Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; Urteil ergänzt – Tagessatz für P. auf 200 DM festgesetzt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 287/98
Datum
23.06.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg wegen Untreue ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, da die Revisionsbegründung keinen Rechtsfehler zu seinen Gunsten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO). Zugleich ergänzt der Senat das Urteil für den Angeklagten P. und setzt den Tagessatz nach den Einkommensermittlungen auf 200 DM (§ 40 Abs. 2 StGB). Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ergibt die Überprüfung der Revisionsbegründung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten, ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.

2

Das Revisionsgericht kann das Urteil nach § 40 Abs. 2 StGB ergänzen und die Höhe eines Tagessatzes festsetzen, wenn die Feststellungen der Vorinstanz die zur Bemessung erforderlichen Einkommensverhältnisse enthalten.

3

Die Nachprüfung durch den Revisionssenat beschränkt sich auf die in der Revisionsbegründung gerügten Mängel; nur aus diesen ersichtliche, entscheidungserhebliche Fehler führen zur Begründetheit der Revision.

4

Die Kosten des eingelegten Rechtsmittels hat der unterliegende Rechtsmittelführer zu tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Magdeburg, 4. Dezember 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 287/98 vom 23. Juni 1998

in der Strafsache gegen [REDACTED::<1>] wegen Untreue u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Juni 1998 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 4. Dezember 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jedoch wird das Urteil, soweit es den Angeklagten P. betrifft, dahin ergänzt, dass die Höhe eines Tagessatzes entsprechend den Feststellungen zu den Einkommensverhältnissen (UA S. 5) auf zweihundert DM festgesetzt wird (§ 40 Abs. 2 StGB; vgl. BGHSt 30, 93, 96, 97).

Der Schriftsatz des Verteidigers Rechtsanwalt K. vom 19. Juni 1998 hat dem Senat vorgelegen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

KuckeinMaatzErnemann
Meyer-GoßnerAthing