Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen fortgesetzten Betrugs und Urkundenfälschung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 284/62
Datum
07.03.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte erhebt Revision gegen seine Verurteilung wegen mehrerer Betrugs- und Urkundenfälschungsdelikte. Streitpunkte betrafen die Einbeziehung einer nicht in der Anklage genannten Einzelhandlung, die Verwertbarkeit von Zeugenaussagen nach Auskunftsverweigerung sowie die Feststellungen zur Beihilfe. Der BGH verwirft die Revision: die Einbeziehung unselbständiger Akte war zulässig, die Vorbringen des Zeugen blieben verwertbar und die Feststellungen tragen die Verurteilung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Gegenstand der Urteilsfindung ist die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt; hierzu gehören auch unselbständige Einzelakte einer fortgesetzten Handlung, soweit sie einen einheitlichen geschichtlichen Vorgang bilden (§ 264 Abs. 1 StPO).

2

Das Gericht darf von Amts wegen eine im Urteil zu berücksichtigende unselbständige Einzelhandlung einbeziehen, wenn sich in der Hauptverhandlung ergibt, dass diese Handlung Teil der als fortgesetzte Tat gewürdigten Vorgänge ist.

3

Die nachträgliche Auskunftsverweigerung eines Zeugen schließt die Verwertung zuvor gemachter Bekundungen nicht aus, sofern die Verweigerung sich nicht ‚schlechthin‘ auf alle Fälle erstreckt und aus den Verfahrensakten klar hervorgeht, in welchen Teilen die Verwertung zulässig ist (§ 55 StPO).

4

Beihilfe zum Betrug setzt förderndes Zutun voraus; die Vermittlung und Begleitung des Täters sowie das bewusste Verschweigen der Zahlungsunfähigkeit des Käufers können die Tat fördern, sodass es für die Bejahung der Beihilfe nicht auf ein ausschließliches Schweigen ankommt.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 7. März 1962

Rubrum

In der Strafsache gegen ███ aus ███, den Händler Theodor ███, dort geboren am ██ 1935, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges u. a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Januar 1963, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ███ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 7. März 1962 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die seit dem 8. März 1962 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist unter Freisprechung im Übrigen wegen Betrugs in fünfzehn Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung und wegen Beihilfe zum Betrug unter Einbeziehung der in 45a Ds 277/58 vom Amtsgericht Essen erkannten Strafe von einem Monat Gefängnis zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt worden.

Mit der Revision rügt er Verletzungen verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschriften.

1. Rüge der Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften.

a) Der Beschwerdeführer greift seine Verurteilung wegen fortgesetzten Betrugs zum Nachteil des Kaufmanns ███ in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung teilweise an.

Er macht geltend, unter den drei Einzelakten, die der fortgesetzten Handlung zugrunde gelegt worden seien, sei auch ein Fall, nämlich ein Betrug, der durch Einreichen eines vorgetäuschten Kaufvertrages auf den Namen ███ lautete, über einen Ring, der begangen worden sei (UA S. 8 II 7 b). Diese Tat sei aber in der Anklageschrift und im Eröffnungsbeschluss nicht ihm, sondern allein seiner damaligen mitangeklagten Ehefrau zur Last gelegt worden. Mithin erstreckten sich Anklageschrift und Eröffnungsbeschluss nicht auf diesen Vorgang.

