Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung und Zurückverweisung wegen widersprüchlicher Feststellungen zum Tötungsvorsatz

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 285/61
Datum
18.08.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Totschlags verurteilt. Der BGH hob das Urteil auf, weil das Schwurgericht widersprüchliche Feststellungen zum Zeitpunkt und zur Beschaffenheit des Vorsatzes getroffen hatte. Ferner beanstandete der Senat unvereinbare Strafzumessungsgründe und unklare Abgrenzung zwischen Täterschaft und Beihilfe. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Widersprüchliche Feststellungen darüber, ob der Tötungsvorsatz schon bei Beginn der tatbestandsmäßigen Handlung bestand, rechtfertigen die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur erneuten Feststellung des Vorsatzes.

2

Stellt sich aus der Urteilsdarstellung nicht sicher, ob der Täter den Tod des Opfers für möglich hielt oder sicher annahm, ist in der neuen Verhandlung zu prüfen, ob bedingter Vorsatz vorliegt, da dies Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat beeinflusst.

3

Die gleichzeitige Würdigung gleicher Umstände als sowohl mildernd als auch strafschärfend ist unvereinbar und führt zu rechtlich durchgreifenden Bedenken bei der Strafzumessung.

4

Kann aus dem Gesamtgeschehen nicht hinreichend geklärt werden, ob der Angeklagte als Täter oder allenfalls als Gehilfe gehandelt hat, ist diese Differenzierung gesondert zu ermitteln; unklare Sachverhaltsfragen sind zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen.

5

Das Revisionsgericht verlangt, dass das Tatgericht bei Zurückverweisung alle von der Revision gerügten Aufklärungs- und Bewertungsmängel nachholt und bei unklaren Feststellungen die für den Angeklagten günstigste Sachverhaltsgestaltung zugrunde legt.

Vorinstanzen

Schwurgericht des Landgericht Essen, 23. März 1961

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den praktischen Arzt Dr. med. Kurt Co aus ███ (Westf.), geboren am ██ ██ ██ in ██,

wegen Totschlags

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. August 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Kotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Bortzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. █████████ bei der Verkündung als █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts des Landgerichts in Essen vom 23. März 1961 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist unter Freisprechung im Übrigen wegen Totschlags zu einer Gefängnisstrafe von 2 Jahren verurteilt worden.

Seine Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist begründet.

1. Der Verurteilung des Angeklagten legt das Schwurgericht folgenden Sachverhalt zugrunde:

Der Angeklagte war im Jahre 1945 im polnischen Lager ██ als Haftling mit den Aufgaben des Lagerarztes betraut. Sein Mithäftling █████████, der schon am 19. Mai 1945 misshandelt worden war, wurde im Baderaum des Lagers am 20. Mai 1945 von mehreren polnischen Milizsoldaten Schläge mit Schemelbeinen versetzt. Auf Geheiß eines der an der Misshandlung ████████ beteiligten polnischen Milizsoldaten untersuchte der während der Misshandlungen abwesende Angeklagte in Abwesenheit der polnischen Milizsoldaten den schwer verletzten █████ und sagte danach dem im Bade anwesenden Mithäftling ████, ██████ seien die Lungen und Nieren abgeschlagen. Dazu sei das Kreuz ████████ mehrfach gebrochen. Dann führte er █████ den Tod dadurch herbei, dass er mit einer Schere dessen Pulsadern an beiden Handgelenken durchschnitt. █████████ stöhnte bei jedem Schnitt und machte Reflexbewegungen, „als wolle er dem Angeklagten die Arme entziehen“ (UA S. 8).

Aus der Schilderung des Tathergangs lässt sich danach entnehmen, dass der Angeklagte █████████ die Pulsader – obwohl ihm dessen Stöhnen keinen Zweifel darüber ließ, dass er noch am Leben war – auch am zweiten Arm durchschnitt. Dagegen ergibt die Darstellung des Sachverhalts nichts darüber, ob der Angeklagte █████████ schon für tot hielt, als er mit dem Öffnen der Pulsader der ersten Hand begann.

2. Bei der Würdigung der Beweisaufnahme gelangt das Schwurgericht zu der Überzeugung, der Angeklagte habe ███████ getötet, „um der polnischen Miliz gefällig zu sein und sich in ein günstiges Licht zu rücken“, wie dies während seines Aufenthalts im Lager ██ von jeher sein Bestreben gewesen sei. Nach den schweren Misshandlungen ██████████ habe es im Interesse der Miliz gelegen, „dass ████████ alsbald von der Bildfläche verschwand. Dazu war es erforderlich, den Schwerverletzten alsbald zu den Toten legen zu können. Um dieses Ziel zu erreichen, öffnete der Angeklagte die Pulsadern und führte den Tod ████████ herbei.“

Danach geht das Schwurgericht hier (UA S. 13), aber auch deutlich in den Strafzumessungsgründen (UA S. 14), davon aus, der Angeklagte habe █████ schon töten wollen, als er dessen erste Pulsader öffnete. Dagegen heißt es bei der Behandlung der Einlassung des Angeklagten (UA S. 13), seine Angabe, er habe █████████ für tot gehalten, sei unrichtig. █████████ habe „nach der Bekundung des Zeugen █████ noch gestöhnt und versucht, dem Angeklagten reflexartig die Arme zu entziehen, als dieser die Pulsadern durchschnitt.“

mithin, dass ███████ noch lebte.“ Danach zieht hier das Schwurgericht nur nach Öffnung der ersten Pulsader die Folgerung, der Angeklagte habe aus █████████ Verhalten entnommen, dass er noch lebe. Es stellt somit das Vorhandensein des für die Tötung erforderlichen Vorsatzes erst für einen späteren Zeitpunkt als den fest, zu dem der von ihm vorausgesetzte äußere Tatbestand der Tötungshandlung schon begonnen haben soll.

