Treffer
BGH Urteil

Aufhebung und Zurückverweisung wegen fehlerhafter Besetzung durch Gerichtsassessor

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 28/57
Datum
07.03.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten legten Revision gegen Verurteilungen wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls ein. Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass ein Gerichtsassessor mitwirkte, der nicht Mitglied der erkennenden Strafkammer war, sodass ein Besetzungsmangel vorliegt. Das Urteil wurde gemäß § 338 Nr. 1 StPO aufgehoben. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Mitwirkung eines Richters, der nicht Mitglied der erkennenden Strafkammer ist, begründet einen Besetzungsmangel, der zur Aufhebung des Urteils führt.

2

Bei Besetzungsmängeln ist nach § 338 Nr. 1 StPO davon auszugehen, dass das Urteil auf der Gesetzesverletzung beruht; deshalb bedarf es keiner weiteren materiellen Prüfung der Sachrüge.

3

Eine irrige Auslegung eines Präsidialbeschlusses durch den mitwirkenden Richter rechtfertigt seine Mitwirkung nicht; maßgeblich ist die dienstliche Zuweisung nach den Vorschriften des GVG.

4

Ist ein Urteil wegen Verfahrensfehlern aufzuheben, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 20. August 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den Vertreter Willi ███ aus █, geboren am ██, in Strafhaft,

2. den Bauarbeiter █████████ █ in ██████████████, dort geboren am ██████████, in Haft,

wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls i. Re. u. a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. März 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Hoepner Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt █████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. ██████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ████

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 20. August 1956, soweit es diese Angeklagten betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat u. a. verurteilt:

den Angeklagten Willi ███ wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall in vier Fällen und versuchten gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall in vier Fällen zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren und drei Monaten,

den Angeklagten Friedrich █████████ wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall in vier Fällen zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und vier Monaten Gefängnis.

Die Revisionen beider Angeklagten beanstanden das Verfahren und rügen die Verletzung des sachlichen Rechts. Die Verfahrensrüge hat Erfolg.

1. Die Revisionen machen zutreffend geltend, dass das Gericht unvorschriftsmäßig besetzt gewesen ist, weil bei dem Urteil der Strafkammer Gerichtsassessor Dr. ██████ mitwirkte, der zu dieser Zeit nicht Mitglied der erkennenden Strafkammer war (§ 338 Nr. 1 StPO i. V. m. §§ 63, 64, 67 GVG).

Nach der dienstlichen Auskunft des Landgerichtspräsidenten waren von den vier ständigen Mitgliedern der VII. großen Strafkammer am Sitzungstage der Vorsitzende beurlaubt, ein Landgerichtsrat krank und ein Landgerichtsrat zur Dienstleistung beim Oberlandesgericht abgeordnet. Nur Gerichtsassessor ████, der auch an der Entscheidung mitgewirkt hat, war noch verfügbar. Als Krankheitsvertreter war der Kammer ferner durch Präsidialbeschluss der Gerichtsassessor ██ █████ zugeteilt. Assessor Dr. ██████, der bisher das zum Oberlandesgericht abgeordnete Mitglied der VII. großen Strafkammer vertreten hatte, wurde durch Beschluss des Präsidiums vom 15. August 1955 der VI. Strafkammer überwiesen und gehörte am 20. August 1956 der erkennenden Kammer nicht mehr an. Seine Mitwirkung beruht auf der irrigen Auslegung eines ihn nicht betreffenden Präsidialbeschlusses vom 16. August 1956. Nach § 338 Nr. 1 StPO muss davon ausgegangen werden, dass das angefochtene Urteil auf dieser Gesetzesverletzung beruht. Daher ist es mit den Feststellungen aufzuheben, ohne dass auf die Sachrüge einzugehen ist.

SeibertKrummeHoepner
RotbergLang-Hinrichsen