Treffer
BGH Urteil

Revision: Keine Gemeingefahr bei gezielter Individualgefährdung („Polizeiflucht“)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 287/58
Datum
05.03.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung u.a. wegen Diebstahls, Verkehrsdelikten und Delikten gegen Vollstreckungsbeamte ein. Der BGH beanstandete insbesondere die Annahme fahrlässiger bzw. vorsätzlicher Verkehrsgefährdung, weil nach den Feststellungen nur eine gezielte Individualgefahr bzw. nur Fahrzeug und Ladung betroffen waren und eine konkrete Gemeingefahr nicht festgestellt wurde. Zudem fehlten Feststellungen zur Anwendbarkeit von § 114 StGB neben § 113 StGB. Das Urteil wurde daher – mit Ausnahme der Unterschlagungsverurteilung – im Umfang betreffend den Revisionsführer und einen Mitangeklagten aufgehoben und zurückverwiesen; im Übrigen wurde die Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Aufklärungsrüge ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer die Beweismittel, derer sich das Tatgericht hätte bedienen sollen, nicht bezeichnet.

2

§ 315a StGB setzt eine konkrete Gemeingefahr voraus; eine Gefährdung nur des eigenen Fahrzeugs und der eigenen Ladung genügt hierfür nicht.

3

Eine „gezielte Individualgefahr“ gegenüber einem ausgewählten Angriffsobjekt (z.B. einem verfolgenden Polizeifahrzeug) erfüllt den Begriff der Gemeingefahr i.S.d. §§ 315a, 315 Abs. 3 StGB grundsätzlich nicht; erforderlich ist eine konkrete Gefahr für andere, nicht ausgewählte Verkehrsteilnehmer oder Sachen.

4

§ 114 StGB tritt bei Behinderungen einer laufenden Amtshandlung regelmäßig hinter § 113 StGB zurück; eine Anwendung von § 114 StGB neben § 113 StGB erfordert Feststellungen, dass auch eine spätere Wiederholung der Amtshandlung verhindert werden sollte.

5

Das Fahren ohne Fahrerlaubnis kann mit mittels des geführten Fahrzeugs begangenen Delikten in Tateinheit stehen, wenn sich die Ausführungshandlungen überschneiden.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 5. März 1958

Rubrum

In der Strafsache gegen den Bauhilfsarbeiter Joachim Sch████ aus K[REDACTED] (Sch[REDACTED]), geboren am ██ in ███ wegen gemeinschaftlichen Diebstahls u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Oktober 1958, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Hengsberger, Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten Sch[REDACTED] wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 5. März 1958 mit den Feststellungen, soweit es ihn und den mitangeklagten Gotthardt betrifft, mit Ausnahme der Verurteilung wegen Unterschlagung, aufgehoben.

Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten Sch[REDACTED], an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Beschwerdeführers Schanz wird verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte Sch[REDACTED] ist wegen

I. a) gemeinschaftlicher Unterschlagung, gemeinschaftlichen Diebstahls in zwei Fällen, davon in einem b) Fall in Tateinheit mit gemeinschaftlichem unbefugtem Gebrauch eines Kraftfahrzeugs und fahrlässiger Gemeingefährdung des Straßenverkehrs, c) gemeinschaftlicher Beamtennötigung in Tateinheit mit gemeinschaftlicher vorsätzlicher Verkehrsgefährdung, d) gemeinschaftlichen Widerstandes in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und in einem weiteren Fall mit gemeinschaftlicher Verkehrsunfallflucht, e) Fahrens ohne Führerschein zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt worden. Ferner wurde ihm die Fahrerlaubnis, mit drei Jahren Sperrfrist, entzogen.

Seine Revision, mit der die Verletzung der Aufklärungspflicht sowie des sachlichen Strafrechts geltend gemacht ward, hat im Wesentlichen Erfolg.

Die mehrfach erhobene Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht ist allerdings als Verfahrensbeschwerde unbeachtlich, weil die Verteidigung nicht die Beweismittel bezeichnet, deren sich das Landgericht noch hätte bedienen sollen (BGHSt 2, 168).

