Wiedereinsetzung zur Ergänzung von Verfahrensrügen unzulässig; Revision verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 286/91
- Datum
- 16.07.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ergänzung bereits erhobener Verfahrensrügen ist unzulässig.
Eine Ausnahme von der Unzulässigkeit setzt besondere, im Einzelfall substantiiert dargelegte Gründe voraus; ohne solche Darlegungen ist der Antrag zu verwerfen.
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung gemäß § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Die Einziehung von Bargeld und Bankguthaben kann nach den §§ 73, 73a StGB angeordnet werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 14. Februar 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 286/91 in der Strafsache gegen ███ aus ████████, geboren am ████████ 1964 in ███████, zur Zeit in Haft, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Juli 1991 einstimmig
Tenor
Der Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von Verfahrensrügen zu gewähren, wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Die Wiedereinsetzung zur Ergänzung einer bereits erhobenen Verfahrensrüge ist unzulässig (BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 3). Es liegt auch kein Fall vor, in dem eine Ausnahme von diesem Grundsatz zuzulassen ist (vgl. Kleinknecht/Meyer StPO 39. Aufl. § 44 Rdn. 7 m. zahlr. Nachweisen). Im Übrigen sind die geltend gemachten Verfahrensrügen auch unbegründet i. S. des § 349 Abs. 2 StPO.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 14. Februar 1991 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Einziehung von Bargeld und Bankguthaben rechtfertigt sich jedenfalls nach Maßgabe der §§ 73, 73a StGB.
Gründe
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
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