Fahrlässige Tötung: Pflicht zur sofortigen Beseitigung beschädigter Schlussleuchten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- Ferien-Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 286/57
- Datum
- 19.07.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Kraftfahrzeugführer handelt pflichtwidrig, wenn er erkannte Schäden an Schlussleuchten nicht alsbald beseitigt, sofern die Schäden sich während der Fahrt verschlimmern und zum Ausfall des roten Schlusslichts führen können.
Die Pflicht, ein Fahrzeug in vorschriftsmäßigem und betriebssicherem Zustand zu halten, wird nicht dadurch erfüllt, dass der Führer trotz fortschreitungsfähiger Mängel nur wiederholt kontrolliert, ob die Beleuchtung noch funktioniert.
Ein Verstoß gegen Beleuchtungsvorschriften kann für einen Auffahrunfall ursächlich sein, wenn die abweichende Lichtfarbe nachfolgende Verkehrsteilnehmer über die Beschaffenheit oder Entfernung des Hindernisses irreführen kann.
Wird bei zutreffender rechtlicher Würdigung ein früherer Beginn der Pflichtwidrigkeit angenommen, kann dies den Grad der Fahrlässigkeit und damit Strafausspruch und Bewährungsentscheidung beeinflussen.
Eine Verfahrensrüge ist unbeachtlich, wenn sie die den behaupteten Verfahrensverstoß begründenden Tatsachen nicht in der nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderlichen Weise vorträgt.
Vorinstanzen
Landgericht Oldenburg, 7. März 1957
Rubrum
In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Gustav ter ███ aus LK Ostfriesland, dort geboren ██████████ 1930, wegen fahrlässiger Tötung hat der Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Juli 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterneich, Bundesrichter Dr. Suer, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ███████████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Leitsatz
StVZO § 53 Abs. 1; StVO § 23 Abs. 1.
Rechtssatz: Weisen die Schlussleuchten eines Fahrzeugs Schäden auf, die zwar bei unverändertem Fortbestand die Wirksamkeit der roten Rücklichter bei Dunkelheit noch nicht beeinträchtigen, die sich aber während der Fahrt verschlimmern und dann zum Ausfall des roten Lichts führen können, so handelt der Kraftfahrzeugführer schon dann pflichtwidrig, wenn er die Schäden nicht alsbald nach ihrer Entdeckung beseitigt.
Aktenzeichen: 4 StR 286/57
Urteil des BGH vom 19. Juli 1957
Tenor
I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 7. März 1957 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
II. Die Revision des Angeklagten wird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. 1. Am Abend des 21. September 1956, nach Einbruch der Dunkelheit, hielt der Angeklagte, der einen Lastzug auf der Bundesstraße 75 von Bremen nach Leer führte, auf der weithin geraden Strecke hart rechts an, so dass links neben dem Lastzug auf der 7,00 m breiten Fahrbahn noch 5,50 m frei blieben. Von den beiden Schlussleuchten des Anhängers strahlte nur die rechte rotes Licht aus. Die linke zeigte weißes Licht. Aus ihrer schon vor Abfahrt aus Bremen zersprungenen roten Lichtaustrittscheibe war am Rande ein Stückchen herausgebrochen; während des letzten Teils der Fahrt bröckelte sie weiter ab, so dass der Mittelteil fehlte, als der Angeklagte anhielt. Während er im Führerhaus seines Motorwagens schlief, prallte der Schriftsetzer Markus ███ mit seinem Motorroller von hinten auf die rückwärtige linke Ecke des Anhängers. ██ und sein Mitfahrer, der Verwaltungsbeamte Klaus ███, erlitten schwere Verletzungen, denen sie unmittelbar nach dem Unfall erlagen.
2. Die Ursache des Unfalls sieht die Strafkammer in der Tatsache, dass am parkenden Lastzug die linke Schlussleuchte anstatt roten Lichts weißes Licht ausstrahlte. Der Fahrer des Motorrollers wäre nach ihrer Überzeugung mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit nicht gegen den Anhänger gefahren, wenn dessen beide Schlussleuchten rotes Licht gezeigt hätten. Dann wären sie nämlich als Schlusslichter eines Fahrzeugs von einer ihrem Abstand entsprechenden Breite auf der geraden Strecke auf weite Entfernung sichtbar gewesen. So aber habe die „irritierende“ Beleuchtung den Lenker des Rollers getäuscht, da er das linke weiße Licht für das eines ihm vermeintlich entgegenkommenden, noch weiter als das rote Licht entfernten Fahrzeugs habe halten und glauben können, ihm bleibe noch Zeit, nach der Überholung des roten Lichts an dem mit weißem Licht ihm begegnenden „Fahrzeug“ rechts vorbeizufahren.
