Revision teilweise stattgegeben: Strafausspruch wegen Volltrunkenheit aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 284/61
- Datum
- 18.08.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die fahrlässige Herbeiführung eines Vollrausches steht der Strafbarkeit wegen eines mit natürlichem Handlungswillen begangenen Delikts nicht entgegen.
Verfahrensrügen sind nach § 344 Abs. 2 S. 2 StPO unbeachtlich, wenn sie nicht gesetzeskonform begründet sind.
Bei der Strafzumessung sind Umstände zu berücksichtigen, die eine Mitverantwortung Dritter begründen; werden derartige strafmildernde oder strafschärfende Gesichtspunkte nicht erörtert, ist der Strafausspruch aufzuheben.
Eine Revision ist teilweise stattzugeben, wenn sie den Strafausspruch wegen fehlender Auseinandersetzung mit entscheidungserheblichen Strafzumessungsgründen betrifft, während der Schuldspruch rechtlich tragfähig bleibt.
Vorinstanzen
Landgericht Paderborn, 12. Mai 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den technischen Leiter Rudolf ████████ ██████, dort geboren ██████, aus █ wegen Volltrunkenheit hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. August 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Bortzler als beisitzende Richter, ██ Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██ Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Paderborn vom 12. Mai 1961 im Schuldspuchs dahin ergänzt, dass der Angeklagte wegen Volltrunkenheit verurteilt ist. Im Strafausspruch wird das Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Volltrunkenheit zu einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten verurteilt worden. Die Vollstreckung wurde zur Bewährung ausgesetzt.
Der Angeklagte war mit seiner damaligen Braut und jetzigen Frau am 5. November 1960 bei dem englischen ██████ ██████ eingeladen. Als Getränke wurden ihm Gin und Whisky mit Orangensaft in Gläsern, die die Größe von Wassergläsern hatten, gereicht. Als die Gastgeber und die Verlobte des Angeklagten das Haus für wenige Zeit verlassen hatten, begab sich der Angeklagte in das Schlafzimmer der 13 1/2-jährigen Tochter █████████ und berührte sie unzüchtig. Zu dieser Zeit befand er sich im Zustand der Volltrunkenheit. Das Landgericht nimmt an, dass der Angeklagte mit „natürlichem Handlungswillen“ den Tatbestand des § 176 Abs. 3 StGB erfüllt hat. Es hat ihn des Vergehens nach § 330a StGB für schuldig erachtet. Es nimmt an, dass er sich fahrlässig in den Zustand der Volltrunkenheit versetzt habe.
Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und erhebt ferner die allgemeine Sachrüge.
Die Verfahrensrügen sind nicht dem Gesetz entsprechend begründet worden und daher unbeachtlich (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Gegen den Schuldspruch ergeben sich keine rechtlichen Bedenken. Insbesondere ist die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe sich fahrlässig in den Zustand des Vollrausches versetzt, mit Rechtsgründen nicht angreifbar. Es erschien jedoch erforderlich, im Urteilsspruch zum Ausdruck zu bringen, dass sich der Angeklagte des Vergehens des § 330a StGB nur durch fahrlässige Begehung schuldig gemacht hat.
Dagegen war die Sachrüge hinsichtlich des Strafausspruchs begründet. Das Landgericht erachtet es als einen straferschwerenden Umstand, dass der Angeklagte sich an der Tochter einer befreundeten Familie und gerade des Gastgebers dieses Abends vergangen hat. Gegen diesen Strafzumessungsgrund bestehen insofern Bedenken, als der Angeklagte die Tat im Vollrausch begangen hat und ihm daher dieser Umstand möglicherweise nicht zum Bewusstsein gekommen ist oder kommen konnte. Abgesehen hiervon war zu berücksichtigen, dass der Gastgeber den Angeklagten zu dem starken Alkoholgenuss veranlasst und schließlich mit seiner Tochter und seinen Jungen in seiner Wohnung allein gelassen hat. Hierdurch trifft ihn eine Mitverantwortung an dem weiteren Geschehensablauf. Dabei ist besonders zu berücksichtigen, dass er die Trunkenheit des Angeklagten offensichtlich bewusst herbeigeführt hat, während dieser selbst seinen Vollrausch nur fahrlässig bewirkt hat. Dieser Strafzumessungsgrund ist nicht erörtert worden. Er drängte sich aber nach dem Sachverhalt auf.
Das Urteil musste daher im Strafausspruch aufgehoben werden.
Senatspräsident Dr. Rotberg Lang-Hinrichsen Krumme und Bundesrichter Bortzler sind beurlaubt und verhindert zu unterschreiben.
| Flitner | |
| Krumme |