Die Rüge ist unbegründet. Es trifft zwar zu, dass dieser Fall des fortgesetzten Betrugs zum Nachteil des █████ in der Anklage und in dem Eröffnungsbeschluss dem Angeklagten nicht zur Last gelegt worden ist (HA Bd. I, Bl. 28, 34, 35). In der Hauptverhandlung hat sich aber, wie das Urteil ergibt, herausgestellt, dass der Angeklagte diesen Kaufvertrag selbst vorgetäuscht hat. Das Landgericht hat ohne Rechtsverstoß angenommen, dass es sich dabei um einen Teil der als fortgesetzte Handlung gewürdigten Betrugstat gehandelt hat. Unter diesen Umständen war es berechtigt und verpflichtet, diese unselbständige Einzelhandlung von Amts wegen in die Verhandlung und Verurteilung einzubeziehen. Nach § 264 Abs. 1 StPO ist Gegenstand der Urteilsfindung die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt. „Tat“ bedeutet nach feststehender Rechtsprechung den vom Eröffnungsbeschluss erfassten geschichtlichen Vorgang in seiner Gesamtheit, einschließlich aller damit zusammenhängenden Vorkommnisse und tatsächlichen Umstände, die geeignet sind, das in diesen Bereich fallende Tun des Angeklagten unter irgendeinem rechtlichen Gesichtspunkt als strafbar erscheinen zu lassen, also das gesamte Verhalten des Angeklagten, soweit es mit dem durch den Eröffnungsbeschluss bezeichneten geschichtlichen Vorkommnis nach der Auffassung des Lebens einen einheitlichen Vorgang bildet (RGSt 72, 339 ff.). In diesem Sinn gehören zur Tat anerkanntermaßen alle Einzelakte einer fortgesetzten Handlung (Löwe/Rosenberg 20. Aufl. § 264 Anm. 5 e).

b) Der Angeklagte rügt ferner zu Unrecht, das Landgericht habe bei der Verurteilung im Falle II 1 des Urteils (UA S. 4 f.) die Aussage des Handelsvertreters Klaus ███ verwertet, obwohl dieser von seinem Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO Gebrauch gemacht habe. Der Zeuge habe zunächst Bekundungen gemacht, später aber nach erneuter Belehrung seine Aussage „schlechthin“ verweigert. Die Verwertung seiner Bekundungen sei daher im Ganzen unstatthaft gewesen.

Es trifft zwar zu, dass der Zeuge ███ zunächst Bekundungen gemacht, später jedoch erklärt hat (am dritten Verhandlungstag vom 7. März 1962 HA Bd. IV Bl. 720), er verweigere nunmehr seine Aussage. Wie das Urteil ergibt, ist der Zeuge zu mehreren Betrugsfällen vernommen worden. Seine Auskunftsverweigerung bezog sich aber nicht „schlechthin“ auf alle Fälle. Dies folgt schon daraus, dass das Landgericht in der Sitzung vom 7. März 1962 beschlossen hat, der Zeuge bleibe, soweit er ausgesagt habe, gemäß § 60 Nr. 3 StPO unbeeidigt, weil er als Mitbeteiligter an der Tat, die hier den Gegenstand der Untersuchung bilde, verdächtig sei. Dieser Beschluss hatte keinen Sinn, wenn der Zeuge seine Auskunft nachträglich in vollem Umfang verweigert hätte. Übrigens ist nach der Verhandlungsniederschrift gegen diese Auslegung der Auskunftsverweigerung des Zeugen, auf Grund deren der Beschluss des Gerichts nur sinnvoll sein konnte, ein Widerspruch von keiner Seite erhoben worden. Die Verweigerung hat sich nach den Urteilsgründen nur auf den Fall 5 (UA S. 7) erstreckt, in dem der Angeklagte mangels Beweises infolge der Aussageverweigerung freigesprochen worden ist. Um jeden Zweifel auszuschließen, hat der Senat dienstliche Erklärungen von einigen an der Verhandlung beteiligten Amtspersonen eingeholt. Die Äußerungen des Vorsitzenden Amtsgerichtsrat Dr. ███ und des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft ergeben eindeutig, dass sich die Auskunftsverweigerung nicht auf alle Fälle, sondern nur auf den Fall 5 erstreckt hat.

2. Rüge der Verletzung sachlichen Rechts.

a) Der Beschwerdeführer vermisst im Falle II 11 ausreichende Feststellungen der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale des Betruges. Das Landgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

Der Angeklagte kaufte am 6. August 1958 von den Zeugen █████ ein „Mixi-Gerät“ zum Preise von 504,- DM. Kurze Zeit später verpfändete er dieses Gerät für 100 DM an den Zeugen ██████. Bereits beim Kauf hatte er diesen Entschluss gefasst.

