Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen; Umqualifizierung: versuchener schwerer Diebstahl und räuberische Erpressung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 288/55
Datum
20.04.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen zahlreicher Diebstähle und Raubvorwürfe ein. Der BGH verwirft die Revision im Wesentlichen, nimmt jedoch Änderungen vor: In zwei Fällen werden die Taten als versuchter schwerer Diebstahl herabgestuft, in einem Fall als räuberische Erpressung. Begründend führt der Senat u. a. Mittäterschaftsgründe, Abgrenzungen zwischen Raub und Erpressung sowie die rechtliche Bewertung einer Startpistole aus.

Abstrakte Rechtssätze

1

Mittäterschaft kann auch durch maßgebliche Planung und die Überlassung von Tatmittel (z. B. Nachschlüssel) begründet sein, selbst wenn der Beteiligte bei der Tatausführung nicht persönlich anwesend ist.

2

Wenn Täter nach sichergestellten schweren Tatausführungen geringwertige Gegenstände zur sofortigen Bedürfnisbefriedigung entnehmen, liegt regelmäßig nur versuchter schwerer Diebstahl und Tateinheit mit Mundraub vor.

3

Ergibt die Herausgabe einer Sache unter Drohung durch das Opfer selbst, fehlt das Merkmal der Wegnahme; dies ist als räuberische Erpressung zu qualifizieren und nicht als Raub.

4

Das bloße Mitführen einer nachgebildeten Schusswaffe (z. B. Startpistole) begründet nicht ohne weiteres den Tatbestand der mitgeführten Waffe; bei nicht-technischen Waffen ist erforderlich, dass der Täter mit der Möglichkeit ihres Gebrauchs zur Verletzung gerechnet hat.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 20. April 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann █████ ██ aus ████, dort geboren am ███ 1924, zur Zeit ██ ██████████████████ wegen schweren Rückfalldiebstahls,

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. September 1955, an der teilgenommen haben:

Schäfer, Präsident, Wiechmann, Manteufel, Dr. Augustin, Dr. Hengsberger, als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. [REDACTED], als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED],

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 20. April 1955 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Beschwerdeführer in den Fällen 24 und 65 wegen versuchten schweren Rückfalldiebstahls und im Falle 80 wegen räuberischer Erpressung verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Dem Angeklagten wird die seit dem 21. April 1955 erlittene Untersuchungshaft angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte war wegen schweren Rückfalldiebstahls in 59 Fällen, wegen versuchten schweren Rückfalldiebstahls in 20 Fällen sowie wegen schweren Raubes als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu einer Zuchthausstrafe von insgesamt neun Jahren verurteilt worden. Die bürgerlichen Ehrenrechte sind ihm auf die Dauer von zehn Jahren aberkannt; seine Sicherungsverwahrung sowie die Einziehung der Diebeswerkzeuge ist angeordnet.

Die Sachbeschwerde des Angeklagten bleibt im Wesentlichen erfolglos. Zwar weist die rechtliche Beurteilung in Einzelfällen Fehler auf; diese Mängel berühren den Urteilsausspruch indes nicht.

1. Bei dem versuchten schweren Diebstahl im Falle [REDACTED] erscheint die Annahme der Bandenmäßigkeit (§ 243 Nr. 6 StGB) hinsichtlich des Beschwerdeführers als rechtsirrig, weil dieser bei der Ausführung der Tat selbst nicht persönlich zugegen und mithin nicht mittätig gewesen ist. Indessen sind seine in der Planung (RGSt 66, 236; 13, 322) der Tat und in der Hingabe des Nachschlüssels bestehende Mittäterschaft sowie der Strafschärfungsgrund des Nachschlüsseldiebstahls (§ 243 Nr. 3 StGB) bedenkenfrei nachgewiesen, und es unterliegt nach dem Urteilsinhalt keinem Zweifel, dass das Landgericht gerade in diesen als besonders verwerflich gekennzeichneten Fällen auch bei zutreffender Beurteilung keine mildere als die in allen Versuchsfällen gleichmäßig ausgeworfene Einzelstrafe verhängt haben würde.

