Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen fehlender Feststellungen zur Mittäterschaft bei Raub

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 286/70
Datum
06.08.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilung wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes mit gefährlicher Körperverletzung ein. Streitpunkt war, ob der Mitangeklagte die Geldbörse entwendete und ob der Angeklagte den Täterwillen zur Mittäterschaft hatte. Der BGH hob das Urteil auf, weil es an Feststellungen zur inneren Einstellung des Festhaltenden fehlte, und verwies zur neuen Verhandlung zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe kommt es auf die innere Einstellung (Täterwillen) des Beteiligten an, nicht auf die Art des äußeren Tatbeitrags.

2

Mittäterschaft setzt voraus, dass der Beteiligte den tatbestandlichen Erfolg als eigenen mitverursachen will und seinen Beitrag als Teil eines gemeinsamen, arbeitsteiligen Tatplans ansieht.

3

Fehlen im Urteil Feststellungen zur inneren Einstellung eines Beteiligten, rechtfertigt dies keine Verurteilung als Mittäter; eine Verurteilung kommt allenfalls als Gehilfe in Betracht.

4

Erweist sich das Urteil wegen solcher tatsächlicher oder rechtlicher Mängel als nicht tragfähig, erstreckt sich die Aufhebung nach § 357 StPO auf Mitangeklagte und die Sache ist zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 18. Dezember 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 286/70 in der Strafsache gegen ███ aus ██████, den Elektriker ██████ ██████, dort geboren am ███, ████████ Bruno █, geboren am ███, wegen Raubes.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. August 1970, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Meyer als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hürxthal,

als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Dr. ████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ██████████████ bei der Verkündung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████

Tenor

███

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 18. Dezember 1969, auch soweit es den Angeklagten betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Angeklagten sind wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu Gefängnisstrafen von je einem Jahr verurteilt worden. Nur der Angeklagte █████████ hat Revision eingelegt. Sein Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Urteils. Dabei braucht über die Verfahrensrüge nicht entschieden zu werden, da jedenfalls die Sachrüge durchgreift.

Die Strafkammer konnte nicht feststellen, wer von den beiden Angeklagten dem Zeugen ██████████ die Geldbörse weggenommen hat, während ihn der andere festhielt. Zu Gunsten des Angeklagten ██████ muss also davon ausgegangen werden, dass dies ████████████ getan hat. Während nun in den Urteilsgründen ausgeführt ist, dass derjenige, der die Geldbörse an sich nahm – also wie zu Gunsten des Angeklagten Plage zu unterstellen ist: ██ ███ – in Zueignungsabsicht handelte, sind über die Vorstellungen desjenigen, der ███ lediglich festhielt – also █████ –, keine Feststellungen getroffen. Auch der Urteilszusammenhang gibt in dieser Beziehung keinen Aufschluss. Die Strafkammer hat die Ablehnung des Hilfsbeweisantrages zwar auch damit begründet, der Angeklagte █████ habe, wenn er die Geldbörse nicht selbst weggenommen hat, „zumindest davon gewusst und es gewollt, dass der Angeklagte █████████ sie wegnahm“, denn dann sei er es gewesen, der ███ am Boden festgehalten habe. Diese Erwägung ist jedoch, was hier nach der Sachlage erforderlich gewesen wäre, durch keine tatsächlichen Feststellungen belegt. Im Übrigen ergibt sich aus ihr auch nicht, dass der Angeklagte mit Mittätervorsatz gehandelt hat.

Für die Frage, ob Mittäterschaft oder Beihilfe vorliegt, kommt es nicht entscheidend auf die Art des äußeren Tatbeitrages, sondern auf die innere Einstellung zur Tat an (BGH MDR 1954, 529; BGHSt 8, 390, 391; 18, 87, 89). Diese muss beim Mittäter so sein, dass er – wie jeder andere als Täter Beteiligte – den ganzen Erfolg der Straftat als eigenen mitverursachen will (BGHSt 11, 268, 271; 16, 12, 14). Er muss den „Täterwillen“ haben, die Tat „als eigene“ wollen, d. h. seinen eigenen Tatbeitrag nicht als Förderung fremden Tuns, sondern als Teil der einander ergänzenden Tätigkeiten aller und dementsprechend die Handlungen der oder des anderen als eine Ergänzung seines eigenen Tatanteils ansehen (BGHSt 6, 248, 249; 8, 393, 396). Ob Plage dieses enge Verhältnis zur Tat hatte, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Handelte er nicht in Zueignungsabsicht, so kann er nur als Gehilfe, nicht aber als Mittäter beim Raub verurteilt werden.

Da beim Mitangeklagten ████████ zu dessen Gunsten umgekehrt davon auszugehen ist, dass ████████ die Geldbörse entwendet hat, beruht auch die Verurteilung █████ auf dem festgestellten sachlich-rechtlichen Mangel. Die Aufhebung des Urteils erstreckt sich daher auch auf ihn (§ 357 StPO).

Mayr Meyer Sanders Bundesrichter Hürxthal Spiegel kann nicht unterschreiben, da er beurlaubt und ortsabwesend ist.

Meyer