Es trifft zwar zu, dass diese Ausführungen für sich allein den vollständigen Sachverhalt, namentlich zur inneren Tatseite, nicht erkennen lassen. Dem Urteilszusammenhang ist jedoch zu entnehmen, dass der Angeklagte, wie er dies in zahlreichen anderen der Verurteilung zugrunde liegenden Fällen getan hat, auch dieses Gerät mit betrügerischer Absicht auf Abzahlung gekauft hat und sich der Verkäufer das Eigentum vorbehalten hat. Ersichtlich hat das Landgericht im Hinblick auf die eingehendere Darstellung des im Wesentlichen gleichmäßigen Vorgehens des Angeklagten in anderen Fällen von einer näheren Sachverhaltsschilderung in diesem Falle abgesehen. Da diese Tat aber im Rahmen weiterer Fälle, in denen Abzahlungsgeschäfte mit Eigentumsvorbehalt geschlossen wurden, erörtert ist, kann kein Zweifel bestehen, dass der Angeklagte, der diese Verfehlung zugegeben hat, auch hier alle Merkmale des Betruges erfüllt hat.

b) Die allgemeine Sachrüge nötigte dazu, das Urteil im ganzen Umfang nachzuprüfen. Zur Erörterung gibt nur die Verurteilung wegen Beihilfe zum Betrug im Falle 18 (S. 14/15 UA) Anlass. Ihr liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Am 6. Oktober 1958 lernten der Angeklagte und der Fahrlehrer ██████ den Kaufmann ██████████████ kennen, der der Schwiegermutter des Angeklagten ein Radiogerät verkauft hatte. Da sich ██████ ebenfalls für ein Radiogerät interessierte, fuhr ██████ mit dem Angeklagten und ██████ zum Warenlager der Firma ████████. ██████ suchte sich dort im Beisein des Angeklagten ein Radiogerät aus. Ein Kaufvertrag konnte nicht abgeschlossen werden, weil ██████ zu diesem Zeitpunkt noch nicht volljährig war. Es wurde deshalb vereinbart, den Kaufvertrag „vorzudatieren“. Auf die Frage des ████████, ob er sich für die Einhaltung des Vertrages verbürgen wolle, erklärte der Angeklagte, er könne sich nicht verbürgen, da er selbst zahlungsunfähig sei. Er verschwieg dabei, dass auch ██████ nicht in der Lage war, die Ratenzahlungen einzuhalten. Am Abend des gleichen Tages wurde das Radiogerät von dem Angeklagten und ██████ verkauft. Den Erlös erhielt ██████ bis auf einen Betrag von 40 DM, den der Angeklagte sofort an die Firma ████████ als Anzahlung weiterleitete. Das Gerät ist bisher noch nicht vollständig bezahlt worden.

Diese Feststellungen beruhen auf dem Geständnis des Angeklagten sowie auf den Aussagen ██████ und ██████.

Die Strafkammer nimmt an, der Angeklagte habe sich der Beihilfe zum Betrug des in dieser Sache bereits verurteilten ██████ zum Nachteil der Firma ███ schuldig gemacht. Er habe in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit ██████ diesem bei dem Kauf des Radios mit Rat und Tat zur Seite gestanden, indem er ihn an den Verkäufer ███████ vermittelt und die Zahlungsunfähigkeit ██████ verschwiegen habe. Hierzu sei er verpflichtet gewesen, nachdem er selbst es abgelehnt habe, für ██████ zu bürgen.

Die Verurteilung wird von den Feststellungen des Landgerichts getragen. ██████ selbst hat sich durch sein Verhalten des Betrugs zum Nachteil der Firma ███ schuldig gemacht und ist, wie erwähnt, deswegen bereits verurteilt worden. Der Angeklagte hat zu dieser Handlung, wie das Urteil ergibt, mit Rat und Tat, also durch (aktives) Zutun Hilfe geleistet, indem er ██████ an den Verkäufer ███████ vermittelt, ihn zu den Vertragsverhandlungen begleitet hat und bei diesen anwesend war. Hierbei war ihm nach den Feststellungen des Landgerichts bekannt, dass ██████ zahlungsunfähig war, dass dieser also durch schlüssiges Verhalten dem Verkäufer vortäuschte, gewillt und in der Lage zu sein, die Ratenzahlungen einzuhalten. Er hat daher den Betrug ██████ durch Handlungen gefördert, so dass es auf das Verschweigen der Zahlungsunfähigkeit des Käufers nicht ankommt.

c) Auch im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Revision war daher zu verwerfen.

Lang-HinrichsenKrummeFlitner
MartinBörtzler