Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung der Entziehung der Fahrerlaubnis wegen formelhafter Begründung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 288/73
Datum
28.06.1973
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH gewährte Wiedereinsetzung und machte die als unzulässig verworfene Revision gegen das Urteil des Landgerichts Siegen wieder möglich. Die Revision war insoweit begründet, als dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist angeordnet worden war. Die Entziehung wurde aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung über diese Nebenfolge zurückverwiesen, da die Urteilsgründe die Geeignetheitsprüfung zum Zeitpunkt der Urteilsfällung nicht substantiiert darlegten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Beurteilung der Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs ist maßgeblich der Zeitpunkt der Urteilsfällung, nicht der Tatzeit.

2

Die Entziehung der Fahrerlaubnis als Nebenfolge setzt eine substantiiert darzulegende Feststellung der dauernden Ungeeignetheit zum Zeitpunkt der Urteilsfällung voraus.

3

Eine ausschließlich formelhafte Begründung, die die Besonderheiten des Einzelfalls und zwischenzeitliche Verhaltensänderungen unberücksichtigt lässt, genügt nicht zur Rechtfertigung der Entziehung der Fahrerlaubnis.

4

Bei Vorliegen nachträglicher positiver Entwicklungen (z. B. soziale Eingliederung, Unterlassen rückfallgefährdenden Verhaltens) ist deren Einfluss auf die Eignung zu prüfen und zu begründen.

5

Fehlt es an der erforderlichen Darlegung der Geeignetheitsprüfung in den Urteilsgründen, ist der betreffende Teil des Urteils aufzuheben und zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Siegen, 8. Januar 1973

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 288/73 in der Strafsache gegen den Speditionskaufmann Harald W. aus E., geboren ███████ 1951 in K. (Kreis I.), wegen Autostraßenraubes u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Juni 1973 gemäß §§ 44 bis 46, 349 Abs. 2 StPO

Tenor

1. Dem Angeklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Anbringung des Gesuchs um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Siegen vom 8. Januar 1973 gewährt. Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte. Damit wird der Beschluss des Landgerichts Siegen vom 9. April 1973, durch den die Revision als unzulässig verworfen worden ist, gegenstandslos.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, sein Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis bestimmt worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Ju- ██████████ des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1. Das Wiedereinsetzungsgesuch hält der Senat in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt für begründet.

2. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Autostraßenraubes in Tateinheit mit räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, die es zur Bewährung ausgesetzt hat, und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von einem Jahr entzogen. Die auf die Entziehung der Fahrerlaubnis beschränkte Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung des sachlichen Rechts rügt, ist begründet.

Maßgebend für die Beurteilung, ob ein Straftäter zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet ist, ist nicht die Tatzeit, sondern der Zeitpunkt der Urteilsfällung (BGHSt 7, 165). Ob das Landgericht dies hier beachtet hat, lassen die Urteilsgründe nicht erkennen. Die Begründung der Maßregel, der Angeklagte habe durch die Tat bewiesen, dass er den charakterlichen Anforderungen nicht gewachsen sei, ist formelhaft und lässt die Besonderheiten des Falles außer acht.

Der Angeklagte hat die Tat am 4. September 1971 begangen. Das Urteil ist am 8. Januar 1973, 16 Monate später, gefällt worden. Erst an diesem Tage ist ihm die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen worden. Nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft im Oktober 1971, die ihn stark beeindruckt hat (UA S. 13), hat er sich aus dem Umgang mit Rauschgift konsumierenden Jugendlichen gelöst und die Arbeit bei dem Unternehmen wieder aufge-

nommen, bei dem er schon früher gearbeitet hatte. Über seine Führung in der Zwischenzeit ist nichts Nachteiliges bekannt geworden. Das Landgericht nimmt deshalb auch an, dass es der Vollstreckung der Freiheitsstrafe nicht bedarf, um ihn zu einem gesetzmäßigen und geordneten Lebenswandel anzuhalten (UA S. 12, 13). Die Tat selbst ist aus den seinerzeitigen „Lebensmilieu“ zu verstehen, aus dem er sich gelöst und unter das er „einen Schlussstrich gezogen“ hat (UA S. 14). Unter diesen Umständen musste das Landgericht prüfen, ob, und eingehend darlegen, dass er auch zur Zeit der Urteilsfallung noch ungeeignet war, ein Kraftfahrzeug zu führen. Daran fehlt es bisher.

BärtzlerSpiegelSalger
MayrHürxthal