Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlerhafter Strafuntergrenze

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 286/98
Datum
19.06.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen versuchten Mordes u. a. verurteilt und revidierte mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts. Der BGH bestätigt den Schuldspruch, hebt jedoch den Strafausspruch auf, weil das Landgericht die gesetzliche Strafuntergrenze (vgl. § 49 StGB) fehlerhaft bestimmt hat. Die Sache wird zur neuen Entscheidung über die Strafe an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; die weitergehende Revision wird verworfen. Bei der erneuten Strafzumessung sind Doppelverwertungsbedenken (§ 46 Abs. 3 StGB) zu vermeiden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision rechtfertigt die Aufhebung des Strafausspruchs, wenn das erstinstanzliche Gericht den gesetzlichen Strafrahmen, insbesondere die Strafuntergrenze, fehlerhaft bestimmt hat.

2

Bleibt der Schuldspruch mangels den Angeklagten belastender Rechtsfehler bestehen, kann die Aufhebung des Strafausspruchs isoliert erfolgen und die Sache zur erneuten Strafzumessung zurückverwiesen werden.

3

Bei der erneuten Strafzumessung sind Erwägungen zu vermeiden, die die Besorgnis einer Verletzung des Doppelverwertungsverbots nach § 46 Abs. 3 StGB begründen können.

4

Die Revision ist insoweit zu verwerfen, als sie keine den Angeklagten belastenden Sach- oder Rechtsfehler aufzeigt.

Vorinstanzen

Landgericht Augsburg, 28. Januar 1998

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 286/98 vom 19. Juni 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED::<1>] wegen versuchten Mordes u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Juni 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 28. Januar 1998 im Strafausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „versuchten Mordes in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in 3 rechtlich zusammentreffenden Fällen in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung in 2 rechtlich zusammentreffenden Fällen in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr in 3 rechtlich zusammentreffenden Fällen in Tateinheit mit Gefährdung des Straßenverkehrs“ zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt.

Das Rechtsmittel hat zum Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Insoweit verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift vom 28. Mai 1998, die auch durch das weitere Vorbringen im Schriftsatz des Verteidigers vom 3. Juni 1998 nicht entkräftet werden.

Dagegen hat der Strafausspruch keinen Bestand.

Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt: „Die Strafkammer entnahm die Strafe ‚aus dem Gesetz, das die schwerste Strafe androht, in diesem Fall aus dem Verbrechen des versuchten Mordes gem. §§ 211, 22, 49 StGB mit einem Strafrahmen von 5 bis 15 Jahren‘ (UA S. 16). Nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB tritt jedoch an die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe eine solche nicht unter 3 Jahren. Damit war ein Strafrahmen von 3 bis 15 Jahren eröffnet. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Gericht, wäre es von diesem hinsichtlich der Mindeststrafe erheblich milderen Strafrahmen ausgegangen, auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte. Dafür spricht, dass sie ‚bei der Bildung einer angemessenen Strafe im unteren Viertel des Strafrahmens‘ (UA S. 17) bleiben wollte. Von der Aufhebung des Strafausspruchs werden die insoweit bisher getroffenen Feststellungen nicht berührt; sie schließen ergänzende Feststellungen nicht aus.“

Dem stimmt der Senat zu. Daraus, dass die verhängte Strafe das untere Viertel des hier gesetzlich eröffneten Strafrahmens übersteigt, ergibt sich auch, dass es sich bei der rechtsfehlerhaften Bestimmung der Strafuntergrenze nicht lediglich um einen Schreibfehler handelt. Über die Strafe ist deshalb neu zu befinden.

Dabei wird der neue Tatrichter Erwägungen zu vermeiden haben, die die Besorgnis eines Verstoßes gegen das Doppelverwertungsverbot (§ 46 Abs. 3 StGB) begründen können (vgl. UA S. 17, 2. Absatz).

KuckeinMaatzAthing
Meyer-GoßnerSolin-Stojanovic