Monaten Gefängnis und zu 300 DM Geldstrafe verurteilt. Die Freiheitsstrafe hat es zur Bewährung ausgesetzt. Von der Anklage wegen weiteren Betrugs und wegen weiteren Vorenthaltens von Akten hat es den Angeklagten freigesprochen.

Die auf die Sachrüge und auf Verfahrensrügen gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg.

1. Unbegründet ist die Verfahrensrüge, das Landgericht habe in unzulässiger Weise die Beweisaufnahme nach § 244 Abs. 2 StPO beschränkt.

a) Soweit die Ehefrau des Angeklagten hatte die Zeugin ████████████ erklärt, die von der Postzustellung die Revision betreffenden Schreiben sowie die Identität der Zeugin als Empfängerin der an die Kanzlei des Angeklagten gerichteten Sendungen habe sie nicht bestritten, so ist dies für die rechtliche Beurteilung ohne Bedeutung. ███ ist besonders mißlich der Frage, ob der Angeklagte mit Recht oder vom Standpunkt des Beschwerdeführers aus gesehen die Akten dem Gerichtsvollzieher vorenthalten hat.

b) Dementsprechend hat das Landgericht die Behauptung des Angeklagten, Zweck der Prüfung sei gewesen, ob sich unter den Angaben der Belege des Angeklagten solche befanden, die nicht zu den Gerichtsakten gehörten und auf die sich der gerichtliche Herausgabeanspruch nicht bezog, die Nichtberücksichtigung der █████████ Herausgabefähigen Handakten, die ██████████ das ██████ dem Angeklagten überlassen hatte, nicht als Verfahrensfehler angesehen. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe die Akten nach dem Urteil des Landgerichts in ███ vom 2. ██████ 1955 vorenthalten, obwohl er sie dem Gerichtsvollzieher hätte aushändigen müssen, ist nicht zu beanstanden. Ob der Beschwerdeführer bei ████ der Akten durch den Gerichtsvollzieher Erinnerungen gegen die Art und Weise der ███████████████████ hätte erheben können, läßt die urteilmäßig festgestellte Herausgabepflicht unberührt.

2. Dagegen vertritt das Landgericht mit Recht den Schuldspruch wegen Untreue nach § 266 StGB.

a) Zur Vorwerfung macht die Revision geltend, die Feststellungen des Landgerichts, der Angeklagte habe die Akten der ███████████ ████ seiner Ehefrau übergeben und diese habe sie mit Wissen und Willen des Angeklagten in einem ██████ des Schlafgemachs ihres Schlafzimmers aufbewahrt, so daß der █████████ die Akten nur mit Zustimmung des Angeklagten (§ ███ BGB) habe einsehen können, verletze das Gesetz. Dem steht dem Angeklagten die ████████████ gerichtliche Anordnung und die ████████████ Verwahrung nicht das Absehen und das Bestehen eines formlichen Vorbehalts des ███████████ ███ Betrugs ██ entgegen. Die Ehefrau (mitbeteiligte Alleinbesitzerin der Akten) war im Besitz der Akten █████ im Bereich der ███ und hatte die Akten dem Gerichtsvollzieher nicht herausgegeben. Ob die ███████████ die Akten dem Gerichtsvollzieher vorenthalten hat, ist unerheblich, da die Ehefrau des Angeklagten nicht als Außenstehende im Sinne der ████████████ anzusehen ist.