3. Für die vorschriftswidrige, gegen § 23 Abs. 1 StVO und § 53 Abs. 1 StVZO verstoßende und unfallursächliche Beleuchtung des parkenden Lastzugs hält die Strafkammer den Angeklagten für verantwortlich. Als er noch einmal 10 km vor der Unfallstelle gehalten und seine Lichter geprüft habe, sei ihm zwar keine wesentliche Veränderung gegenüber ihrem Zustand bei Antritt der Fahrt aufgefallen. Er habe deshalb in diesem Zeitpunkt sich keiner pflichtwidrigen Unterlassung schuldig gemacht, als er den Zustand der linken Schlussleuchte ließ, wie er war. Er habe es aber fehlerhaft unterlassen, die Leuchte nochmals zu prüfen, nachdem er den Lastzug an der Stelle des späteren Unfalls abgestellt hatte. Zu einer laufenden Überwachung sei er deshalb verpflichtet gewesen, weil er schon bei Antritt seiner Fahrt Schäden an der Schlussleuchte festgestellt habe, die sich während der Fahrt schnell verschlimmern und zum Ausfall des roten Lichtes führen konnten. Zu der pflichtwidrig unterlassenen Prüfung sei er in der Lage gewesen, zumal er sich, bevor er sich im Führerhaus zur Ruhe legte, außerhalb des Wagens aufgehalten habe und deshalb um den Lastzug hätte herumgehen und nach dem Rechten sehen können. Dass es infolge dieser pflichtwidrigen Unterlassung zu einer Irreführung nachfolgender Verkehrsteilnehmer und zu einem tödlichen Unfall kommen könne, sei für ihn vorhersehbar gewesen.
4. Auf Grund dieser Feststellungen und Erwägungen hat die Strafkammer den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu vier Monaten Gefängnis verurteilt, jedoch die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.
Die Revision des Angeklagten muss erfolglos bleiben, die Revision der Staatsanwaltschaft dagegen zur Aufhebung des Strafausspruchs führen.
II. Zur Revision des Angeklagten
1. Zur Begründung seiner Verfahrensrüge gibt er keine Tatsachen an, die einen Verfahrensverstoß enthalten könnten. Das Rechtsmittel ist deshalb insoweit unbeachtlich (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
2. Mit seinen sachlich-rechtlichen Angriffen wendet er sich hauptsächlich gegen die Annahme der Strafkammer, dass es dann, wenn auch seine linke Schlussleuchte rotes Licht ausgestrahlt hätte, nicht zu dem tödlichen Unfall gekommen wäre. Er bekämpft diese Überzeugung des Landgerichts mit dem Hinweis darauf, dass der Fahrer des Rollers nicht zwischen den beiden Schlussleuchten auf den Anhänger gestoßen sei, sondern, wie die Feststellungen des Landgerichts ergäben, gegen dessen linke hintere Ecke. Weil, so begründet der Angeklagte seinen Einwand weiterhin, die beiden Schlusslichter in gleicher Entfernung von dem herannahenden Motorroller brannten und dessen Fahrer das ihm entgegenstrahlende weiße Licht bei genügender Sorgfalt ebenso wie das rote als Schlusslicht eines vor ihm befindlichen Fahrzeugs habe erkennen können, habe die Strafkammer von dem alleinigen Verschulden des Rollerfahrers ausgehen müssen; denn er wäre, weil er auf das weiß brennende Licht zufuhr, an der gleichen Stelle auf den Anhänger geprallt, wenn dessen linke Schlussleuchte rotes Licht gezeigt hätte.
Bei diesem Vorbringen verkennt die Revision, dass der Lenker des Rollers nach der Überzeugung der Strafkammer durch die verschiedenen Farben der Schlusslichter irregeführt wurde. Weil er das weiße Licht für das eines entgegenkommenden Fahrzeugs halten konnte, brauchte er nach dem rechtlich unangreifbaren Ergebnis der landgerichtlichen Beweiswürdigung nicht zu erkennen, dass beide Lichter gleich weit von ihm entfernt waren, sondern konnte in den Irrtum versetzt werden, das weiße Licht und damit das Fahrzeug, für dessen vordere Beleuchtung er es hielt, sei noch so weit entfernt, dass er zunächst, um das rote Licht zu überholen, seine auf das weiße gerichtete Fahrlinie beibehalten könne, weil ihm nach Überholung des roten noch Zeit und Abstand bleibe, dann rechts die Begegnung des vermeintlichen Fahrzeugs mit dem weißen Licht vorzunehmen. Dieser Gedankengang enthält nicht, wie die Revision meint, deshalb einen Denkverstoß, „weil weißes Licht erheblich stärker und größer als rotes Licht brennt“ und deshalb weißes leichter erkennbar sei als rotes Licht. Der Revision mag die Richtigkeit ihrer Behauptung eingeräumt werden, weißes Licht strahle bei gleicher Lichtstärke heller als rotes Licht und sei deshalb auch leichter zu erkennen. Trotzdem widerspricht die Annahme des Landgerichts nicht den Gesetzen der Naturwissenschaft, dass ein gleich weit wie ein rotes Licht entferntes weißes von gleicher Stärke, jedenfalls bei Nacht, den Eindruck erwecken könne, weiter entfernt zu sein als rotes Licht. Dies deshalb nicht, weil die vordere weiße Fahrzeugbeleuchtung regelmäßig und zwar auch im Abblendzustand stärker zu sein pflegt als ihre Rückbeleuchtung.