2. Im Falle 24 stiegen der Angeklagte und [REDACTED] in der Nacht zum 27. Oktober 1953 zunächst über den Holzzaun, der das Grundstück ████ ████████ ██ zur Straße hin abgrenzt. Sie entdeckten, dass auf der Hofseite ein Oberlicht in der Wohnung der Familie [REDACTED] offen stand. Einer von ihnen griff durch das Oberlicht hindurch und öffnete mit der Hand von innen her einen Flügel des Küchenfensters. Während der [REDACTED] auf dem Hof zur Sicherung stehen blieb, stieg [REDACTED] in die Wohnung ein, durchwühlte mehrere Behältnisse und nahm ███ █████ sowie Zigaretten mit.

3. Im Falle 65 öffnete der Angeklagte in der Nacht zum 9. Dezember 1953 mit einem Dietrich die Flurtür einer Wohnung [REDACTED] in ████████████. Zusammen mit [REDACTED] durchsuchte er die Küche und drang anschließend in das Schlafzimmer ein. Als Frau [REDACTED] vom Öffnen des Kleiderschranks wach wurde, den die beiden nach mitnehmenswerten Gegenständen durchsuchen wollten, ergriffen die Diebe die Flucht. Es war ihnen vorher gelungen, noch eine Schachtel Zigaretten mitzunehmen, deren Inhalt sie untereinander aufteilten.

Die Strafkammer hat in jedem der beiden Fälle schweren Diebstahl angenommen. Dagegen bestehen im Hinblick auf § 370 Nr. 5 StGB rechtliche Bedenken.

Der Angeklagte und [REDACTED] wollten ersichtlich aus den Wohnungen nehmen, was sie Brauchbares darin vorfanden. Ihre Beute bestand indessen nur aus Zigaretten in geringer Menge oder von unbedeutendem Wert im Sinne von § 370 Nr. 5 StGB. Haben aber die Täter, wie zu ihren Gunsten anzunehmen ist, nachdem sie sich durch Verwirklichung der schweren Gründe des § 243 Nr. 2 oder 3 sowie 6 StGB Zugang zu den Wohnungen verschafft hatten, Zigaretten zum alsbaldigen Verbrauch, also zur Befriedigung eines augenblicklichen Bedürfnisses entwendet, so ist nur versuchter schwerer Diebstahl gegeben, in Tateinheit mit Mundraub, der indessen nach § 370 Abs. 2 StGB nur auf rechtzeitig gestellten Antrag der Verletzten verfolgt werden konnte (RGSt 65, 198; BGH 4 StR 524/53 vom 20. August 1955).

Der Schuldspruch kann von hier aus geändert werden. Da das Landgericht für jeden vollendeten schweren Diebstahl eine Zuchthausstrafe von zwei Jahren und für jeden versuchten schweren Diebstahl eine Zuchthausstrafe von einem Jahr sechs Monaten ausgeworfen hat, gilt somit auch für die beiden Fälle [REDACTED] und 65 nur eine Zuchthausstrafe von einem Jahr sechs Monaten (statt zwei Jahren) als verhängt.

Angesichts der 150 Jahre Zuchthaus übersteigenden Summe der verhängten Einzelstrafen ist es auszuschließen, dass die Herabsetzung der Einzelstrafe in den beiden Fällen sich auf die Höhe der Gesamtstrafe mitte auswirken könnte.

5. Schließlich mag auch die rechtliche Beurteilung des als schweren Raub nach §§ 249, 250 Nr. 1 StGB gewerteten Falles 80 von Irrtum nicht frei sein.

