Revision verworfen; Urteil ergänzt – Tagessatz für P. auf 200 DM festgesetzt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 287/98
- Datum
- 23.06.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ergibt die Überprüfung der Revisionsbegründung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten, ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.
Das Revisionsgericht kann das Urteil nach § 40 Abs. 2 StGB ergänzen und die Höhe eines Tagessatzes festsetzen, wenn die Feststellungen der Vorinstanz die zur Bemessung erforderlichen Einkommensverhältnisse enthalten.
Die Nachprüfung durch den Revisionssenat beschränkt sich auf die in der Revisionsbegründung gerügten Mängel; nur aus diesen ersichtliche, entscheidungserhebliche Fehler führen zur Begründetheit der Revision.
Die Kosten des eingelegten Rechtsmittels hat der unterliegende Rechtsmittelführer zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Magdeburg, 4. Dezember 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 287/98 vom 23. Juni 1998
in der Strafsache gegen [REDACTED::<1>] wegen Untreue u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Juni 1998 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 4. Dezember 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jedoch wird das Urteil, soweit es den Angeklagten P. betrifft, dahin ergänzt, dass die Höhe eines Tagessatzes entsprechend den Feststellungen zu den Einkommensverhältnissen (UA S. 5) auf zweihundert DM festgesetzt wird (§ 40 Abs. 2 StGB; vgl. BGHSt 30, 93, 96, 97).
Der Schriftsatz des Verteidigers Rechtsanwalt K. vom 19. Juni 1998 hat dem Senat vorgelegen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
| Kuckein | Maatz | Ernemann | |||
| Meyer-Goßner | Athing |