Im Übrigen ist in rechtlicher Hinsicht zu bemerken:

II. Die Annahme einer Unterschlagung der zwei Kisten Preßkohlen am 28. August 1958 (S. 8, 9 und 16 UA) ist rechtlich einwandfrei. Der Tatrichter ist auf Grund des festgestellten Sachverhalts davon ausgegangen, dass ██████ und der Mitangeklagte ███, als sie die ihnen zur Ablieferung anvertrauten Kohlen auf eigene Rechnung veräußerten, an diesen gemeinsamen Alleingewahrsam hatten. Das Landgericht ist offenbar deshalb zu dieser Auffassung gelangt, weil der Geschäftsherr ersichtlich während des Transports durch Sch[REDACTED] und ███ nicht in der Lage war, noch eine eigene Herrschaftsgewalt an den Kohlen auszuüben. Dies umso weniger, als die Täter einen anderen Weg einschlugen, als er ihnen bestimmt worden war. Diese rechtliche Würdigung ist nicht zu beanstanden (vgl. u. a. RG JW 1922, 585 Nr. 1). In jenem, den Transport von Mehl betreffenden Fall hatte das Reichsgericht die Diebstahlsannahme des dortigen Tatrichters gerade beanstandet.

Die Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Diebstahls von vier Kisten Preßkohlen am Abend des 28. August 1958 (S. 9, 17, 21 UA) ist rechtlich unbedenklich (vgl. dazu jedoch Nr. 15 dieses Urteils).

Dasselbe gilt von der rechtlichen Würdigung der nach Mitternacht, also am 29. August 1958 in der Frühe begangenen Entwendung von zehn Kisten Preßkohlen (S. 11, 17, 21 UA). Wegen des § 51 StGB vgl. die Ausführungen unter Nr. 10. In der nächtlichen Diebesfahrt des wegen Alkoholgenusses fahruntüchtigen Angeklagten Sch[REDACTED] mit dem Lieferwagen und in dem zum Umstürzen der Kohlenkisten führenden Wenden des Fahrzeugs auf der [REDACTED] Straße hat die Strafkammer eine fahrlässige Verkehrsgefährdung nach § 315a Abs. 1 Nr. 2, § 316 Abs. 2 StGB erblickt (S. 11, 17, 18 UA). Dem kann nicht gefolgt werden. Nach den Darlegungen des Landgerichts hat der Angeklagte offenbar nur das von ihm geführte Fahrzeug und dessen Kohlenladung gefährdet. Dies reicht jedoch zur Anwendung der genannten Vorschriften nicht aus (BGHSt 11, 148 ff., 151, eine Entscheidung, die dem Tatrichter damals noch nicht bekannt sein konnte). Die Herbeiführung einer Gemeingefahr würde auch nicht in der etwaigen Gefährdung des vom Angeklagten ausgewählten Fahrtteilnehmers Z[REDACTED] liegen (BGHSt 11, 199, 204). Zudem hat das Landgericht eine Gefährdung Z[REDACTED]s oder von Wegbenutzern nicht festgestellt.

Der Angeklagte Sch[REDACTED] wollte, im Einvernehmen mit seinen Gefährten, den gegen 2 Uhr 10 aufgetauchten ersten Funkwagen A 21 durch Fahren in Schlangenlinien an der Verfolgung hindern und abschütteln. Er erreichte dadurch denn auch, dass die Funkwagenbesatzung vorübergehend von einem weiteren Versuch absah, die Angeklagten zum Anhalten zu zwingen (S. 12 UA).

Hierin hat das Landgericht eine gemeinschaftlich begangene Beamtennötigung (§ 114 StGB) erblickt (S. 18 UA). Hierzu ist zu bemerken: Der § 113 StGB schützt die Tätigkeit des Beamten, der § 114 StGB die Freiheit seiner (künftigen) Willensentschließung (RGSt 20, 35, 36). Im Allgemeinen geht in Fällen dieser Art der § 113 als Sonderbestimmung dem § 114 StGB vor (BGH NJW 1953, 672 Nr. 14). Der § 114 StGB würde hier, neben § 113 StGB, dann anwendbar sein, wenn die Täter durch ihr Verhalten gleichzeitig eine spätere Wiederholung der Amtshandlung verhindern wollten (BGH aaO). Insoweit fehlt es an ausreichenden Feststellungen im Urteil (vgl. auch nachstehend Nr. 12 b).

