Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Amtsmissbrauch und sexuelle Ausnutzung in polizeilichem Gewahrsam

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 288/51
Datum
05.07.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte, Kriminalpolizeiwachtmeister, hatte nach einer Vernehmung und während fortbestehender polizeilicher Gewahrsamssituation mit einer Beschuldigten geschlechtlichen Verkehr. Das LG verurteilte ihn wegen Ausnutzung des Dienstverhältnisses nach § 174 Ziff. 2 StGB; die Revision wurde vom BGH verworfen. Das Gericht hielt fest, dass die Abhängigkeit der Beschuldigten und einschüchternde Äußerungen den Willen beeinträchtigten. Freiwilliger Alkoholkonsum entband den Angeklagten nicht von der Strafbarkeit.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer seine amtliche Stellung gegenüber einer in polizeilichem Gewahrsam befindlichen Person ausnutzt, um sie zur Vornahme geschlechtlicher Handlungen zu bringen, macht sich nach § 174 Ziff. 2 StGB strafbar.

2

Die bloße Beendigung einer Vernehmung schließt eine Ausnutzung des dienstlichen Abhängigkeitsverhältnisses nicht aus, solange die Person noch polizeilichem Gewahrsam oder Kontrolle unterliegt.

3

Einwilligung in sexuelle Handlungen ist dann nicht frei gegeben, wenn sie auf Furcht oder auf der Abhängigkeit aus dem Amtsverhältnis beruht und vom Amtsträger bewusst ausgenutzt wird.

4

Freiwilliger Alkoholgenuss begründet nicht ohne Weiteres Schuldunfähigkeit; die Strafbarkeit bleibt bestehen, sofern nicht die Voraussetzungen der Unzurechnungsfähigkeit vorliegen.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 8. Februar 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kriminalpolizeiwachtmeister Herbert P. aus J., geboren ████████ 1920 daselbst, wegen Sittlichkeitsverbrechens hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Juli 1951, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Härchner Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hille Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Oberlandesgerichtsrat [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär [REDACTED]

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 8. Februar 1951 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte wurde im Jahre 1946 zum Kriminalwachtmeister auf Widerruf ernannt und war seitdem bei der Kriminalpolizei in Herne beschäftigt. Er tat dort in der Nacht vom 22. auf 23. Oktober 1950 Dienst; dessen ungeachtet suchte er in dieser Nacht mehrere Gastwirtschaften auf und nahm erhebliche Mengen Alkohol zu sich. Bei seiner Rückkehr auf die Kriminalwache, die gegen 5 Uhr erfolgte, wurden ihm zwei Frauen vorgeführt, die in einer Wirtschaft eine Aktentasche entwendet haben sollten. Während die festgenommene Frau zunächst im Wachlokal verblieb, nahm der Angeklagte die andere, die Ehefrau K., in sein Dienstzimmer mit. Dort vernahm er sie als Beschuldigte und verwendete zur Niederlegung ihrer Angaben das vorgeschriebene Formular. Es kam darauf zu einer Gegenüberstellung der beiden Frauen, bei der Frau K. die andere des Diebstahls bezichtigte. Letztere wurde dann in das Polizeigefängnis H. überführt. Nachdem der Angeklagte die Frau K. hatte unterschreiben lassen und die Niederschrift abgeschlossen hatte, näherte er sich dieser, mit der schon während ihrer Vernehmung ein freundschaftlicher Ton aufgekommen war. Beide küssten sich nun. Der Angeklagte schloss darauf die zum Flur führende Tür ab, schaltete das Licht aus und führte Frau K. zu dem im Zimmer stehenden Sofa, wo es zwischen beiden zu geschlechtlichem Verkehr kam. Vorher hatte er mit dem Betriebsführer der Firma D., bei der Frau K. tätig war, ein Telefongespräch geführt und ihr Ausbleiben damit entschuldigt, dass sie festgenommen sei und noch zu Vernehmungen gebraucht, aber bald erscheinen werde.

Frau K. leistete dem späteren Vorgehen des Angeklagten gegenüber keinen Widerstand, zumal dieser zuvor geäußert hatte: „Ja, gleich geht’s ab in die Kiste!“

Auf Grund dieses Sachverhalts hat das Landgericht den Angeklagten wegen Verbrechens gegen § 174 Ziff. 2 StGB zu einer Gefängnisstrafe von zehn Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die die Verletzung dieser Gesetzesbestimmung und die Nichtbeachtung allgemeiner Denkgrundsätze rügt und die widersprüchlichen Feststellungen beanstandet, ist unbegründet. Gegen die rechtliche Würdigung, die die Verfehlung des Angeklagten in dem angefochtenen Urteil erfahren hat, bestehen keine Bedenken. Die Vernehmung im Rahmen der kriminalpolizeilichen Fahndung nach dem Dieb der Aktentasche schuf erst die Gelegenheit für den Angeklagten, Frau K. kennenzulernen und ihr näherzutreten. Während der amtlichen Tätigkeit fand im Dienstzimmer des Angeklagten, das dieser zuvor nach Abschaltung des Lichts verschlossen hatte, der geschlechtliche Verkehr statt. Nach den Urteilsfeststellungen war zwar die Vernehmung der Frau K. abgeschlossen, diese jedoch noch nicht entlassen worden; sie befand sich auf Grund der vorläufigen Festnahme noch immer in polizeilichem Gewahrsam.

