Aufhebung der Bandendiebstahl-Verurteilung mangels Feststellungen zum Bandenbegriff
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 284/99
- Datum
- 17.07.2001
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Begriff der ‚Bande‘ beim Bandendiebstahl setzt einen Zusammenschluss von mindestens drei Personen voraus, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige Straftaten desselben Deliktstyps zu begehen.
Zur Annahme einer Bande ist weder ein ‚gefestigter Bandenwille‘ noch ein übergeordnetes Bandeninteresse erforderlich; ebenso wenig ist erforderlich, dass wenigstens zwei Bandenmitglieder örtlich und zeitlich gemeinsam den Diebstahl begehen.
Ergeben die Feststellungen nicht hinreichend, dass ein Zusammenwirken mit mindestens drei Personen vorlag, so tragen sie eine Verurteilung wegen Bandendiebstahls nicht und sind die Verurteilungen mit Verletzung materiellen Rechts aufzuheben.
Sind die vorhandenen Feststellungen unzureichend, dürfen ergänzende Feststellungen nur in einer neuen Hauptverhandlung getroffen werden; die Sache ist insoweit an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 22. Februar 1999
Rubrum
Beschluss
in der Strafsache gegen █████████████████ █████████ wegen schweren Bandendiebstahls u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 17. Juli 2001 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 22. Februar 1999 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls in fünf Fällen, versuchten schweren Bandendiebstahls, Bandendiebstahls in zwei Fällen und versuchten Bandendiebstahls zu Gesamtfreiheitsstrafen von jeweils vier Jahren und neun Monaten verurteilt und sichergestellte Autoschlüssel eingezogen. Hiergegen wenden sich die beiden Angeklagten mit ihren Revisionen, mit denen sie die Verletzung materiellen Rechts rügen; der Angeklagte J. beanstandet darüber hinaus das Verfahren.
Die Rechtsmittel haben mit der Sachrüge Erfolg.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift an den Senat vom 18. Juni 2001 ausgeführt:
„Die – bisherigen – Feststellungen tragen die Verurteilung wegen Bandendiebstahls nicht. Nach der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen vom 22. März 2001 (GSSt 1/00) [= StV 2001, 399] setzt der Begriff der Bande den Zusammenschluss von mindestens drei Personen voraus, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten des im Gesetz genannten Deliktstyps zu begehen, wobei ein ‚gefestigter Bandenwille‘ oder ein ‚Tätigwerden in einem übergeordneten Bandeninteresse‘ ebenso nicht erforderlich ist wie, dass wenigstens zwei Bandenmitglieder örtlich und zeitlich den Diebstahl zusammen begehen. Dass sich die Angeklagten mit einer dritten Person zusammengeschlossen haben, ist – bisher – nicht festgestellt. Ob und inwieweit diesbezüglich ergänzende Feststellungen getroffen werden können, muss der neuen Hauptverhandlung vorbehalten bleiben.“
Dem schließt sich der Senat an.
Meyer-Goßner Kuckein Athing Solin-Stojanović
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