Das ist ein auch aus dem Urteilszusammenhang heraus nicht zu lösender Widerspruch, der zur Aufhebung des angefochtenen Urteils nötigt. Infolge dieses Widerspruchs entsteht der Eindruck, als ob das Schwurgericht bei der Verurteilung des Angeklagten sich über den Tatablauf nicht durchweg völlig klar geworden ist, insbesondere die Beschaffenheit des Vorsatzes des Angeklagten nicht hinreichend ermittelt hat. Wollte das Schwurgericht der Verurteilung des Angeklagten zugrunde legen, dass seine bewusste Tötungshandlung schon begann, als er █████████ erste Pulsader öffnete, so hätte es nahe gelegen zu prüfen, ob der Angeklagte die Tötungshandlung mit bedingtem Vorsatz begonnen hat. Denn auf S. 11 UA heißt es, der Angeklagte habe „unwiderlegt“ angegeben, „er vom Tode des ████████ weitgehend überzeugt gewesen“ sei.

Keiner näheren Darlegung bedarf es, dass Schuld- und Unrechtsgehalt der abgeurteilten Tat verschieden sind, je nachdem, ob dem Angeklagten schon vor dem Öffnen der ersten Pulsader bewusst war, dass ███████ noch am Leben sei, und er ihn töten wollte oder ob er mit der Möglichkeit, dass █████████ noch nicht tot sei, nur rechnete und ob ihm erst nach dem Öffnen der ersten Pulsader deutlich wurde, dass ██████ noch lebte und er nunmehr erst den unmittelbaren Tötungsvorsatz fasste. Dementsprechend lässt sich nicht ausschließen, dass die Bemessung der gegen den Angeklagten erkannten Strafe durch die – nach den Darlegungen im angefochtenen Urteil widersprüchliche – Auffassung des Tatgeschehens möglicherweise nachteilig für den Angeklagten beeinflusst worden ist.

3. Rechtlich durchgreifenden Bedenken unterliegt ferner, dass das Schwurgericht als Strafschärfungsgrund gewertet hat, der Angeklagte habe „nicht einmal den Versuch gemacht, sich auf andere Weise in diesem Falle aus der Affäre zu ziehen“ (UA S. 17). Denn dies steht im Widerspruch zu der bei Bejahung mildernder Umstände für den Angeklagten getroffenen Feststellung, „dass es schon eines gewissen Mutes bedurfte, wenn er“ – der Angeklagte – „in diesem Falle der Miliz nicht gefällig war“ (UA S. 16). Hieraus kann nur entnommen werden, der Angeklagte habe einiges wagen müssen, wenn er ███████ nicht die Pulsadern öffnete; ihm sei, wenn er Schwierigkeiten für seine Person vermeiden wollte, nichts anderes übrig geblieben, als das zu tun, was er getan habe. Dann aber ist es unmöglich, als strafschärfend anzusehen, der Angeklagte habe nicht einmal den Versuch gemacht, „sich in diesem Falle auf andere Weise aus der Affäre zu ziehen“.

4. Der Tatrichter, an den die Sache zurückzuverweisen ist, wird Gelegenheit haben, auch mit den nicht behandelten Angriffen der Revision auseinanderzusetzen. Dies gilt namentlich insoweit, als der Beschwerdeführer die Ansicht vertritt, er habe keinesfalls als Täter verurteilt werden dürfen, sondern habe sich allenfalls der Beihilfe schuldig gemacht. Dazu sei folgendes bemerkt:

Aus dem angefochtenen Urteil ist nicht ausreichend deutlich zu entnehmen, ob das Schwurgericht davon ausgeht, die polnischen Milizsoldaten hätten ████████ töten wollen und der Angeklagte habe dies, spätestens beim Anblick ███████████, in seine Vorstellung aufgenommen. Nur unter dieser Voraussetzung aber bleibt Raum für die rechtliche Erwägung, ob der Angeklagte nur der Beihilfe schuldig sein könnte, weil er, wenngleich in Abwesenheit der Milizsoldaten, die ███ misshandelt hatten, diesen etwa in der ihn bestimmenden Vorstellung tötete, damit deren vorangegangenes Handeln zu beenden. Was er wollte, ist auf Grund aller Umstände, die von seiner Vorstellung umfasst waren, vom Tatrichter wertend zu ermitteln (vgl. BGHSt 8, 393, 396). Der Umstand, dass er aus eigenem Entschluss und allein handelte, steht der Annahme einer Beihilfe, das heißt dem Willen, nur eine fremde Tat als solche in Unterordnung unter den Willen des Haupttäters zu fördern, nicht rechtsgrundsätzlich entgegen. Gelingt es in der neuen Hauptverhandlung nicht, den Tathergang eindeutig zu klären, so wird das Schwurgericht von der Gestaltung des Sachverhalts auszugehen haben, die dem Angeklagten am günstigsten ist.

Lang-HinrichsenKrummeBortzler
RotbergFlitner