3. Mit den von der Revision erwähnten Umständen, aus denen nach ihrer Meinung auf ein alleiniges Verschulden des Lenkers des Rollers hätte geschlossen werden müssen – nämlich: dass er offenbar infolge Nebels und Dunkelheit schlechte Sicht gehabt habe, dass seine Windschutzscheibe völlig beschlagen und undurchsichtig gewesen und dass er schließlich mit einer überaus hohen Geschwindigkeit gefahren sei –, hat sich die Strafkammer ausdrücklich auseinandergesetzt. Die gegenteilige Behauptung der Revision trifft nicht zu. Die einschlägigen Ausführungen der Strafkammer enthalten keine Denkverstöße.
4. Es entspricht zwar ständigen, auch vom erkennenden Senat vertretenen Rechtsgrundsätzen, dass ein Kraftfahrer bei Nacht jederzeit mit Hindernissen in seiner Fahrbahn rechnen muss und deshalb verpflichtet ist, seine Geschwindigkeit der Sichtweite anzupassen. Die Ausführungen der Strafkammer ergeben aber ihre Überzeugung davon, dass der Fahrer des Rollers nicht etwa das Hindernis in seiner Fahrbahn schuldhaft übersehen oder zu spät erkannt hatte, sondern dass er über dessen Beschaffenheit infolge der fehlerhaften Schlussbeleuchtung irregeführt wurde.
Vergeblich bekämpft die Revision die Rechtsauffassung der Strafkammer, der Angeklagte sei, als er seinen Lastzug parkte, verpflichtet gewesen, den Zustand seines Fahrzeugs, insbesondere seiner Schlussbeleuchtung, zu überprüfen. Mit diesem Verlangen ist kein Kraftfahrzeugführer überfordert. Das Gesetz auferlegt ihm diese Pflicht ausdrücklich in §§ 7 Abs. 1, 23 Abs. 1 StVO und in §§ 31 Abs. 1, 53 Abs. 1 StVZO. Die Strafkammer hat allerdings zu Unrecht, wie unter III dargelegt, nicht eine schuldhafte Pflichtverletzung des Angeklagten schon darin gesehen, dass er bei Fahrtbeginn die Mängel des linken Schlusslichtes nicht beseitigte.
III. Zu der vom Oberbundesanwalt vertretenen Revision der Staatsanwaltschaft
1. Sie macht geltend, der Angeklagte habe schon bei Beginn seiner Abfahrt aus Bremen sich strafbar gemacht, weil er es entgegen den §§ 7 Abs. 1 StVO und 31 Abs. 1 StVZO unterlassen habe, die Mängel an der linken Schlussleuchte zu beheben. Er habe entweder den Mangel beseitigen müssen oder das Fahrzeug nicht in den Verkehr bringen dürfen. Die Strafkammer habe es unterlassen, diese Verkehrswidrigkeit „als selbständiges Schuldmoment“ zu würdigen.
2. Wie sich aus der Begründung ihres Rechtsmittels ergibt, sieht die Staatsanwaltschaft den Mangel des Urteils in der Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe nicht schon bei Antritt der Fahrt pflichtwidrig gehandelt, als er es unterließ, die Schäden der linken Schlussleuchte zu beseitigen. Sollte er schon dadurch seine Pflicht als Führer des Lastzugs verletzt haben, so würde er sich einer bis zum Unfall fortdauernden Übertretung der §§ 7 Abs. 1 StVO und 31 Abs. 1 StVZO schuldig gemacht haben, zu der in ihrem letzten Teil, nämlich seit dem Ausfall des roten Lichts, eine von der Strafkammer mit Recht bejahte Übertretung der §§ 23 Abs. 1 StVO und 53 Abs. 1 StVZO hinzukam. Die dann sich erweisende Dauerübertretung würde den Schuldspruch nicht berühren. Denn er könnte nach wie vor nur auf fahrlässige Tötung lauten (BGHSt 6, 25). Im Rahmen desselben Schuldvorwurfs würde sich allerdings das Maß der Fahrlässigkeit des Angeklagten als höher herausstellen, als die Strafkammer es angenommen hat. Der von der Staatsanwaltschaft gerügte Mangel würde demnach nur den Strafausspruch berühren. Offensichtlich ist denn auch nur der Strafausspruch das Ziel des Revisionsangriffs der Staatsanwaltschaft.