In der Nacht zum 11. November 1953 stellten der Angeklagte und [REDACTED] gemeinsam an dem Schlafzimmerfenster der im 2. Stock des Hauses [REDACTED] wohnenden Sekretärin Barbara [REDACTED] eine Leiter an. Der Angeklagte verdeckte die untere Gesichtshälfte mit einem Schal, zog schwarze Handschuhe an und erstieg dann die Leiter. In der einen Hand hielt er eine Startpistole, in der anderen eine Taschenlampe. Vor dem Schlafzimmerfenster angekommen, drückte er mit der Faust den Fensterflügel auf. Der durch den Schein der Taschenlampe geweckten Bewohnerin hielt der Angeklagte die Pistole vor und gab ihr zu verstehen, dass er sie umbringen werde, wenn sie es wagen sollte, Krach zu machen. Hiernach forderte er sie auf, Geld und Schmuck herauszurücken, und wies auf die neben ihrem Bett stehende Handtasche hin. Fräulein [REDACTED] gab dem Angeklagten daraufhin aus der Geldbörse einen Betrag von 20,— DM. Nachdem der Angeklagte sein Opfer unter Drohungen vor Verfolgungsmaßnahmen gewarnt hatte, traf er sich mit [REDACTED], der einige Meter entfernt auf ihn gewartet hatte. Das Geld wurde zur Herstellung von Falschgeld verwertet.

Dieses Verhalten des Angeklagten stellt keinen Raub dar, weil es am Tatbestandsmerkmal der Wegnahme mangelt. Gibt das Opfer, wie hier, die Sache unter dem Druck der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben selbst heraus, so liegt nicht Raub, sondern räuberische Erpressung (§ 255 StGB) vor. Auf die innere Willensrichtung der Verletzten kommt es für die Abgrenzung zwischen Raub und räuberischer Erpressung nicht an; maßgebend ist allein, dass sie das Geld, wenn auch unfreiwillig, herausgab, also unter dem Druck der Drohung selbst eine Handlung vornahm (RGSt 70, 252).

Der Schuldspruch kann insoweit vor dem Senat berichtigt werden.

Fehlerhaft kann ferner die Annahme sein, der Beschwerdeführer habe bei Begehung der Tat eine Waffe bei sich geführt. Die vom Angeklagten verwendete Startpistole ist keine Waffe im technischen Sinn, weil sie nicht allgemein dazu bestimmt ist, Menschen körperlich zu verletzen. Allerdings gilt auch in § 250 Nr. 1 StGB als Waffe im weiteren Sinn jedes Werkzeug, das im körperlichen Kampf zum Angriff oder zur Verteidigung dienen und eine erhebliche Verletzung des Gegners hervorrufen kann; bei nichttechnischen Waffen, d. h. bei gefährlichen Werkzeugen, muss der Täter selbst mit der Möglichkeit des Gebrauchs bei der Tat zum Angriff oder zur Verteidigung gerechnet haben, etwa dahin, dass sich die Startpistole auch zum Schlagen oder zum unmittelbaren Abfeuern vor dem Auge eigne (RGSt 68, 239; BGHSt 2, 232).

Anscheinend wollte der Angeklagte sich jedoch lediglich zunutze machen, dass die Startpistole einer echten Schusswaffe ähnlich sieht. Ein Mitsichführen im Sinne des § 250 Nr. 1 StGB genügt indessen den Erfordernissen nicht (RGSt 33, 230; 25, 224; 12, 227).

Dieser Mangel kann indessen auf sich beruhen, weil der Erschwerungsgrund der Bandenmäßigkeit (§ 250 Nr. 2 StGB) bedenkenfrei nachgewiesen ist und die Strafkammer unter Versagung mildernder Umstände insoweit auf die gesetzliche Mindeststrafe erkannt hat.

Im Übrigen lässt das angefochtene Urteil keinen zum Nachteil des Beschwerdeführers wirkenden Rechtsmangel hervortreten. Mit der Behauptung, das Landgericht habe den Sachverhalt unrichtig dargestellt, und mit dem Vorbringen neuer Tatsachen kann die Revision nicht gehört werden.

Dass es sich auch bei den Fällen bis 80 nicht um eine fortgesetzte Handlung, sondern um selbständige Straftaten handelt, hat das Landgericht rechtlich zutreffend begründet.

Ebenso wird auch die Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher sowie die Anordnung der Sicherungsverwahrung von den Entscheidungsgründen getragen.

Hiernach war wie geschehen zu erkennen.

Die Anrechnung weiterer Untersuchungshaft entspricht der Billigkeit.

ManteufelDr. Hengsberger
Engels

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