b) Der Schuldspruch wegen Vollstreckungsvereitelung scheitert aber daran, daß nach den ████████████ tatsächlichen Feststellungen ungewiß bleibt, ob der Angeklagte von dem Zeitpunkt an, in dem es ihm darum ging, die Akten dem Gerichtsvollzieher zu entziehen, die █████████████████ des ██████████████████ ██████████ Landgerichts ███████████ kannte. Das Landgericht glaubte dem Beschwerdeführer nicht widerlegen zu können, daß er die █████ ██ Juli 1955 von der Kanzlei losgeschickt habe, weil er ███ dort bearbeiten wollte (S. 18 UA), und daß er die Akten, ███ vor der █████████ ███████████████████ vom Gerichtsvollzieher im Besitz des ████ des Urteils des Landgerichts im Beschluß ███ 2. ██████ 1955 gesehen habe. Der Irrtum liegt daher in der Verbringung der Akten in die Wohnung des Angeklagten, nicht aber darin, daß der Angeklagte nach dem Urteil des Landgerichts in ███ vom 2. ██████ 1955 die Akten dem Gerichtsvollzieher vorenthalten hat. Die Annahme, der Beschwerdeführer habe die Akten ███████████ seiner Ehefrau übergeben, läßt █████ nicht außer acht. Sie kann zwar durchaus so verstanden werden, daß die Ehefrau die Akten als erst nach der Zustellung des Urteils vom 2. August 1955 in ihren Besitz gelangt ansah, und daß dies auch der Angeklagte so gemeint hat, █████ insbesondere, da der Angeklagte nach der Behauptung des Beschwerdeführers die Akten dem Gerichtsvollzieher nicht herausgegeben hat. Das würde allerdings die vom Beschwerdeführer behauptete Möglichkeit nicht ausschließen, daß er nach dem Urteil des Landgerichts vom 2. August 1955 keine Kenntnis von der █████████████ der Vollstreckung hatte. Das würde aber auch die Annahme des Landgerichts nicht entkräften, daß der Angeklagte die Akten dem Gerichtsvollzieher vorenthalten hat.

Der Senat hält daher die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht für erforderlich.

II. Verfahrensfehler liegen auch insoweit vor, als

1. Die Verfahrensrüge, das Landgericht habe ohne Antrag oder Anregung der Verteidigung ████████ die Beweisaufnahme nach § 244 Abs. 2 StPO beschränkt, ist unbegründet.

a) Ohne Antrag oder Anregung der Verteidigung ████████ hat das Landgericht keinen █████████████████ darlegen können, ob dem Angeklagten wegen einer ██████████████████ ████ Nichtbearbeitung, Liegenlassen oder auch nur ████████ Herbeiführung ████████████ Anfrage nicht als Pflichtwidrigkeit ██████████ anzusehen ist, sondern als ████████████ ████████████ L8Bo.

b) Daß die ███████████████ der Rechtskraft des § 275 Abs. 1 StPO die Revision als unbegründet ansieht, ist zweifelhaftes Recht.

c) ████████ gilt für den Satz, daß die ████████ nur soweit schriftliche Urteilsgründe Beweiserhebungen enthalten.

2. Die ████████████████████ Prüfung ergibt, daß der Angeklagte ████ des Vorwurfs, █████ von der Vollstreckung ███ Nachteile ███ SIMCS AULTLAKLSOALS FCMULEGLEY GCPAGAB BAG.

a) Zur Vorwerfung hat das Landgericht festgestellt, daß der Beschwerdeführer von ███ 100 DM kassiert habe, weil er nur eine teilweise Bevollmächtigung des ██████ Mandanten rechnete und den Betrag, der die ihm zustehende 3/10 Gebühr für den Armenrechtsantrag (22,50 DM) überstieg, „gegebenenfalls“ als Gebühr des ███████████████████████████ verwenden wollte. Es sieht die Vorwerfbarkeit darin, daß der Beschwerdeführer diesem Betrag von rund 75 DM zu ████ verbraucht hat, statt ███████ ███ Anträge und den Betrag nach der Bevollmächtigung oder Verausgabung des ███████████ an seinen Auftraggeber zurückzuzahlen oder als Vorschuß an die ██████████████ ███████████ DLS SGA LA MME zu zahlen.

b) Das Landgericht meint, der Angeklagte sei auf Grund des ihm erteilten Auftrags verpflichtet gewesen, sich um das Vollstreckungsverfahren des ██ ███████████ ██████████ sowie auch um ██████ █████████ an ███████████ „Anlegung des Betrags von rund 75 DM“ zu kümmern. Durch den sofortigen Verbrauch ███ des Geldes in ███ Verbindung mit dem ██████████████ ███ ████████████ und ██████████████ habe er sich auch geldwerten ████████████ oder ██ ███ vorenthalten. Dabei handelte es sich jedoch um eine rein schuldrechtliche Verpflichtung, die als der █████████████████ Verpflichtung eines Rechtsanwalts, ███ ████████████ ███████ Geld zu █████████ oder im überreichten Geld im vereinbarten Zweck zu verwenden, zu vergleichen ist.

c) Der Schuldspruch wegen Betrugs durch Beeinträchtigung von 200 DM Gebührenvorschuß als ██████ bedenklich:

aa) Die Zeitangabe „Anfang September 1957“ (S. 39 UA) handelt es sich erweislich um eine Diktat- oder Schreibfehler.

bb) Anlaß der Gebührenüberweisung LYST = versenen es muß bleiben.

cc) Lediglich sich alle an die richtige Zeitangabe geknüpften █████████ ███ █████████████████.

dd) Das Landgericht S. 40 und 50 UA sohin machtem 1957, nicht ein ████████ Wehmechanismus gemeint hat, folgt █████████ frei aus den ████████████████████ ████████████ der ███ LACUMS.