3. Ihm kann der Erfolg nicht versagt bleiben. Wie die Strafkammer auf Grund der Einlassung des Angeklagten für erwiesen hält, war schon bei Antritt seiner Rückfahrt in Bremen das Glas seiner linken Schlussleuchte „zerrissen“ und ein etwa 10-Pfennigstück großes Teilchen am Rand „herausgebrochen“. Dies hatte der Angeklagte bereits in Bremen bemerkt. Selbst wenn dieser Zustand der Schlussleuchte, solange er sich nicht zum Schlechteren veränderte, die in § 53 Abs. 1 StVZO verlangte Wirksamkeit der Schlusslichter in der Dunkelheit nicht beeinträchtigt haben sollte, so genügte er doch nicht den Sicherheitsvorschriften der StVZO. Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 aaO müssen Kraftfahrzeuge „nach hinten mit zwei ausreichend wirkenden Schlussleuchten für rotes Licht ausgerüstet sein“; das gleiche ist in Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 für Anhänger, die hinter einem Motorwagen mitgeführt werden, vorgeschrieben. Dadurch wird dem Führer eines Kraftfahrzeugs zur Pflicht gemacht, die Schlussleuchten seines Wagens und die eines mitgeführten Anhängers in einen Zustand zu versetzen und darin zu erhalten, der, soweit menschliches Bemühen dies zu erreichen vermag, die wirksame Ausstrahlung roten Lichtes von Einbruch der Dunkelheit an gewährleistet. Dieser Anforderung genügte die linke Schlussleuchte des vom Angeklagten mitgeführten Anhängers von dem Augenblick an nicht mehr, als sie die erwähnten Schäden aufwies. Denn sie konnten sich während der Fahrt infolge der unvermeidlichen Erschütterungen des Anhängers nur allzu leicht vergrößern und, wie es dann auch geschah, die vom Gesetz geforderte Wirksamkeit des Schlusslichts aufheben. Die Nachlässigkeit des Angeklagten begann daher bereits bei Antritt seiner Rückfahrt. Er konnte der ihm als Führer des Lastzugs obliegenden Pflicht, sein Fahrzeug in betriebsicherem Zustand zu halten, nicht dadurch genügen, dass er mehrmals während der Fahrt sich davon vergewisserte, dass die Schlussleuchten noch in Ordnung waren. Denn vor seiner jeweiligen Prüfung bereits konnten die bestehenden Schäden der linken Schlussleuchte zum Ausfall des roten Lichts geführt haben, ohne dass er in der Lage gewesen wäre, dies zu verhindern. Er hätte die Mängel deshalb schon bei Beginn der Rückfahrt, spätestens aber vor Einbruch der Dunkelheit beseitigen müssen.
Die Strafkammer, die, wie erwähnt, die Pflichtwidrigkeit des Angeklagten erst von dem Zeitpunkt an bejaht, in dem er seinen Lastzug ohne vorherige Kontrolle der Schlusslichter parkte, hat das Maß seiner Schuld deshalb als „nicht allzu schwer“ gewertet, „weil sein pflichtwidriges Unterlassen möglicherweise durch die Übelkeit, die ihn (beim letzten Anhalten) überfallen hatte, begünstigt worden ist“. Hätte die Strafkammer bei zutreffender rechtlicher Würdigung den Beginn seiner Pflichtwidrigkeit schon auf den früheren Zeitpunkt des Antritts seiner Rückfahrt verlegt, als er noch nicht unter Übelkeit litt, so würde sie möglicherweise den Grad seiner Schuld höher veranschlagt und ihn im Hinblick auf die außerordentliche Gefährlichkeit seiner Unterlassung strenger bestraft, vielleicht ihm auch nicht Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt haben. Deshalb musste das Urteil im Strafausspruch aufgehoben werden.
Bei ihrer neuen Entscheidung wird die Strafkammer Gelegenheit haben, die Gesichtspunkte zu beachten, welche die Staatsanwaltschaft in ihrer Revisionsbegründung zur Strafzumessung und zur Frage der Strafaussetzung zur Bewährung geltend gemacht hat.
Rotberg Dr. Dotterneich Dr. Suer Die Bundesrichter Dr. Seibert und Dr. Hengsberger sind infolge Urlaubsabwesenheit am Unterzeichnen verhindert.