Unzulässige Gutachtenverwertung wegen fehlender Belehrung einer 15-jährigen Stieftochter
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 285/67
- Datum
- 08.09.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verwertung von Untersuchungsergebnissen eines minderjährigen Zeugen, die auf einer körperlichen oder psychologischen Begutachtung beruhen, ist ausgeschlossen, wenn der Zeuge zuvor nicht speziell darüber belehrt wurde, dass er als abhängige Person Zeugnis und Untersuchung verweigern darf.
Fehlt eine nachträgliche Zustimmung der untersuchten Person zur Verwertung der Untersuchungsergebnisse, sind diese Ergebnisse nicht verwertbar.
Stützt sich ein Urteil im Wesentlichen auf unzulässig verwertete Gutachten, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Pflicht zur besonderen Belehrung betrifft insbesondere minderjährige Zeugen in abhängigen Verhältnissen und dient dem Schutz ihrer freien Zeugenseinwilligung.
Vorinstanzen
Landgericht Detmold, 23. März 1967
Rubrum
Bundesgerichtshof im Namen des Volkes
Urteil in der Strafsache gegen den Bauhilfsarbeiter Kurt Walter, geboren am ███████████ 1931 in ██ (Ostpr.), wegen Unzucht mit einer Abhängigen u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. September 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 23. März 1967 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Bielefeld zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einer Abhängigen, teilweise in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kind, zu einer Gefängnisstrafe verurteilt.
Der Angeklagte rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.
Die gegen die Verwertung des Gutachtens der Sachverständigen Dr. Kleßmann gerichtete Verfahrensrüge greift durch. Die Sachverständige hat im Auftrag der Staatsanwaltschaft die Zeugin Brunhilde ███████████ untersucht und in der Hauptverhandlung ein Gutachten über ihre Glaubwürdigkeit erstattet. Das zur Zeit der Untersuchung 15 Jahre alte Mädchen ist jedoch vor der Untersuchung nicht besonders darüber belehrt worden, dass sie als Stieftochter des Angeklagten nicht nur das Zeugnis, sondern auch die Untersuchung verweigern durfte. Dass und warum eine solche besondere Belehrung erforderlich ist, hat der Bundesgerichtshof in BGHSt 13, 394 dargelegt. Die Zeugin hat auch nicht nachträglich der Verwertung der Untersuchungsergebnisse zugestimmt. Daher durfte das Gutachten der Sachverständigen dem Urteil nicht zugrunde gelegt werden. Da dies geschehen ist, muss das Urteil aufgehoben werden.
Die übrigen Verfahrensrügen und die Sachrüge sind unbegründet.
Senatspräsident Loesdau Mayr Spiegel Hürxthal
Dr. Rotberg ist beurlaubt und daher verhindert zu unterschreiben.