Treffer
BGH Beschluss

Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach Verwerfung der Revision als unbegründet verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 287/91
Datum
27.06.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Beschuldigte beantragt die Entscheidung des Revisionsgerichts gegen die Verwerfung seiner Revision gegen eine Unterbringungsanordnung. Prüfungsgegenstand ist, ob das Landgericht die Revision nach § 346 Abs. 1 StPO zu Recht als unzulässig verworfen hat. Der BGH hält den Antrag für unbegründet und bestätigt die Verwerfung wegen fehlenden Revisionsantrags und fehlender Begründung (§ 344 Abs. 1 StPO). Ein Wiedereinsetzungsantrag nach § 45 Abs. 2 StPO scheitert mangels glaubhafter Darlegung eines unverschuldeten Fristversäumnisses.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision kann gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen werden, wenn weder der Beschuldigte noch sein Verteidiger einen Revisionsantrag gestellt oder die Revision begründet haben.

2

Die in § 344 Abs. 1 StPO normierte Begründungspflicht der Revision wird durch nachträgliche Schreiben des Beschuldigten nicht ersetzt, wenn die Begründung nicht fristgerecht vorgebracht wurde.

3

Ein Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist zwar zulässig, beseitigt aber nicht die materielle Unzulässigkeit der Revision, wenn die formellen Voraussetzungen fehlen.

4

Ein Wiedereinsetzungsantrag nach § 45 Abs. 2 StPO ist nur dann erfolgreich, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Fristversäumnis ohne eigenes Verschulden eingetreten ist.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 287/91 in der Strafsache gegen Pantelis K. ████, geboren ████ █████ in ███, █████████, zur Zeit untergebracht in der █████ Klinik ███████, wegen Bedrohung u. a.

Gründe

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 27. Juni 1991 beschlossen:

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird als unbegründet verworfen.

Das Landgericht hat am 6. Februar 1991 die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Durch Beschluss vom 23. April 1991 hat es seine rechtzeitig eingelegte Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil weder der Beschuldigte zu Protokoll der Geschäftsstelle noch der Verteidiger des Beschuldigten einen Revisionsantrag gestellt oder die Revision begründet haben.

Der gegen diesen Beschluss gerichtete Antrag des Beschuldigten auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Da Revisionsanträge nicht gestellt worden sind und die Revision entgegen § 344 Abs. 1 StPO nicht begründet worden ist, hat sie das Landgericht zu Recht gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.

Das Schreiben des Beschuldigten könnte auch als Wiedereinsetzungsantrag keinen Erfolg haben, weil nicht glaubhaft gemacht worden ist, dass der Beschuldigte ohne eigenes Verschulden an der Wahrung der Frist zur Begründung des Rechtsmittels gehindert war (§ 45 Abs. 2 StPO).

SteindorfSalgerMaatz
Meyer-GoßnerBasdorf