Treffer
BGH Beschluss

Wiedereinsetzung zur Ergänzung von Verfahrensrügen unzulässig; Revision verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 286/91
Datum
16.07.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragt Wiedereinsetzung zur Nachholung von Verfahrensrügen und legt Revision gegen ein Urteil wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ein. Der BGH verwirft den Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig, weil die Ergänzung bereits erhobener Verfahrensrügen nicht statthaft ist. Die Revision wird als unbegründet verworfen; die Einziehung von Bargeld und Bankguthaben rechtfertigt sich nach §§ 73, 73a StGB.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ergänzung bereits erhobener Verfahrensrügen ist unzulässig.

2

Eine Ausnahme von der Unzulässigkeit setzt besondere, im Einzelfall substantiiert dargelegte Gründe voraus; ohne solche Darlegungen ist der Antrag zu verwerfen.

3

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung gemäß § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

4

Die Einziehung von Bargeld und Bankguthaben kann nach den §§ 73, 73a StGB angeordnet werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 14. Februar 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 286/91 in der Strafsache gegen ███ aus ████████, geboren am ████████ 1964 in ███████, zur Zeit in Haft, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Juli 1991 einstimmig

Tenor

Der Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von Verfahrensrügen zu gewähren, wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Die Wiedereinsetzung zur Ergänzung einer bereits erhobenen Verfahrensrüge ist unzulässig (BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 3). Es liegt auch kein Fall vor, in dem eine Ausnahme von diesem Grundsatz zuzulassen ist (vgl. Kleinknecht/Meyer StPO 39. Aufl. § 44 Rdn. 7 m. zahlr. Nachweisen). Im Übrigen sind die geltend gemachten Verfahrensrügen auch unbegründet i. S. des § 349 Abs. 2 StPO.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 14. Februar 1991 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Einziehung von Bargeld und Bankguthaben rechtfertigt sich jedenfalls nach Maßgabe der §§ 73, 73a StGB.

Gründe

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Meyer-GoßnerSalgerMaatz
SteindorfBasdorf