Das Landgericht hat in dem zu 4 geschilderten Verhalten der Angeklagten und in der weiteren Fahrweise gegenüber dem Funkwagen A 21 zugleich (§ 73 StGB) eine vorsätzliche Verkehrsgefährdung nach § 315a Abs. 1 Nr. 1, § 315 Abs. 3 StGB gesehen (S. 18, 19 UA). Diese Rechtsauffassung entsprach zwar der vom Tatrichter hierzu angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26. Mai 1955 (BGHSt 7, 379 = NJW 1955, 1328 Nr. 5). Der Senat hat jedoch in seinem Urteil vom 16. Januar 1958 (BGHSt 13, 199 ff., 201) die Auslegung des Begriffs „Gemeingefahr“ wesentlich eingeschränkt; eine Entscheidung, die dem Tatrichter noch nicht bekannt sein konnte. Die Angeklagten hatten im hier zu beurteilenden Fall eine „gezielte Individualgefahr“ für den Funkwagen und seine Besatzung herbeigeführt. Dies fällt nicht unter § 315a, 315 Abs. 3 StGB (BGH aaO S. 201). Die rechtliche Beurteilung wäre anders, wenn die Täter zugleich eine konkrete Gemeingefahr für andere, als Angriffsobjekte nicht ausgewählte beliebige Verkehrsteilnehmer oder Fahrzeuge (z. B. an den Straßenseiten abgestellte Fahrzeuge) geschaffen hätten. Dann könnte, je nach ihrer Vorstellung und ihrem Willen, vorsätzliche oder fahrlässige Verkehrsgefährdung in Betracht kommen. Hierzu wird es jedoch noch genauerer Feststellungen des Landgerichts bedürfen.

Die Beamten des Wagens A 21 erhielten unterdessen nach Anforderung über Funk Unterstützung durch den Streifenwagen A 20 (Streifenführer ████). ███████ stellte sich, bei besonders guter Beleuchtung (S. 13 unten, 16 UA), auf den Fahrdamm der ██. ███████. Darauf fuhr █████ auf den Beamten zu. Dieser sprang im letzten Augenblick zur Seite, wurde aber von dem Dreiradwagen gestreift und am Schienbein leicht verletzt (S. 13, 14 UA). Dieses Geschehen hat das Landgericht als gemeinschaftlichen Widerstand der Angeklagten gegen die Staatsgewalt (§§ 113, 74 StGB) und zugleich (§ 73 StGB) als von Schanz begangene fahrlässige Körperverletzung gewürdigt (S. 19, 20 UA). Hiergegen sind, von der Konkurrenzfrage abgesehen, keine rechtlichen Bedenken zu erheben.

Das anschließende Rammen des Funkwagens (S. 14, 15 UA) hat der Tatrichter als (weiteren) gemeinschaftlichen Widerstand gegen die Staatsgewalt gewertet. Dies ist an sich rechtlich unbedenklich.

In Tateinheit mit dem Widerstand (Nr. 7) hat das Landgericht Verkehrsunfallflucht (§ 142 Abs. 1 StGB) angenommen (S. 20, 21 UA). Auch dies ist an sich rechtlich einwandfrei (BGH VRS 11, 425 ff.).

Dasselbe gilt von der Annahme eines Vergehens der drei Angeklagten gegen § 248b StGB (während der Diebesfahrt am 29. August früh; S. 16 UA), sowie eines Vergehens des Beschwerdeführers Sch[REDACTED] gegen § 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG (S. 21 UA). Auf die Konkurrenzfragen wird unter Nr. 12 eingegangen.

Die Verneinung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 und 2 StGB (S. 23, 24 UA) bei Sch[REDACTED] ist ebenfalls rechtlich nicht angreifbar. Die von der Revision gerügten Widersprüche liegen in Wirklichkeit nicht vor. Die Strafkammer wollte S. 24 oben UA ersichtlich sagen, der Angeklagte sei nicht mehr völlig willensfähig gewesen; denn im nächsten Satz wird dargelegt, der Alkoholgenuss habe diese Fähigkeit nicht erheblich eingeschränkt. Dies wird auch anschließend zum Strafausspruch hervorgehoben. Mit dem Ausdruck „Enthemmung ihres Trieblebens“ hat der Tatrichter demnach gleichfalls keine im Sinne des § 51 StGB erhebliche Beeinflussung gemeint.

