Treffer
BGH Urteil

Revision wegen unzureichender Feststellungen zu Waffenbegriff und innerem Tatbestand aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 285/66
Datum
18.03.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt das Urteil des Landgerichts wegen lückenhafter Feststellungen. Strittig ist, ob bei dem Überfall verwendete Pistolen als Waffen i.S.v. § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB „bei sich geführt“ wurden und ob der Angeklagte Kenntnis von ihrer Verwendbarkeit und Wirkung hatte. Das Urteil wird aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen, da Feststellungen zu Funktionsfähigkeit, Munition, Zweckbestimmung und zum inneren Tatbestand fehlen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Verwirklichung des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB sind konkretere Feststellungen erforderlich, ob eine Waffe vorhanden, funktionsfähig und zur Verwendung als Waffe bestimmt war.

2

Fehlen Angaben zu Mechanismus, Wirkung oder vorhandener Munition einer Schusswaffe, kann der Tatbestand des § 250 Abs.1 Nr.1 StGB nicht ohne weiteres bejaht werden.

3

Das Urteil muss den inneren Tatbestand hinreichend darlegen; hierzu gehören Feststellungen dazu, was der Gehilfenschaft Verdächtigte über die Verwendbarkeit der Waffen und die beabsichtigte Wirkung wusste.

4

Die Annahme von Tateinheit zwischen Hehlerei und sonstigen Eigentumsdelikten bedarf einer gesonderten substanziierten Prüfung und ist nicht ohne Weiteres gegeben.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 18. März 1966

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 285/66 in der Strafsache gegen ██ aus ███, geboren am █████ 1932 in ██ ███, wegen Beihilfe zur räuberischen Erpressung.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. September 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Hirxthal als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 18. März 1966 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.

Die Aufklärung der unbegriindeten Rüge, ob die Eheleute ███████ im Beisein des Angeklagten über das Vorhaben des Kunden █████████ des ████ nicht gesprochen worden oder der Angeklagte einem solchen Gespräch nicht folgen konnte, ist lückenhaft. Die Eheleute ███████ hätten bestenfalls auch nur bezeugen können, in ihrem Beisein sei über das Vorhaben des Kunden █████████ nicht gesprochen worden oder der Angeklagte habe einem solchen Gespräch nicht folgen können. Gegenüber der Möglichkeit, dass in ihrer Abwesenheit der Angeklagte über die Pläne des ██ und des ██████████ unterrichtet worden ist, hätten sie nichts darüber aussagen können.

Die Revision bezeichnet ferner als aufklärungsbedürftig, was es mit den Schreckschusspistolen auf sich hatte. Es sei, führt sie aus, unerörtert geblieben, ob die Revolver bei dem Anschlag auf die Spar- und Darlehenskasse geladen gewesen seien oder ob sie ungeladen nur zur Einschüchterung hätten benutzt werden sollen. Ebenso sei die Frage offen geblieben, ob die Pistolen überhaupt als Waffe anzusprechen seien.

Es kann dahinstehen, ob dieses Vorbringen als weitere Aufklärungsrüge aufzufassen ist und wie darüber zu entscheiden wäre.

Jedenfalls stellt es einen sachlich-rechtlichen Fehler dar, dass das Urteil nichts dafür hergibt, ob ███ und ██ oder doch einer von beiden eine Waffe im Sinne von § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB „bei sich führten“, als sie den Bankkassierer mit Pistolen bedrohten und zur Hergabe von Geld veranlassten. Aus den Urteilsfeststellungen ist allein zu entnehmen, dass ███ und ████ ihre Pistolen zogen, von denen eine „noch intakt“ war, „Hände hoch“ und „Geld raus“ riefen und sich mit dem ihnen daraufhin ausgehändigten Geld entfernten.

Angaben über Mechanismus und Wirkung der intakten Pistole sowie über das etwaige Vorhandensein dazu gehöriger Munition fehlen. Über die Zweckbestimmung beider Pistolen ist jedenfalls nichts gesagt. Unter diesen Umständen kann nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden, dass die Pistolen im Gebrauch verwendbar waren und auch nur dazu bestimmt waren, als Waffen zu dienen. Eine Verwirklichung des Tatbestands des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist somit nicht dargetan (BGHSt 3, 229; BGHSt 4, 125, 126 ff.).

Hinzu kommt, dass das Urteil jede Erörterung zum inneren Tatbestand vermissen lässt, also auch dazu, was der Angeklagte über die Verwendbarkeit der Pistolen als solche sowie über die beabsichtigte Wirkung davon wusste, welchen Gebrauch die Täter davon machen wollten.

Diese Mängel nötigen zur Aufhebung des Urteils, und zwar in Hinblick auf die Annahme von Tateinheit auch insoweit, als der Angeklagte der Beihilfe zum Diebstahl und der Hehlerei schuldig befunden worden ist, wobei bemerkt wird, dass Tateinheit zwischen Hehlerei und den übrigen Rechtsverstößen kaum vorliegen dürfte.

ScharpenseelMayrHirxthal
FlitnerSanders