Revision verworfen – fahrlässige Tötung durch lässige Fahrhaltung; Bewährung versagt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 285/59
- Datum
- 18.09.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine während der Fahrt eingenommene Körperhaltung, die die sorgfältige Beobachtung der Fahrbahn und die sichere Lenkung des Kraftfahrzeugs erheblich beeinträchtigt, kann grobe Fahrlässigkeit im Sinne strafrechtlicher Verantwortlichkeit begründen.
Factual findings des Tatgerichts zur Kausalität von Fahrverhalten und Unfall sind für die Rechtsbeschwerde bindend, soweit sie nicht widersprüchlich sind, gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen oder auf bloßen Vermutungen beruhen.
Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung ist gerechtfertigt, wenn das grobe Verschulden des Täters und die schweren Folgen des Delikts ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Vollstreckung der Strafe begründen.
Ein plötzlicher, unerwarteter Einschlafanfall kann die Bewertung des Verschuldens ändern; eine derartige Entlastung muss jedoch substantiiert vorgetragen und festgestellt werden, bloßes Ermüden genügt nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Oldenburg, 17. März 1959
Rubrum
im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den landwirtschaftlichen Arbeiter Peter ██ aus ███████████, geboren am ███ ████, wegen fahrlässiger Tötung u. a.,
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. September 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Mastin Bundesrichter Dr. Plitner als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ████████████ in der Verhandlung,
Landgerichtsrat Dr. █████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ██████████████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 17. März 1959 wird verworfen.
Er trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung (§§ 222, 230, 73 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt. Die Strafe zur Bewährung auszusetzen, hat es abgelehnt.
Der Angeklagte geriet am 10. November 1958 auf der Fahrt von Bremen nach Firrel/Ostfriesland mit dem von ihm gesteuerten VW-Kombiwagen seines Arbeitgebers auf gerader, breiter und übersichtlicher Straße auf die linke Fahrbahnseite und stieß dort mit einem entgegenkommenden VW-Personenwagen zusammen. Der Fahrer dieses Kraftwagens starb noch an der Unfallstelle. Der Angeklagte und ein von ihm mitgenommener 16-jähriger Berufsschüler wurden verletzt. Nach der Überzeugung des Landgerichts gelangte der Angeklagte deshalb auf die linke Straßenseite, weil er während der Fahrt beide Arme auf das Lenkrad legte und den Oberkörper nach vorne neigte, wodurch er in der aufmerksamen Beobachtung der Fahrbahn und im sicheren Steuern des Kraftwagens behindert wurde.
Die von dem Angeklagten eingelegte und sachlich-rechtlich vorgebrachte Revision ist unbegründet.
I. Die Verfahrensrüge ist nicht erhoben und daher gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unberücksichtlich.
II. Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils läßt keinen Rechtsirrtum erkennen.
Ohne Erfolg wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Feststellungen der Strafkammer, die beiden Fahrzeuge seien auf der für den Angeklagten linken Straßenseite zusammengestoßen, und für das Hinüberwechseln des Angeklagten auf die linke Fahrbahnhälfte sei dessen lässige Fahrhaltung ursächlich gewesen. Diese Feststellungen und die ihnen zugrunde liegende Beweiswürdigung sind weder widersprüchlich noch verstoßen sie gegen die Denkgesetze oder gegen allgemein gültige Erfahrungssätze. Der Vorwurf, das Landgericht habe nur Vermutungen aufgestellt, ist offensichtlich unbegründet. Dem Beschwerdeführer kann auch nicht zugegeben werden, dass es bei den Fahrern von VW-Kombiwagen (und Omnibussen) üblich und erlaubt sei, beide Arme auf das Lenkrad zu legen und Kopf und Oberkörper nach vorne zu neigen. Eine solche, die sichere Lenkung eines Kraftwagens behindernde Haltung ist nicht zu vergleichen mit einem während langer Fahrten unvermeidlichen Wechsel der Körperstellung, der die Fahrfähigkeit nicht beeinträchtigt, auch nicht mit dem vorübergehenden Loslassen des Lenkrads mit einer Hand zum Zwecke des Schaltens.
Auch der Strafausspruch ist nach Art und Höhe der erkannten Strafe rechtlich nicht zu beanstanden. Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen tragen den Vorwurf einer erheblichen Fahrlässigkeit, gleichviel, ob der Angeklagte die vorschriftswidrige Fahrhaltung aus reiner Bequemlichkeit oder, wie das Landgericht nicht ausschließen zu können glaubt, aus Ermüdung eingenommen hat. Anderes könnte nur dann gelten, wenn der Beschwerdeführer plötzlich und unvorhergesehen von Schlaf übermannt worden wäre (vgl. BGH VRS 5, 374/375; 7, 181/182; 16, 250/251); das jedoch hat der Angeklagte nicht behauptet – er hat sogar, übermüdet gewesen zu sein, in Abrede gestellt –, und ersichtlich hat die Strafkammer dies für ausgeschlossen erachtet.
Im Ergebnis hält auch die Versagung von Strafaussetzung zur Bewährung der rechtlichen Nachprüfung stand. Im angefochtenen Urteil ist dazu ausgeführt, bei Straftaten der hier in Frage stehenden Art, die auf leicht vermeidbarer Fahrlässigkeit beruhten und schwere Folgen nach sich zögen, bestehe in gleichem Maße ein öffentliches Interesse an der Vollstreckung der Strafe wie bei fahrlässigen Verkehrsgefährdungen infolge Trunkenheit. Diese Begründung ist knapp und nicht ganz unverständlich, weil sie dahin gedeutet werden könnte, als wolle das Landgericht Fahrlässigkeitstaten der genannten Art schlechthin von der Rechtswohltat des § 23 StGB ausgeschlossen wissen. Das wäre rechtsirrig. Nicht übersehen werden kann auch, dass der Angeklagte nur zu der verhältnismäßig geringen Strafe von vier Monaten Gefängnis verurteilt und dass ihm die Fahrerlaubnis nicht entzogen worden ist. Das lässt den Schluss zu, dass die Strafkammer den Fall selbst nicht als ungewöhnlich schwer bewertet hat. Andererseits lassen die Urteilsfeststellungen keinen Zweifel darüber, dass der Beschwerdeführer grob schuldhaft gehandelt hat. Er erlag nicht einer augenblicklichen Unaufmerksamkeit, sondern nahm – wenn auch vielleicht infolge Ermüdung – eine Fahrstellung ein, die ihm auf eine größere Strecke die sorgfältige Beobachtung der Fahrbahn und die sichere Lenkung des Kraftwagens sichtlich erschwerte, wenn nicht unmöglich machte. Nur so ist es zu erklären, dass er längere Zeit in Schlangenlinien fuhr und schließlich trotz Gegenverkehrs auf die linke Straßenseite geriet. Dieses grobe Verschulden und die schweren Folgen des Unfalls lassen es als gerechtfertigt erscheinen, dass die Strafkammer dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt hat.
| Sauer | |
| Plitner |