Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung und Zurückverweisung wegen mangelnder Feststellungen zu §63 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 286/90
Datum
05.07.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt das Urteil des Landgerichts Saarbrücken auf, das die Unterbringung des Beschuldigten nach §63 StGB angeordnet hatte, und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurück. Das Landgericht hat keine konkrete medizinische Diagnose oder ausreichende Befunde dargestellt und nicht angegeben, welchem Merkmal des §20 StGB die Störung zuzuordnen sei. Damit war eine revisionsgerichtliche Überprüfung nicht möglich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach §63 StGB setzt voraus, dass der Täter eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§20 StGB) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§21 StGB) begangen hat.

2

Zur Begründung einer Maßregel nach §63 StGB sind konkrete medizinische Befunde und eine aussagekräftige ärztliche Diagnose erforderlich; pauschale, nicht näher erläuterte Feststellungen genügen nicht.

3

Das Tatgericht hat darzulegen, welchem der in §20 StGB genannten Merkmale die festgestellte seelische Störung zuzuordnen ist, damit eine revisionsgerichtliche Nachprüfbarkeit gewährleistet ist.

4

Fehlen die erforderlichen Befund- und Diagnosefeststellungen oder bleibt der Sachverständigenbericht nicht nachvollziehbar, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Saarbrücken, 1. März 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 286/90

in dem Sicherungsverfahren gegen Detlef Albert ██████ aus ████████████, dort geboren am ███ 1964, zur Zeit einstweilen untergebracht

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 5. Juli 1990 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 1. März 1990 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Revision des Beschuldigten, welche die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist begründet. Das angefochtene Urteil lässt nicht in einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise erkennen, ob der Beschuldigte an einem Zustand leidet, der seine Unterbringung gemäß § 63 StGB rechtfertigt.

Nach § 63 StGB ist Voraussetzung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zunächst, dass der Täter eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21

StGB) begangen hat. Hierzu führt das Landgericht lediglich aus: „Nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dr. █████ liegt beim Antragsgegner, der in der Hauptverhandlung einen teilweise desorientierten, verwirrten und äußerst unruhigen Eindruck hinterließ, eine Störung auf der Ebene eines psychotischen Krankheitsbildes vor, welche als schwerste seelische Abartigkeit oder krankhafte seelische Störung angesehen werden müsse und die dazu führe, dass die Steuerungsfähigkeit beim Antragsgegner völlig fehle und er die Tat im Zustand fehlender Schuldfähigkeit gemäß § 20 StGB begangen habe.“ Diese Darlegungen ergeben weder einen Befund noch eine medizinische Diagnose und lassen darüber hinaus offen, welchem der in § 20 StGB aufgeführten Merkmale die in ihrem Ausmaß nicht näher beschriebene Störung zugeordnet werden könnte. Sie finden auch keine Grundlage in dem bisherigen Lebenslauf des Beschuldigten, der als Stadtstreicher im Bahnhofsmilieu wegen vielfachen Hausfriedensbruchs und kleinerer Eigentumsdelikte vorbestraft ist, bei dem Schuldunfähigkeit aber bisher offenbar zu keiner Zeit angenommen wurde.

Der Senat kann daher nicht beurteilen, ob das Landgericht die Voraussetzungen des § 63 StGB zutreffend bejaht hat. Das nötigt zur Aufhebung des Urteils.

GoydkeSteindorfMaatz
JahnkeBlauth