Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen Raubverurteilung verworfen: Verneinung erheblich verminderter Schuldfähigkeit nicht rechtsfehlerhaft

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 287/89
Datum
29.06.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen Raubes ein; streitig war die Verneinung einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit nach § 21 StGB. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO), weil kein dem Angeklagten nachteiliger Rechtsfehler vorliegt. Die erhebliche Alkoholisierung (2,12 ‰) war bereits strafmildernd als minder schwerer Fall berücksichtigt; eine günstigere Strafzumessung bei Annahme von § 21 StGB schließt der Senat aus.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler ergibt, der das Urteil zu Lasten des Angeklagten verändert hätte.

2

Die Bejahung einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit nach § 21 StGB setzt eine durch substanzielle Einschränkung der Erkenntnis- oder Steuerungsfähigkeit gekennzeichnete Beeinträchtigung voraus; hohe Blutalkoholwerte allein genügen nicht automatisch.

3

Bei der Prüfung, ob ein behaupteter Fehler zu einer Verletzung des Angeklagten geführt hat, ist maßgeblich, ob die Korrektur des Fehlers zu einer milderen Strafzumessung geführt hätte; fehlt ein solcher Zusammenhang, liegt kein revisionsrechtlich relevantes Verschulden vor.

4

Alkoholisierung ist bei der Einordnung des Falls (z.B. als minder schwerer Fall) und der Strafzumessung zu berücksichtigen; ihre Berücksichtigung kann den Einwand entkräften, dass die Verneinung einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit zu einer zu hohen Strafe geführt habe.

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 8. Februar 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 287/89 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen [REDACTED::<1>] Michael [REDACTED::<2>], geboren am [REDACTED::<3>] 1967, wegen Raubes.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. Juni 1989 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 8. Februar 1989 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Angeklagte ist nicht dadurch beschwert, dass die Strafkammer rechtsfehlerhaft die Voraussetzungen des § 21 StGB verneint hat. Die nicht unerhebliche Alkoholisierung des Angeklagten, dessen Zustand der Polizeiobermeister Becker als „stark angetrunken“ bezeichnet hat (2,12 ‰ zur Tatzeit), wurde bei der Einstufung des Falles als minder schwer entscheidend berücksichtigt. Dass bei Bejahung einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit die Strafe noch geringer bemessen worden wäre, schließt der Senat aus.

Gründe

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

SalgerLaufhütteSteindorf
KnoblichJahnke