Weil sich Frau K. vom Angeklagten abhängig fühlte und besonders durch seine Äußerung: „Ja, gleich geht’s ab in die Kiste“ verängstigt war, gab sie sich ihm widerstandslos hin. Der Angeklagte hatte ihre innere Einstellung erkannt und diese in verwerflicher Weise im Bewusstsein ihrer Abhängigkeit von ihm dazu benutzt, um sich die Frau zur Befriedigung seiner Geschlechtslust gefügig zu machen. Er hat demnach das dienstliche Verhältnis, das ihn mit der Frau K. verband, dazu ausgenutzt, um sie zur Unzucht zu missbrauchen.

Das angefochtene Urteil ist, entgegen der Beanstandung der Revision, auch frei von Widersprüchen. Soweit ein solcher in der behaupteten Unvereinbarkeit der Annahme, der Angeklagte habe weitere Maßnahmen gegen Frau K. nicht beabsichtigt und das auch in dem Telefongespräch mit dem Ingenieur von der Firma D. zum Ausdruck gebracht, mit der Feststellung gesehen wird, dass Frau K. durch die Äußerung des Angeklagten „gleich geht’s ab in die Kiste“ verängstigt gewesen sei und geglaubt habe, es hinge allein von ihm ab, ob sie noch weiter in den Händen der Polizei bleibe, da sie nicht habe wissen können, welche Folgerungen er aus ihrer Vernehmung und der Gegenüberstellung mit der Frau S. gezogen habe, ist er, wie geltend gemacht, in dem Urteil nicht vorhanden.

Die Tatsache, dass Frau K. das Telefongespräch mit dem Betriebsleiter der Firma D. mitangehört hat, brauchte dem Landgericht nicht die Überzeugung aufzunötigen, dass Frau K. dadurch von jeder Furcht befreit war. Der Angeklagte hatte bei diesem Telefongespräch hervorgehoben, sie werde noch zu Vernehmungen gebraucht, aber bald erscheinen. Diese Ankündigung schloss an sich weitere Vernehmungen nicht aus und ließ jedenfalls die Möglichkeit einer Änderung der Auffassung des Angeklagten über die angekündigte Freilassung durchaus in der Schwebe. Namentlich widersprach dieser telefonischen, keineswegs unbedingten Zusicherung die Bemerkung des Angeklagten: „Gleich geht’s ab in die Kiste!“ Als er sie dann zum Geschlechtsverkehr missbrauchte, war sie noch nicht entlassen. Wenn das Urteil dieser Sachlage gegenüber annimmt, dass Frau K. der drohenden Bemerkung des Angeklagten die größte Bedeutung beilegte, und weiter davon ausgeht, dass sie darüber hinaus nicht wissen konnte, welche Folgerungen der Angeklagte aus der Vernehmung und der Gegenüberstellung mit der zugleich festgenommenen Frau S. tatsächlich gezogen hatte, dass sie sogar, wie es bei der weiblichen Gemütsart auch gar nicht verwunderlich war, damit rechnen musste, dass die polizeilichen Maßnahmen mit dem Abschluss der Niederschrift noch nicht beendet waren, so lässt diese Auffassung, die sich frei von Widersprüchen hält, keinen Rechtsirrtum erkennen. Frau K. ist auch nach dem geschlechtlichen Verkehr zunächst nicht entlassen worden. Der Angeklagte musste zuvor noch seinem Dienstvorgesetzten Bericht erstatten und hätte es nicht verhindern können, wenn dieser entweder weitere Vernehmungen für erforderlich erachtet oder nach dem Ergebnis der bisherigen Ermittlungen angeordnet hätte, dass die beschuldigte Frau K. dem Richter vorzuführen sei.

Auch die Rüge der Revision, die sich gegen die Feststellungen zur inneren Tatseite richtet, ist nicht begründet. Zu dieser hat das Landgericht ausgeführt, der Angeklagte habe das Bewusstsein gehabt, dass er unter Ausnutzung seiner Stellung sein Opfer zur Unzucht missbrauche. Wenn die Revision davon ausgeht, dass diese Feststellung im Widerspruch zu dem vorausgehenden Satz der Urteilsbegründung stehe, nach dem „für den Angeklagten vielleicht die polizeilichen Maßnahmen beendet gewesen seien“, so kann dieser Ansicht nicht beigetreten werden. Die Ausnutzung der Amtsstellung des Angeklagten war nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass die Vernehmung der Frau K. vorerst beendet war; denn diese befand sich immer noch im Gewahrsam der Polizei und damit des Angeklagten. So empfand auch die durch die Drohung des Angeklagten eingeschüchterte Frau K. ihre Lage. Der Angeklagte kannte diese innere Einstellung der Frau. Er war sich bewusst, dass er die auf Grund der Festnahme der Frau K. und der sich daran anschließenden Maßnahmen immer noch bestehende und von dieser so empfundene Abhängigkeit in verwerflicher Weise ausnutzte, wenn er auch willens war, weitere Schritte gegen sie, wie etwa die Vorführung vor den Richter, von sich aus nicht mehr zu unternehmen. Damit ist die innere Tatseite ausreichend und frei von Widerspruch dargelegt.

Das Urteil lässt auch im Übrigen keinen Rechtsirrtum erkennen. Aus den Ausführungen über den Trunkenheitsgrad des Angeklagten ist zu entnehmen, dass das Landgericht nicht nur Zurechnungsunfähigkeit infolge Alkoholgenusses verneint, sondern auch die Anwendbarkeit des § 51 Abs. 2 StGB ausgeschlossen hat. Es stellt nämlich fest, der Angeklagte sei für seine Handlung voll verantwortlich.

Die Revision kann daher keinen Erfolg haben.

Dr. GroßEngelsDr. Augustin
Dr. HärchnerDr. Hille