Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzureichender Feststellungen zur Zurechnungsfähigkeit bei Alkoholisierung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 289/58
- Datum
- 09.10.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Prüfung der Zurechnungsfähigkeit infolge Alkoholkonsums sind konkrete Feststellungen zu Menge, Verteilung und Zeitrahmen des Alkoholgenusses sowie zu begleitenden Umständen (z. B. Nahrungsaufnahme) zu treffen.
Die bloße Erinnerung an den Tathergang schließt nicht aus, dass das Hemmungsvermögen beeinträchtigt war; Erinnerungsfähigkeit allein begründet nicht ohne Weiteres Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit.
Der Einfluss von Alkohol auf das Hemmungsvermögen ist besonders bei Gewalttaten zu prüfen und kann die Zurechnungsfähigkeit erheblich beeinträchtigen.
Fehlen für die Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit erforderliche tatsächliche Feststellungen, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur Nachholung der Feststellungen zurückzuverweisen.
Bestehen Anzeichen einer erblichen oder sonstigen psychischen Belastung, ist das mögliche Zusammenwirken dieser Faktoren mit dem Alkoholgenuss in die Prüfung der Strafverantwortlichkeit einzubeziehen.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 20. Mai 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Arbeiter Johannes ██ aus ██, ██████████, geboren am ███ ██ ██ in ████, ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Raubes
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Oktober 1958, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Hengsberger Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ███ ████████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 20. Mai 1958 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen schweren Raubes und wegen schweren Diebstahls zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Gefängnis verurteilt worden.
Mit der Revision rügt er die Verletzung sachlich-rechtlicher Vorschriften.
Zur Frage der Zurechnungsfähigkeit führt das Landgericht aus, der Angeklagte habe zugegeben, er sei in beiden Fällen angetrunken gewesen, er habe aber noch gewusst, was er tue. Bei der rechtlichen Würdigung heißt es, die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 und 2 StGB seien im Hinblick auf den genossenen Alkohol nicht gegeben, da nach dem Gutachten des Sachverständigen ein erheblicher Rauschzustand schon deshalb ausscheide, weil der Angeklagte sowohl bei der ärztlichen Untersuchung wie auch in der Hauptverhandlung sich noch genau an die einzelnen Vorgänge bei beiden Taten erinnern könne.
Diese Ausführungen genügen nicht, um die volle strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten bei der Begehung seiner Verfehlungen zu begründen.
Das Urteil enthält keine Feststellungen darüber, wieviel Alkohol der Angeklagte am Abend des 13. Juli 1957 zu sich genommen hat. Nach dem Sachverhalt hat er zusammen mit einem Bekannten, namens ██████, am Tattage eine Gastwirtschaft aufgesucht und dort einige Zeit gezecht. Sodann begaben sie sich mit zwei weiteren Bekannten in die Wohnung ███████, um dort weiter zu trinken. Sie nahmen einen Kasten mit 25 Flaschen Bier und zwei Flaschen Branntwein mit. Ob sie diese Alkoholmengen, insbesondere auch die zwei Flaschen Branntwein, zusammen vollständig zu sich genommen hatten, als sie die Wohnung verließen, um weiteres Bier zu holen, und wieviel auf den Angeklagten davon entfiel, ergibt das Urteil nicht. Würde der Angeklagte nur den vierten Teil des gesamten Alkohols getrunken haben, so würde schon ein Einfluss auf seine Zurechnungsfähigkeit nicht ohne weiteres auszuschließen sein. Im Übrigen ist dem Urteil auch nicht zu entnehmen, innerhalb welchen Zeitraums der Alkohol getrunken wurde, insbesondere auch nicht, was der Angeklagte an diesem Tage gegessen hatte.
Über den Alkoholgenuss des Angeklagten am Abend des 17. Juli 1957 in der Gaststätte „Zum █████“, wo er sich von 21.30 Uhr bis 23 Uhr aufhielt, enthält das Urteil ebenfalls keine ausreichenden Angaben. Auch hier konnte das Landgericht ohne nähere Feststellungen zu einer sicheren Beurteilung des Grades der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nicht gelangen.
Im Übrigen hat das Landgericht nicht erörtert, welchen Einfluss der Alkoholgenuss auf das Hemmungsvermögen des Angeklagten möglicherweise ausgeübt hat, dessen Beeinträchtigung gerade bei Gewalttaten wie dem Raub von besonderer Bedeutung sein kann. Es führt lediglich aus, dass er sich noch bei der ärztlichen Untersuchung wie auch in der Hauptverhandlung genau an die Einzelheiten beider Taten erinnern konnte. Es wäre jedoch rechtsfehlerhaft, wenn der Tatrichter etwa allein aus diesem Umstand, nicht nur auf das Vorhandensein seiner Einsichtsfähigkeit, sondern auch auf sein Hemmungsvermögen geschlossen hätte. Dass der Angeklagte sich an den Geschehensablauf erinnerte, schließt nicht aus, dass er gleichwohl nicht imstande war, die erforderlichen Hemmungen aufzubringen.
Hierin liegt ein sachlich-rechtlicher Mangel, der zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zwecks Nachholung der noch erforderlichen Feststellungen führen musste.
Das Landgericht wird nunmehr Gelegenheit haben zu prüfen, ob der Alkoholgenuss etwa im Zusammenwirken mit der auf Grund des sachverständigen Gutachtens festgestellten erblichen Belastung des Angeklagten, dessen Mutter geisteskrank war, einen erheblichen Einfluss auf seine Zurechnungsfähigkeit ausgeübt haben kann, wenn bei ihm im Übrigen auch keine Anzeichen einer Geisteskrankheit oder Geistesschwäche hervorgetreten sind.
| Lang-Hinrichsen | Krumme | Dr. Hengsberger | |||
| Seibert | Flitner |