Auch die Maßregel nach § 42m StGB gegenüber Sch[REDACTED] ist rechtlich nicht zu beanstanden (S. 28 UA).

Zur Frage der Tateinheit oder Tatmehrheit:

a) Der Auffassung des Landgerichts, das Vergehen des Beschwerdeführers gegen § 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG sei gegenüber den anderen Straftaten selbständig (§ 74 StGB; S. 22 unten UA), kann nicht zugestimmt werden. Sch[REDACTED] besaß für den Dreiradwagen keine Fahrerlaubnis (S. 7 UA). Die Ausführungshandlungen dieses Vergehens berührten sich mit den Straftaten, die er mittels dieses Lieferwagens beging (vgl. BGH in VRS 4, 133 oben), und zwar auch, allerdings nur teilweise, mit dem nach den Feststellungen etwas später einsetzenden unbefugten Gebrauch dieses Fahrzeugs (vgl. ferner nachstehend Nr. 13).

b) Nach natürlicher Betrachtung liegt die Annahme nahe, dass das Verhalten gegenüber den Besatzungen der Streifenwagen rechtlich eine Handlung war, die unter verschiedener rechtlicher Würdigung den Tatbestand mehrerer Strafgesetze verletzte (§ 73 StGB; vgl. die in VRS 13, 135 erörterte „Polizeiflucht“). Hinsichtlich des Verhältnisses der Verkehrsunfallflucht zu dem als Widerstand (§ 113 StGB) gewerteten Rammen des Funkwagens A 20 hat der Tatrichter eine solche natürliche Handlungseinheit selbst angenommen (S. 22 UA). Damit hat er jedoch nur den letzten Abschnitt dieses Geschehens erfasst. Es erschien daher aus dem eingangs genannten Grunde sowie auch wegen der rechtlich nicht einwandfreien Annahme von Beamtennötigung sowie fahrlässiger und vorsätzlicher Verkehrsgefährdung (vorstehend Nr. 3, 4 und 5) geboten, das Urteil mit den Feststellungen aufzuheben.

Die Verurteilung wegen rechtlich selbständiger Unterschlagung (oben Nr. 1) war dagegen, durch Verwerfung der Revision insoweit, aufrechtzuerhalten. Dies galt auch von der hierfür festgesetzten Einzelstrafe. Diese ist durch die im Übrigen unterlaufenen oder nicht auszuschließenden Rechtsfehler ersichtlich nicht berührt worden.

Im Rahmen der Aufhebung erhält die Strafkammer Gelegenheit, den Sachverhalt erneut zu würdigen, z. B. dahin, ob Sch[REDACTED] etwa eine bedingt vorsätzlich begangene gefährliche Körperverletzung durch Anfahren des Polizeibeamten █████ zur Last zu legen ist, und ob nicht auch die Beförderung der entwendeten 4 Kisten Preßkohlen am 28. August abends (nach Ausführung der Lieferung nach der Bel[REDACTED]straße; S. 9 UA, untere Hälfte) einen unbefugten Gebrauch im Sinne des § 248b StGB darstellte; vgl. ferner vorstehend Nr. 5 dieses Urteils. Das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 StPO) steht nur einer Benachteiligung in Art und Höhe der Strafe entgegen; vgl. im Übrigen hierzu: BGHSt 7, 86 ff.

Gemäß § 357 StPO muss die Entscheidung auch gegenüber den Mitangeklagten Z[REDACTED] und M[REDACTED] in dem aus dem Urteilsspruch des Senats ersichtlichen Umfang aufgehoben werden, also nicht hinsichtlich der Verurteilung Z[REDACTED]s wegen Unterschlagung (S. Nr. 2 a des landgerichtlichen Urteils).

KrummeLang-HinrichsenFlitner
SeibertDr. Hengsberger