Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; formelle Mängel der Revisionsbegründung nach §344 Abs.2 StPO

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 288/92
Datum
18.08.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des LG Bielefeld ein; der BGH prüfte nach §349 Abs.2 StPO. Die Revision wird als unbegründet verworfen, weil das Urteil keinen Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten aufweist. Zudem macht eine zusammenhanglos eingefügte Ablichtung in der Revisionsbegründung den entsprechenden Teil der Revision unzulässig. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Prüfung nach §349 Abs.2 StPO verwirft der Revisionsrichter die Revision, wenn das angefochtene Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufweist.

2

Eine zusammenhanglos in die Revisionsbegründung eingefügte Ablichtung von Aktenbestandteilen genügt nicht den Anforderungen des §344 Abs.2 Satz 2 StPO und kann den betroffenen Teil der Revisionsbegründung unzulässig machen.

3

Der unterlegene Revisionsführer hat die Kosten des Rechtsmittels sowie die im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu tragen.

4

Formelle Mängel der Revisionsbegründung können zur Unzulässigkeit von Rügen führen, wenn sie die gesetzlich geforderte substantielle Darlegung und Einbindung der Beweismittel nicht erfüllen.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 27. September 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 288/92 vom 18. August 1992

in der Strafsache gegen Andreas A. geborener K., geboren am 1963 in ██, zur Zeit in Haft, wegen Vergewaltigung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am **18. August 1992 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 27. September 1991 wird als unbegründet verworfen,

nach Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Senat weist darauf hin, dass eine zusammenhanglos in die Revisionsbegründung eingefügte Ablichtung von Aktenbestandteilen (hier: S. 656 der Revisionsbegründung) dem Erfordernis des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht genügt, die Revision daher teilweise nicht zulässig ist (vgl. Kleinknecht/Meyer, StPO, 40. Aufl., § 344 Rdnr. 21 m. w. N.).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Meyer-GoßnerTolksdorfTepperwien
NehmMaatz