Revision verworfen: Bestätigung der Verurteilung wegen Unzucht mit Kindern und §183 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 28/61
- Datum
- 17.03.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Kind, das mit Interesse das Onanieren oder den entblößten Geschlechtsteil eines Erwachsenen betrachtet, erfüllt dadurch eine unzüchtige Handlung; nur argloses Betrachten schließt dies aus.
Wer sich einem Kind mit entblößtem Geschlechtsteil zeigt oder onaniert mit dem Willen, dessen Interesse zu erregen, verleitet das Kind zur Vornahme einer unzüchtigen Handlung; es bedarf keiner zusätzlichen sprachlichen Beeinflussung.
Der Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB setzt Wollust als Beweggrund sowie mindestens bedingten Vorsatz hinsichtlich des Alters (unter 14 Jahren) des Opfers voraus.
Bloßer Wiederholungsvorsatz begründet nicht die Annahme einer fortgesetzten Straftat; für eine fortgesetzte Tat ist ein Gesamtvorsatz über die mehreren Handlungen erforderlich.
Erregung öffentlichen Ärgernisses (§ 183 StGB) ist erfüllt, wenn die unzüchtige Handlung für eine unbestimmte Vielzahl möglicher Beobachter wahrnehmbar ist und der Täter die Möglichkeit der Beobachtung in Kauf nimmt.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 30. November 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ ██████████ ███ aus █████████, geboren am [REDACTED], wegen Unzucht mit Kindern u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. März 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Saver, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Bortzler als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der ███████████████████,
Justizangestellter [REDACTED] als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 30. November 1960 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit Kindern in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Erregung öffentlichen Ärgernisses, zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr drei Monaten Gefängnis verurteilt.
Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des sachlichen Rechts geltend macht, ist nicht begründet.
Das Landgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
An einem Tag im Herbst 1959 onanierte der Angeklagte vor den Augen der 11 Jahre alten Doris ██████ und der 12 Jahre alten Christa ██████, die ihm interessiert zusahen, bis zum Samenerguss. Einige Monate später, etwa im Januar 1960, ging er diesen beiden Mädchen auf einer Straße mit heraushängendem Geschlechtsteil entgegen. Obwohl Doris ███ das Verhalten des Angeklagten als „Schweinerei“ empfand, betrachteten beide Mädchen mit Interesse den Geschlechtsteil des Angeklagten. Als sie 3 bis 4 m vorbeigegangen waren und sich inzwischen eine Frau näherte, bedeckte der Angeklagte sich wieder und verschwand. In nächster Nähe des Tatorts standen Häuser, von deren Fenstern der Angeklagte, wie ihm bewusst war, beobachtet werden konnte. Am 26. April 1960 onanierte der Angeklagte vor den Augen der 10 Jahre alten Erika ██████, wobei ihm das Kind mit Interesse zusah.
1. Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht angenommen, dass der Angeklagte in allen drei Fällen die Kinder zur Verübung unzüchtiger Handlungen verleitet hat.
Ein Kind, das mit Interesse dem Onanieren eines Mannes zuschaut oder dessen entblößten Geschlechtsteil mit Interesse geraume Zeit hindurch betrachtet, begeht selbst eine unzüchtige Handlung. Es braucht sich dabei dessen nicht einmal bewusst zu sein, dass der Mann unzüchtig handelt. Es kann rechtlich nicht darauf ankommen, ob das Kind das Bewusstsein hat, durch das geflissentliche Hinsehen selbst eine unzüchtige Handlung zu begehen (BGHSt 2, 213; vgl. RGSt 73, 246; BGH JZ 1951, 594). Nur wenn das Kind arglos ist, wenn es den von dem Mann gezeigten Vorgang gar nicht als irgendwie interessant empfindet, ist ein teilnehmendes Betrachten des Onanierens oder des entblößten Geschlechtsteiles des Mannes und damit eine unzüchtige Handlung durch das Kind nicht gegeben.
Der Täter, der sich einem Kinde mit entblößtem Geschlechtsteil oder onanierend mit dem Willen zeigt, das Kind möge seinen Geschlechtsteil oder den Vorgang des Onanierens geflissentlich betrachten, verleitet schon dadurch das Kind, sofern es das vom Täter gewünschte Interesse bekundet, zur Vornahme einer unzüchtigen Handlung. Es ist nicht notwendig, dass er noch zusätzlich, insbesondere mit Worten, auf das Kind einwirkt (vgl. RGSt 73, 246, 247; BGH vom 1953, 712).
Der Täter des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB muss aus Wollust handeln, d. h. seine Einwirkung auf das Kind zur Erregung oder Befriedigung seiner Geschlechtslust vornehmen. Er muss außerdem den – mindestens bedingten – Vorsatz haben, dass es sich bei seinem Partner um eine noch nicht 14 Jahre alte Person handelt.
