Mitwirkung eines nicht angehörten Gerichtsassessors führt zur Aufhebung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 28/57
- Datum
- 16.05.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Mitwirkung einer Person, die nicht Mitglied der erkennenden Kammer ist, begründet einen Verfahrensmangel, der nach § 338 Nr. 1 StPO die Aufhebung des Urteils rechtfertigt.
Ein Irrtum über die Auslegung eines Präsidialbeschlusses rechtfertigt nicht die Nachholung oder Heilen der unzulässigen Mitwirkung eines nicht zuständigen Richters oder Beamten.
Liegt ein Verfahrensmangel nach § 338 Nr. 1 StPO vor, ist regelmäßig von einer Beeinflussung des Urteils auszugehen; die Feststellungen sind aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Erfolgt die Aufhebung aus einem in § 338 Nr. 1 StPO genannten Verfahrensgrund, kann auf gleichzeitig erhobene Sachrügen im Rahmen der Entscheidung über die Aufhebung verzichtet werden.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 22. August 1956
Rubrum
im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Bauarbeiter Alfred ███ aus █████████, dort geboren am █████████ 1934, zurzeit in Untersuchungshaft, wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Mai 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rothberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Hoepner, Prof. Dr. Lange-Hinrichsen als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ bei der Verhandlung, bei der Verkündung: Oberstaatsanwalt ██████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ███ ███ als Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 22. August 1956, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls in elf Fällen und versuchten gemeinschaftlichen schweren Diebstahls in fünf Fällen zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis verurteilt.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts.
Die auf § 338 Nr. 1 StPO gestützte Verfahrensrüge hat Erfolg. Wie der Senat in diesem Verfahren schon auf die Revision der Mitangeklagten ███████ Friedrich ██ festgestellt hat, hat bei dem angefochtenen Urteil der Gerichtsassessor Dr. █████████ mitgewirkt, der damals nicht Mitglied der erkennenden Kammer war. Seine Mitwirkung beruht auf der irrtümlichen Auslegung eines ihn nicht betreffenden Präsidialbeschlusses. Nach § 338 Nr. 1 StPO muß davon ausgegangen werden, daß das angefochtene Urteil auf dieser Gesetzesverletzung beruht. Daher ist es mit den Feststellungen aufzuheben, ohne daß auf die Sachrüge einzugehen ist.
| Rothberg | Dr. Sauer | Lange-Hinrichsen | |||
| Krumme | Hoepner |