Revision: Verjährung von Schutzbefohlenen-Delikten und Aufhebung der Gesamtstrafe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 285/99
- Datum
- 08.07.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für den Tatbestand des § 174 StGB gilt nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB eine Verjährungsfrist von fünf Jahren, die bei der Strafverfolgung zu beachten ist.
Verfolgungsverjährung ist von Amts wegen zu prüfen; jede gesetzliche Verletzung unterliegt ihrer eigenen Verjährung, auch bei Tateinheit mehrerer Delikte.
Die Bildung der Gesamtstrafe erfordert eine zusammenfassende Würdigung der Täterpersönlichkeit und der Einzelstrafen; strafmildernde Umstände (z. B. Selbstanzeige, umfassendes Geständnis) sind angemessen zu berücksichtigen.
Ist nicht auszuschließen, dass bei angemessener Berücksichtigung wesentlicher Strafzumessungsgründe eine niedrigere Gesamtstrafe festgesetzt worden wäre, ist die Gesamtstrafe aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Stendal, 28. Januar 1999
Rubrum
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 8. Juli 1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stendal vom 28. Januar 1999
I. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in vier Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen, sowie des sexuellen Missbrauchs von Kindern in 30 Fällen, davon in 18 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, schuldig ist,
im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen sowie des sexuellen Missbrauchs von Kindern in 30 Fällen, davon in 28 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.
Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf den Strafausspruch beschränkten Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge führt in den Fällen II 2 bis 4 und 6 bis 12 der Urteilsgründe zu einer Änderung des Schuldspruchs, weil die Verfolgung des jeweils tateinheitlich begangenen Missbrauchs von Schutzbefohlenen verjährt ist. Die Strafkammer hat nicht bedacht, dass für § 174 StGB nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB die fünfjährige Verjährungsfrist gilt. Zum Zeitpunkt der ersten verjährungsunterbrechenden Handlung, der Beschuldigtenvernehmung vom 20. Juli 1998, waren die in den Zeitraum Ende 1988 bis Sommer 1993 fallenden Taten des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen bereits verjährt. Dass in diesen Fällen der sexuelle Missbrauch von Schutzbefohlenen rechtlich jeweils mit einem nicht verjährten sexuellen Missbrauch von Kindern zusammentrifft, steht der – auch bei Teilrechtskraft (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. Einl. Rdn. 151 m.N.) – von Amts wegen zu berücksichtigenden Verfolgungsverjährung nicht entgegen, weil jede Gesetzesverletzung ihrer eigenen Verjährung unterliegt (BGHR StGB § 78 Abs. 1 Tat 1 m.w.N.).
Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. Die Schuldspruchänderung lässt die davon betroffenen Einzelstrafaussprüche unberührt. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht ohne den aufgezeigten Rechtsfehler in diesen Fällen auf niedrigere Einzelstrafen als auf solche zwischen vier und zehn Monaten Freiheitsstrafe erkannt hätte, zumal auch verjährte Tatteile – wenngleich mit geringerem Gewicht – bei der Strafzumessung zu Lasten eines Angeklagten Berücksichtigung finden können (st. Rspr.; Senatsbeschlüsse vom 12. April 1994 – 4 StR 74/94 und 23. Oktober 1997 – 4 StR 467/97; Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 78 Rdn. 2).
2. Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe hat jedoch keinen Bestand. Der gesonderte Strafzumessungsvorgang der Gesamtstrafenbildung erfordert eine zusammenfassende Würdigung der Person des Täters und der einzelnen Straftaten. Die einzelnen Taten sind Ausdruck einer einheitlichen Täterpersönlichkeit und müssen deshalb nicht als bloße Summe, sondern in einer Gesamtschau beurteilt werden (BGHR StGB § 54 Serienstraftaten 1, 4, 5). Dabei ist zu beachten, dass die Summe der Einzelstrafen nicht den Blick auf die gesetzmäßige, durch Erhöhung der Einsatzstrafe zu erzielende Gesamtstrafe verstellt (BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 5, 8). Im vorliegenden Fall hat das Landgericht bei der Bemessung der Gesamtstrafe, die doppelt so hoch ist wie die – auch für sich genommen hohe Einsatzstrafe von vier Jahren, nicht hinreichend berücksichtigt, dass der nicht vorbestrafte Angeklagte Selbstanzeige erstattet, ein umfassendes Geständnis abgelegt und so den betroffenen Kindern eine Aussage vor Gericht mit den damit verbundenen Belastungen erspart hat. Darüber hinaus hat es bei der Gesamtstrafenbildung ausschließlich zu Lasten des Angeklagten gewertet, dass sich die Handlungen über mehrere Jahre erstreckten, ohne dabei zu bedenken, dass die wiederholte Verwirklichung gleichartiger Taten, namentlich wenn sie, wie hier, sich über einen sehr langen Zeitraum erstrecken, auch Ausdruck einer von Tat zu Tat geringer werdenden Hemmschwelle sein kann (BGHR § 54 Abs. 1 Bemessung 2, 8).
Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Strafkammer bei angemessener Berücksichtigung dieser gewichtigen Strafmilderungsgründe eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte; er hebt daher die Gesamtstrafe auf.
Meyer-Goßner Maatz Kuckein Solin-Stojanović
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