Treffer
BGH Urteil

Revision: Teilaufhebung wegen unklarer Gebäude-/umschlossener-Raum-Bewertung (§243 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 28/66
Datum
25.02.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen Verurteilungen wegen schweren Diebstahls in mehreren Fällen. Der BGH prüfte, ob die Urteilsgründe erkennen lassen, dass die Strafkammer den Gebäude- und umschlossener-Raum-Begriff des § 243 Abs.1 Nr.2 StGB zutreffend angewendet hat. Mangels näherer Feststellungen zum Zustand von Neubauten hob der Senat mehrere Verurteilungen und den Strafausspruch auf und verwies zur neuen Verhandlung; in anderen Fällen ließ er die Verurteilungen bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Als Gebäude i.S.v. § 243 Abs.1 Nr.2 StGB ist ein fest mit dem Erdboden verbundenes Bauwerk anzusehen, das durch Wände oder Dach begrenzt ist und dazu bestimmt und geeignet ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen und Unbefugte am freien Zutritt zu hindern.

2

Der Tatbestand des "umschlossenen Raums" verlangt ein Raumgebilde, das zumindest zum Betreten durch Menschen bestimmt ist und von Vorrichtungen umgeben wird, die das Eindringen Unbefugter abwehren sollen.

3

Fehlen in den Urteilsgründen konkrete Feststellungen zum Zustand der Tatobjekte (z.B. Neubauten), kann eine Verurteilung wegen schweren Diebstahls nach § 243 Abs.1 Nr.2 StGB nicht aufrechterhalten werden; unzureichende Feststellungen führen zur Aufhebung und Erforderlichkeit neuer Hauptverhandlung.

4

§ 17 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen begründet unabhängig vom Gebäude- oder umschlossenen-Raum-Begriff die Strafbarkeit nach § 243 StGB, wenn unedle Metallgegenstände als zur Ausstattung eines Gebäudes gehörend angebracht oder verlegt sind.

5

Erstreckt sich die Aufhebung eines Urteils auf Taten, in denen mehrere Beteiligte als Mittäter verurteilt worden sind, so ist die Aufhebung gemäß § 357 StPO auch auf die Mitangeklagten in diesen Fällen zu erstrecken.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 5. Oktober 1965

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen

██████, ohne festen Wohnsitz, den Arbeiter Werner ███, geboren ███ 1937 in [REDACTED::Pommern], zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schweren Diebstahls u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Februar 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Sanders, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ████████████████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 5. Oktober 1965 mit den Feststellungen aufgehoben,

1. soweit der Angeklagte in den Fällen 1 bis 3, 6 bis 11, 13, 15 bis 18 und 21 bis 25 verurteilt worden ist, ferner im gesamten Strafausspruch, 2. soweit der Mitangeklagte IC in den Fällen 1 bis 3, 6 bis 11, 13 und 15 bis 18 verurteilt worden ist, ferner im Gesamtstrafausspruch.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ███ ist wegen schweren Diebstahls im Rückfall in 26 Fällen zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus verurteilt worden, der Mitangeklagte IC wegen schweren Diebstahls in 19 Fällen und wegen Hehlerei zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis. Gegenüber dem Angeklagten hat das Landgericht Polizeiaufsicht für zulässig erklärt. Außerdem hat es das Diebeswerkzeug eingezogen.

Die Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist zum Teil begründet.

Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, ob die Strafkammer bei der Urteilsfindung von dem zutreffenden Begriff des Gebäudes im Sinne des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB ausgegangen ist.

Nicht jeder Neubau bildet nämlich ein Gebäude im Sinne des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Schon das Reichsgericht hat für das Merkmal des Gebäudes im Sinne von § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB als wesentlich bezeichnet, dass das Bauwerk dazu bestimmt und geeignet ist, zum Schutze von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen und auch den freien Zutritt Unbefugter zu verhindern (RGSt 49, 51; 55, 153, 154). Deshalb hat es ein unbewegliches Bauwerk nur dann als Gebäude angesehen, wenn es zum Schutze gegen äußere Einwirkungen durch Wand und Dach oder sonst ausreichend abgeschlossen ist. Verneint hat es die Eigenschaft als Gebäude in einem Falle, in dem die Wände bereits hochgeführt waren und der Dachstuhl aufgesetzt war, die eigentliche Bedachung sowie Fenster und Türen aber noch fehlten (RGSt 49, 51).

