Abgrenzung Tatsachenbehauptung und Werturteil bei politischem Flugblatt – Revision aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 286/54
- Datum
- 07.10.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Bewertung von Äußerungen in politischen Flugschriften ist der Gesamtzusammenhang maßgeblich; die Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptung und Werturteil richtet sich nach dem Überwiegen der wertenden Darstellung.
Die Anwendung der §§ 186, 187a StGB kommt nicht in Betracht, wenn Äußerungen im Wesentlichen Werturteile sind und etwaige Tatsachenbehauptungen lediglich der Begründung oder Verstärkung dieser Werturteile dienen.
Für die Feststellung des inneren Tatbestands einer Tatsachenbehauptung ist zu prüfen, ob der Täter sich der behaupteten Tatsachen bewusst war; eine bloße Feststellung von Tatsachenbehauptungen ohne Untersuchung des Vorsatzes ist rechtsfehlerhaft.
Tateinheit zwischen § 185 StGB und § 186 StGB ist nur anzunehmen, wenn einzelne, in Fortsetzungszusammenhang oder natürlicher Handlungseinheit stehende Äußerungen teils als üble Nachrede, teils als Formalbeleidigung zu qualifizieren sind; eine gleichzeitige Erfüllung beider Tatbestände durch dieselbe Äußerung schließt Tateinheit aus.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 7. Juli 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Versteigerer Peter Smola ███ aus ████, Kreis ███, geboren am ███████ 1897 in ██, wegen Beleidigung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. ████████ in der Verhandlung, ███████████████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ███████████████████ ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 7. Juli 1953 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Vergehens gegen §§ 186, 187a Abs. 1 StGB in Tateinheit mit Vergehen gegen § 185 StGB verurteilt worden, weil er am 25. Mai 1952 in Minden der öffentlichen Verbreitung eines von der „Gemeinschaft zur Tat“ verfassten, gegen den Abschluss des Generalvertrags und des EVG-Vertrags gerichteten Flugblattes zugestimmt hat. Seine Revision ist begründet.
Eine Behauptung von Tatsachen erblickt die Strafkammer in den Sätzen des Flugblattes, Dr. Adenauer plane den Staatsstreich, um das Schicksal Deutschlands zu besiegeln, und wolle die deutsche Nation endgültig zum Kolonialvolk degradieren; damit spreche nämlich der Angeklagte dem Bundeskanzler den ehrlichen Willen und sein aufrichtiges Bemühen ab, im Rahmen der Verfassung den Generalvertrag und den EVG-Vertrag zur Annahme zu bringen, und behaupte, er sei entschlossen, sich erforderlichenfalls über alle verfassungsmäßigen Institutionen hinwegzusetzen, um gewissermaßen als Diktator mit Gewalt die Annahme der Verträge durchzusetzen und damit das deutsche Volk absichtlich zu vernichten, beziehungsweise auf die niedrigste Kulturstufe eines Volkes zu bringen.
Diese Würdigung kann durch Rechtsirrtum beeinflusst sein. Seiner Auffassung, dass der Angeklagte Tatsachen behauptet und nicht Werturteilen Ausdruck gegeben habe, legt das Landgericht einzelne, aus dem Zusammenhang des Flugblattes gerissene Sätze zugrunde, die es als solche für sich deutet. Dabei ist verkannt, dass der zutreffende Sinn dieser Äußerungen nur auf Grund einer Gesamtwürdigung des ganzen Flugblattes ermittelt werden kann. Maßgebend ist insbesondere das Verhältnis, in dem die etwaigen Tatsachenbehauptungen zu offenkundigen Werturteilen stehen.
Nach dem vom Landgericht, wenn auch nur allgemein, angegebenen Inhalt des Flugblattes liegt es nahe, dass darin politische Werturteile bei weitem überwiegen. Ergibt aber die Gesamtwürdigung des Blattes, dass es dem Urheber im Wesentlichen darauf ankam, Werturteile auszusprechen, und dass das etwa tatsächliche Vorbringen nur dazu dient, diese Werturteile zu erläutern, zu begründen oder zu bekräftigen, so ist für eine Anwendung der §§ 186, 187a StGB kein Raum (vgl. OGHSt 2, 291, 310; BGH 6 StR 52/54 vom 2. Juni 1954 und 6 StR 190/54 vom 8. September 1954).
Die Auffassung der Strafkammer, das Flugblatt unterstelle dem Bundeskanzler die Absicht, das deutsche Volk zu vernichten oder zum Kolonialvolk zu degradieren, lässt zudem ersichtlich die näherliegende anderweite Deutungsmöglichkeit außer acht, dass der vom Bundeskanzler beabsichtigte Abschluss der Verträge die Besiegelung des deutschen Schicksals und die Degradierung zum Kolonialvolk bedeute, zumal der Vorwurf, der Bundeskanzler sei sich solcher Folgen bewusst, er habe die angebliche Verfassungswidrigkeit der Verträge erkannt, nach dem im Urteil mitgeteilten Inhalt des Flugblatts nicht erhoben worden ist. Dass es sich bei solcher Auslegung nicht um die Behauptung, sondern um eine Bewertung von Tatsachen handeln würde, bedarf keiner Ausführung.
Der Angeklagte hält den Vorwurf des geplanten Staatsstreichs gegenüber dem Bundeskanzler deshalb für berechtigt, weil dieser eine Volksbefragung über den Generalvertrag und den EVG-Vertrag abgelehnt und den Bundespräsidenten veranlasst habe, auf das beim Bundesverfassungsgericht beantragte Gutachten über die Verfassungsmäßigkeit der Verträge zu verzichten, um sie auf jeden Fall durchzubringen. Diese Einlassung erachtet die Strafkammer für widerlegt. Das Gericht hatte daher offenbar nicht für die Prüfung der Frage, ob der Angeklagte sich zur Zeit der Tat einer tatsächlichen Natur seiner Äußerungen bewusst war, an ihr vorbeigehen dürfen. Ihre Würdigung hätte ergeben können, dass auch für den Angeklagten eine Wertung im Vordergrund stand und seinen Äußerungen erst ihr eigentliches Gewicht verlieh.
Da somit der äußere wie der innere Tatbestand des § 186 StGB bisher nicht einwandfrei nachgewiesen ist, unterliegt das angefochtene Urteil der Aufhebung, so dass es auf die Verfahrensrüge nicht mehr ankommt.
Sachlich-rechtlich fehlerhaft ist im Übrigen noch, dass das Landgericht Tateinheit zwischen dem Vergehen gegen § 185 StGB und einem Vergehen gegen §§ 186, 187a Abs. 1 StGB auch hinsichtlich der als üble Nachrede gewerteten Äußerungen angenommen hat. Tateinheit zwischen einem Vergehen gegen § 185 StGB und einem Vergehen gegen § 186 StGB ist zwar möglich, wenn in Fortsetzungszusammenhang stehende oder in natürlicher Handlungseinheit verbundene einzelne Äußerungen sich teils als üble Nachrede, teils nur als Formalbeleidigung darstellen, nicht aber dann, wenn eine als üble Nachrede gewertete Äußerung zugleich den Tatbestand des § 185 StGB erfüllende Elemente aufweist (vgl. RGSt 65, 358 f.; BGH 6 StR 92/54 vom 12. Mai 1954).
| Krumme | Hülle | Seibert | |||
| Engels | Dr. Augustin | Mad |