All diese äußeren und inneren Tatbestandsmerkmale hat das Landgericht für alle drei Fälle einwandfrei festgestellt. Es liegt insbesondere nicht – wie die Revision meint – ein Widerspruch darin, dass das Mädchen Doris ███ im zweiten Falle das Verhalten des Angeklagten, der den Kindern mit heraushängendem Geschlechtsteil entgegenging, zwar als „Schweinerei“ empfand, gleichwohl aber mit Interesse auf den Geschlechtsteil des Angeklagten hinsah. Es liegt durchaus im Rahmen der Erfahrung, dass ein Kind auch einen solchen Vorgang mit Interesse betrachten kann, den es als anstößig empfindet.
2. Frei von Rechtsirrtum ist die Annahme des Landgerichts, dass die beiden Fälle, in denen sich der Angeklagte im Herbst 1959 und „einige Monate später, etwa im Januar 1960“ vor den Kindern Doris ██████ und Christa ██████ verging, im Verhältnis der Tatmehrheit stehen. Der sog. Wiederholungsvorsatz, der, worauf die Revision hinweist, möglicherweise bei dem Angeklagten gegeben war, reicht nicht aus, um mehrere Handlungen zu einer fortgesetzten Straftat zu verbinden. Für das Vorhandensein des für eine fortgesetzte Straftat unerlässlichen Gesamtvorsatzes (vgl. BGHSt 1, 313, 314/315) sind keinerlei Anhaltepunkte gegeben.
3. Keine Bedenken bestehen dagegen, dass das Landgericht durch das Verhalten des Angeklagten im zweiten Fall auch den Tatbestand des § 183 StGB als erfüllt angesehen hat.
Der Angeklagte hat durch seine unzüchtige Handlung ein Ärgernis erregt; zutreffend hat das Landgericht dieses Tatbestandsmerkmal darin erblickt, dass das Kind Doris ██████ die Handlung des Angeklagten als Schweinerei empfunden hat, dass also sein sittliches Gefühl in geschlechtlicher Hinsicht verletzt worden ist. Der Zusammenhang der Urteilsgründe lässt erkennen, dass das Landgericht die Überzeugung gewonnen hat, dass der Angeklagte dies bei der Begehung seiner unzüchtigen Handlung zumindest in Kauf genommen und gebilligt hat.
Auch die öffentliche Erregung des Ärgernisses ist vom Landgericht rechtsirrtumsfrei bejaht worden. Die Feststellungen, dass der Angeklagte seine Handlung auf offener Straße vorgenommen hat, dass in nächster Nähe des Tatortes Häuser standen sowie dass für eine unbestimmte Vielzahl von Bewohnern oder Besuchern dieser Häuser ohne weiteres die Möglichkeit bestand, den Angeklagten bei seinem unzüchtigen Verhalten zu beobachten, rechtfertigen nach der äußeren Tatseite die Annahme des Landgerichts (vgl. RGSt 73, 90, 94; 74, 78; BGH LM Nr. 1 zu § 183 StGB). Das Landgericht hat durch die weitere Feststellung, dass sich der Angeklagte über diese Umstände im klaren war, auch seinen Vorsatz unangreifbar bejaht. Dem steht – entgegen der Meinung der Revision – der Umstand nicht entgegen, dass der Angeklagte seinen Geschlechtsteil verbarg und sich entfernte, als sich ihm auf der Straße nach den beiden Kindern eine Frau näherte. Dieser Umstand musste das Landgericht keineswegs denknotwendig zu dem Schluss zwingen, dass der Angeklagte vor dem Erscheinen der Frau nur an die Kinder gedacht hatte und sich der „Öffentlichkeit des Ortes“ nicht bewusst gewesen wäre. Denn es ist nicht erfahrungswidrig, dass ein Mensch, der eine unzüchtige Handlung im Bewusstsein vornimmt, er könne dabei aus einiger Entfernung beobachtet werden, sein Tun aufgibt und sich entfernt, wenn eine andere Person unmittelbar auf ihn zukommt. Zu einer solchen Handlungsweise kann ihn in vielen Fällen die Befürchtung veranlassen, durch die herankommende Person nunmehr gestellt und zur Verantwortung gezogen zu werden.
4. Offensichtlich unbegründet ist das Vorbringen der Revision, soweit sie sich gegen die Strafzumessungsgründe des angefochtenen Urteils wendet. Diese lassen auch sonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
Nach alldem muss die Revision verworfen werden.
| Rotberg | Saver | Bortzler | |||
| Krumme | Flitner |