Revision verworfen – Hehlerei: Verfügungsmacht und Wissensindizien bejaht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 285/51
- Datum
- 21.06.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein hilfsweise gestellter Antrag auf Vertagung, der nur für den Fall eines abgelehnten Freispruchs erhoben wird, muss nicht zwingend vor der Urteilsverkündung noch einmal gesondert entschieden werden; eine nachfolgende Erörterung in den Urteilsgründen begründet keinen Verfahrensfehler, sofern die Zurückweisung begründet ist.
Tatsächliche Überzeugungsbildungen der Strafkammer, etwa zu Verhaltensbeobachtungen des Angeklagten, sind für das Revisionsgericht nur eingeschränkt angreifbar; die damit verbundenen Feststellungen gelten als tragfähige Grundlage, wenn sie durch die Prozessakten gestützt werden.
Bei Hehlerei können aus objektiven Verdachtsmomenten (z.B. sehr niedriger Preis, Umstände des Verkaufs, persönliche Verhältnisse des Verkäufers) zwingende Schlussfolgerungen gezogen werden, die dem Erwerber das Wissen um die strafbare Herkunft der Sache aufdrängen.
Eine aufgrund enger geschäftlicher und familiärer Stellung bestehende tatsächliche Verfügungsgewalt über die Betriebs- oder Kassenmittel kann das Ansichbringen fremder Sachen begründen und damit das für Hehlerei erforderliche Verfügungsdelikt tragen.
Vorinstanzen
Landgericht in ████████, 25. Januar 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann ████████ aus ███, geboren am ███ 19█ in ███ wegen Hehlerei
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Juni 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Grog als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende ████████,
Amtsgerichtsrat █████ als █████████, ████, Protokollführer, Justizangestellter ██ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten ██ gegen das Urteil des Landgerichts in ████████ vom 25. Januar 1951 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Hehlerei in zwei Fällen verurteilt worden. Seine Revision rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
1.) Zu Unrecht beanstandet die Revision, dass der Vertagungsantrag des Angeklagten erst in den Urteilsgründen, und zwar ablehnend, beschieden worden ist.
Ausweislich des Sitzungsprotokolls hatte der Angeklagte bei seinem Schlusswort Freispruch, hilfsweise Vertagung der Hauptverhandlung mit der Begründung beantragt, er sei gesundheitlich nicht mehr in der Lage, dem Prozess zu folgen.
Diesen Antrag hat die Strafkammer, wie das angefochtene Urteil ausführt, nicht stattgegeben, weil der Antrag nur zur Prozessverschleppung gestellt sei; der Angeklagte habe während der ganzen Hauptverhandlung nie den Eindruck hinterlassen, dass er der Verhandlung nicht mehr folgen könne; er sei im Gegenteil den Ausführungen besonders aufmerksam gefolgt und dauernd bei seinen neuen und mit kluger Überlegung vorgetragenen Einlassungen geblieben.
Dieses Verfahren lässt einen Prozessverstoß nicht erkennen.
Da der Vertagungsantrag nicht unbedingt, sondern nur hilfsweise für den Fall gestellt war, dass das Gericht nicht zu einem Freispruch gelangen sollte, so war die Strafkammer nicht verpflichtet, dem Angeklagten die über seinen Vertagungsantrag getroffene Entscheidung vor der Urteilsfällung bekanntzugeben (vgl. RGSt 23, 137).
Die aus den in der Hauptverhandlung geschöpften tatsächlichen Überzeugungen, dass der Angeklagte sehr wohl in der Lage gewesen sei, dem Prozess zu folgen, ist mit Rechtsgründen nicht angreifbar. Sie ergibt, dass der vom Angeklagten geltend gemachte Vertagungsgrund tatsächlich nicht vorgelegen hat, und rechtfertigt daher die Zurückweisung des Antrages.
2.) Auch die Sachbeschwerde hat keinen Erfolg.
Der Angeklagte hatte als Geschäftsführer und Küchenleiter in dem Gastwirtschaftsbetrieb der Familie ███ eine völlig unabhängige Stellung; er hatte insbesondere freien Zugang und freie Verfügung über die Kasse und die Gelder. Er gehörte sozusagen zur Familie ███; er wohnte und aß mit ihr zusammen und duzte sich mit der verwitweten Frau █. Er war mit dem Gedeihen der Gastwirtschaft nicht nur wirtschaftlich, sondern auch familiär-persönlich sehr eng verbunden.
Unter diesen Verhältnissen unterliegt die Auffassung der Strafkammer, dass der Angeklagte die beiden Radiogeräte, die der diesbezüglich rechtskräftig verurteilte Vertreter █████ durch Betrug erlangt hatte, an sich gebracht habe, keinen Bedenken.
Denn das angefochtene Urteil ergibt, dass auch der Angeklagte an der von ihm tatsächlichen Verfügungsgewalt der Familie ███ teil hatte und dass er sich deshalb auch in seinem eigenen Interesse die Geräte für den Wirtschaftsbetrieb zu verschaffen hatte.
Es steht nicht entgegen, dass er möglicherweise das erste Gerät als Vertreter der Frau █ angekauft und das zweite im Einvernehmen mit deren Söhnen entgegengenommen hat; denn beides schließt nicht aus, dass, wie festgestellt, auch der Angeklagte auf Grund seiner geschäftlichen und persönlichen Stellung tatsächlich über die Geräte verfügen konnte.
Der subjektive Tatbestand ist für beide Fälle ebenfalls rechtsbedenkenfrei festgestellt.
Die von der Strafkammer aufgeführten Verdachtsgründe (persönliche Verhältnisse des Verkäufers, sehr niedriger Preis, Umstände des Verkaufs) waren an sich durchaus geeignet, dem Angeklagten den Gedanken aufzudrängen, dass das erste angekaufte Gerät strafbar erworben war. Die Überzeugung der Strafkammer, dass die Umstände dem Angeklagten das Wissen um die strafbare Herkunft des Geräts aufgedrängt haben und dass er aus den vorliegenden Verdachtsgründen auch Bedenken geschöpft hat, ist mit Rechtsgründen nicht angreifbar.
Dass das zweite Gerät durch strafbare Handlung erlangt war, hat der Angeklagte, wie festgestellt, unmittelbar gewusst.
Der Vorsatz des Ansichbringens war in beiden Fällen durch billige Beschaffung eines Radiogeräts im ersten und nach dessen Beschlagnahme durch Rückbeschaffung des dafür aufgewendeten Kaufpreises im zweiten Fall darauf gerichtet, die Vermögenslage des Gastwirtschaftsbetriebs zu verbessern und dadurch mittelbar auch seinem eigenen Vorteil zu dienen.
Da auch die Strafzumessungserwägungen keinen zum Nachteil des Angeklagten ausschlagenden Rechtsfehler erkennen lassen, war somit die Revision unter Kostenfolge aus § 473 StPO zu verwerfen.
| Dr. Engels | Krumme | Dr. Augustin | |||
| Dr. Grog | Dr. Hille |