3. Im der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht zu prüfen haben, ob ████ der Beschwerdeführer auch hinsichtlich der 100 DM des Betrugs schuldig gemacht hat, weil er ███ nach ███ Zeugenverbrauch des ██████ durch weiteres Verschweigen ██████ ██████████████ beim Landgericht gegen und durch die wahrheitswidrige Erklärung, ███ ██████████████ habe lauten, von ███ Rückerstattung ███ Auftrags und der Rückforderung der 100 DM abgehalten hat. Sollte das Landgericht ██████ Frage bejahen, so wird weiter zu prüfen sein, ob die ██████ Betrugshandlungen als ████████████ Straftaten (§ 74 StGB) oder als fortgesetzte ████████ anzusehen sind.

Das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 StPO) steht der Vorurteilung wegen einer weiteren selbständigen ████████████ und dem ██████████ wegen einer Gesamtstrafe nicht entgegen. Allerdings darf keine ██████ Strafe die bisher für die Untreue im Tatmehraheit mit Betrug verhängte Gesamtstrafe von drei Jahren █████████████ und auch die ██████████████ Geldstrafe nicht mehr als ████ ██████ Gefängnis oder bei erneuter Verurteilung zu Gefängnis verhängt werden. Die ████████████ AVSZUSPLSCBEHAGA ZKeL Geldstrafe ██████ in der █████ die bisherige ███████████ von 300 DM als erledigt anzusehen.

III. Für die neue Hauptverhandlung sei ferner im Hinblick auf die Anträge der Revision vorläufig darauf hingewiesen:

a) Daß der ██████████████████ nach seiner anscheinend unwiderlegten Behauptung in der ████████████████ „ständig LOGO bis 2000 DM bar ████████ hielt“, steht der Feststellung, er habe die von ██ ███ gezahlten Gelder ████ verbraucht, gesetzlich nicht entgegen.

b) Die ███ ███████████ vorgenommene „vertragliche Verpflichtung, die ████████████████ durch einen bei dem Landgericht █████ zugelassenen Rechtsanwalt zu erheben“, ████████ für den ██ █████ keinen vollen, ohne █████████████████ ausschließenden Gegenwert dar. Es macht einen auch geldwerten ████████████ oder ██ ███ vorenthaltenen Betrag aus, ob ██████ dem Auftraggeber ein anderer Rechtsanwalt weitergegeben ██████ dem ██ ███ nicht kam und auf dem er allenfalls sitzenbleiben konnte. Das geltende ████ in der Folgezeit darin, daß der ████████████████ im der Zeit vom 8. September bis 28. Februar 1958 █████ der Stellung eines Antrags von vornherein aus einem ███████████ Armenrechtsgesuchs (Schreiben vom 7. Oktober 1957) selbst mitgeteilt hat, daß er den Auftraggeber ██████████ durch die Auftragserteilung und Gebührenzahlung ███████████ Vermögensschaden nicht um deswillen verursacht werden kann, weil ██ ██ Wille des ███ Verhaltens des Angeklagten, durch das er angeblich geschädigt haben soll, glücklich verstrichenes geblieben ist, bedarf keiner näheren █████████████.

c) § 38 Abs. 2 der Rechtsanwaltsordnung für die britische Zone und § 81 ZPO rechtfertigen es nicht, daß der Rechtsanwalt einem Rechtssuchenden, der ihn mit der Erhebung seiner Klage beauftragen will, versichert, daß er ███ dem Prozeßgericht nicht ██████████ ist und deshalb den Rechtssuchenden auf Grund des ihm erteilten Auftrags nicht vertreten kann. Nach § 17 RAGO kann ein Geldvorschuß nur der Rechtsanwalt fordern, für den Gebühren entstehen ███████, weil er seinen Auftraggeber vertreten darf und will.