Diese Auffassung ist vom Bundesgerichtshof im Wesentlichen übernommen worden. Als Gebäude im Sinne des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB hat er bezeichnet ein durch Wände oder Dach begrenztes, mit dem Erdboden fest – wenn auch nur durch die eigene Schwere – verbundenes Bauwerk, das den Eintritt von Menschen gestattet und das Unbefugte abhalten soll (BGHSt 1, 163). Nach Sinn und Zweck des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB sollen Gegenstände, die der Eigentümer gegen Entwendung stärker sichert, auch einen stärkeren strafrechtlichen Schutz genießen. Eine stärkere Sicherung ist im Allgemeinen aber nur gegeben, wenn sich die Gegenstände in einem Gebäude befinden, das seine Räume vor dem Zutritt Unbefugter schützt (BGHSt 3, 300, 302).

Soweit hier der Angeklagte entweder allein oder zusammen mit dem Mitangeklagten IC Sachen aus Neubauten entwendet hat, lässt das Urteil über deren Zustand zur Tatzeit jede nähere Beschreibung vermissen. Es ist daher nicht ersichtlich, ob die Strafkammer den Tatbestand des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB jeweils mit Recht als verwirklicht angesehen hat. Das gilt nicht nur unter dem Gesichtspunkt des „Gebäudes“, sondern auch unter dem des „umschlossenen Raumes“, denn zur Erfüllung dieses Merkmals ist erforderlich, dass es sich um ein Raumgebilde handelt, das (mindestens auch) dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden, und das außerdem mit Vorrichtungen umgeben sein muss, die das Eindringen von Unbefugten abwehren sollen (BGHSt 1, 158, 164). Möglicherweise könnte insoweit der Tatbestand des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB in den Fällen erfüllt sein, in denen die Täter in Keller eingedrungen sind.

Die unzureichenden Darlegungen des Urteils über den Zustand der Neubauten zur Tatzeit führen somit zu dessen Aufhebung in den Fällen, in denen der Angeklagte, entweder allein oder zusammen mit dem Mitangeklagten IC, in Neubauten Sachen weggenommen hat, mit Ausnahme derjenigen Fälle, in denen nach den Urteilsfeststellungen die Täter Gegenstände aus unedlem Metall entwendet haben, die zumindest teilweise in die Neubauten eingebaut oder darin verlegt waren. Hier greift § 17 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen vom 23. Juli 1926/28. Juni 1929 Platz, der, unabhängig davon, ob es sich um ein Gebäude oder einen umschlossenen Raum i. S. des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB handelt, die Bestrafung wegen schweren Diebstahls nach § 243 StGB u. a. vorsieht, wenn ein Gegenstand aus unedlem Metall in einem Gebäude zu dessen Ausstattung angebracht ist (BGHSt 3, 300 ff.). Diese Voraussetzungen sind nach den Feststellungen in den Fällen 4, 5, 12, 14 und 26 gegeben. Insoweit begegnet daher der Schuldspruch keinen Bedenken.

Nicht zu beanstanden ist auch die Verurteilung in den Fällen 19 und 20, in denen der Angeklagte und der Mitangeklagte IC durch Übersteigen einer Mauer und eines Maschendrahtes in umfriedete Grundstücke eingedrungen sind. Hier hat die Strafkammer die Vorschrift des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB mit Recht angewendet, weil von Mauer und Maschendraht umschlossene Räume im Sinne jener Bestimmung umgebene Grundstücke bilden.

Demnach kann das Urteil nicht bestehen bleiben, soweit der Angeklagte in den Fällen 1, 2, 3, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 13, 15, 16, 17, 18, 21, 22, 23, 24 und 25 verurteilt worden ist. Die Teilaufhebung ergreift auch den Strafausspruch. Zwar hat die Strafkammer an Einzelstrafen jeweils nur die bei Versagung mildernder Umstände zulässige Mindeststrafe ausgesprochen. Indessen ist es nicht auszuschließen, dass sie bei nochmaliger Prüfung, ob dem Angeklagten mildernde Umstände zuzubilligen sind, auch in den Fällen, in denen der Schuldspruch keinen Bedenken begegnet, zu einer abweichenden Entscheidung gelangt, falls die neue Hauptverhandlung nicht wieder zur Verurteilung wegen schweren Diebstahls in den aufgehobenen Fällen oder zumindest in einem Teil von ihnen führen sollte. Mit der Aufhebung des Strafausspruchs fallen auch die Nebenentscheidungen weg.

Gemäß § 357 StPO ist die Aufhebung des Urteils auf den Mitangeklagten IC in den Fällen 1, 2, 3, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 13, 15, 16, 17 und 18 zu erstrecken, in denen er als Mittäter verurteilt worden ist. Davon wird auch die gegen ihn ausgesprochene Gesamtstrafe betroffen.

ScharpenseelMayrSpiegel
FlitnerSanders